Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Ausgleichssache über das Vermögen des Mathias F***, Groß- und Einzelhandel mit Musikalien, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Dr. Franz Pegger und Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwälte in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses
des Ausgleichsgläubigers Ing. Walter S***, Kaufmann, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. März 1989, GZ 1 R 58/89-32, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. Jänner 1989, GZ Sa 16/88-28, bestätigt wurde, folgenden
Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des als außerordentlichen Rekurs bezeichneten Rechtsmittels als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, weil ein außerordentlicher Rekurs gemäß § 528 Abs.2 ZPO nur vorliegt, wenn das Gericht zweiter Instanz auszusprechen hatte ("Zulassungsbereich") und ausgesprochen hat, daß der Rekurs nicht zulässig ist (3 Ob 1006/83).
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