OGH 3Ob1006/83 (RS0044315)

OGH3Ob1006/8316.11.1983

Rechtssatz

Ein außerordentlicher Rekurs liegt gemäß § 528 Abs 2 ZPO nur vor, wenn das Gericht zweiter Instanz auszusprechen hatte ("Zulassungsbereich") und ausgesprochen hat, daß der Rekurs nicht zulässig ist; Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, wenn sie ungeachtet dessen mit einem "außerordentlichen Rekurs" vorgelegt wurden (hier: Streitwert unter fünfzehntausend Schilling).

Normen

ZPO §528 Abs2 J

3 Ob 1006/83OGH16.11.1983
8 Ob 23/89OGH31.05.1989

Dokumentnummer

JJR_19831116_OGH0002_0030OB01006_8300000_001

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