OGH 3Ob101/12t

OGH3Ob101/12t14.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. I*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2012, GZ 39 R 58/11k-57, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 7. Jänner 2011, GZ 34 C 374/09f-40, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließlich zu ideellen Zwecken - hier: zum Zweck der Betreuung und der Pflege zweier Affen (Gibbons) - begründet werden kann, bedarf entgegen der Auffassung des Beklagten keiner Beantwortung:

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach §§ 1175 ff ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechts jedes Partners (RIS-Justiz RS0022118; RS0022222; 5 Ob 174/09p).

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechts mit dem Hinweis darauf, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts zwischen den Parteien (ehemalige Lebensgefährten) nie besprochen wurde, wer welche Arbeiten und welche Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit den Affen zu erbringen und wer welchen finanziellen Aufwand zu tragen hat. Der Beklagte trug jeden Aufwand freiwillig und aus Liebe zu den Affen. Aus diesen Feststellungen folgerte das Berufungsgericht, dass sich aus dem Sachverhalt kein organisatorisches Zusammenwirken der Streitteile ergebe. Die gemeinsame Betreuung von Affen durch Lebensgefährten sei nur als eine unverbindliche Interessengemeinschaft zu qualifizieren.

Diese auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich an die Leitlinien der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und wirft somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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