Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kritik von Lenneis (AwBl. 1981, 444 f) an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EvBl. 1971/220; SZ 44/155; RPflSlgE 1980/177 ua) wurde schon in der Entscheidung 3 Ob 142/83 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß sie mit § 226 Abs. 1 ZPO unvereinbar sei.
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß in der Exszindierungsklage der Zeitpunkt des Erwerbes des Eigentums angegeben sein müsse, ist durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 6/77 (insoweit wiedergegeben in MGA EO11 § 37/Aa 1), gedeckt. Dies gilt auch für eine Klage, die auf § 372 ABGB gestützt wird. Die klagende Partei geht im übrigen in der Revision selbst davon aus, daß die Exszindierungsklage Angaben über den Zeitpunkt des Erwerbes des Rechtes enthalten müsse. Ihre Auffassung, daß die Klage dem entspreche, trifft nicht zu. Daß die gepfändeten Gegenstände, wie in der Klage behauptet wird, "im Laufe der Zeit" erworben wurden, bedeutet nicht notwendigerweise, daß der Erwerb vor der Pfändung lag. Auf die Frage, ob der Klage Angaben über den Grund und die Art des behaupteten Eigentumserwerbs zu entnehmen waren, kommt es dann nicht mehr an.
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