OGH 3Nd510/95

OGH3Nd510/9531.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr.Gerhard Folk und Dr.Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 195.972,50, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Ersatz des Schadens in der Höhe von S 195.972,50 sA, der ihr durch die Mängel entstanden sei, welche die von der beklagten Partei für eine Beschneiungsanlage gelieferten und aufgestellten Hochdruck-Hydranten aufgewiesen hätten. Sie beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens außer auf Urkunden auf die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, auf die Vornahme eines Ortsaugenscheins und auf die Vernehmung eines Zeugen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß sie alle Mängel behoben habe und für Mängelfolgeschäden nicht hafte, weil sie kein Verschulden treffe. Als Beweismittel beantragte sie die Vernehmung der Parteien.

Der Sitz der klagenden Partei, der Ort, an dem die Hydranten aufgestellt wurden und der Wohnsitz des Zeugen, dessen Vernehmung die klagende Partei beantragte, befinden sich im Sprengel des Landesgerichtes Leoben. Die beklagte Partei hat ihren Sitz im Sprengel des Erstgerichtes.

Die klagende Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Leoben, weil am Ort, an dem sich die Beschneiungsanlage befinde, "Erhebungen" durchzuführen seien und die Delegierung daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten sei.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus, weil die Vornahme eines Ortsaugenscheins nicht notwendig sei und der einzige Zeuge im Rechtshilfeweg vernommen werden könne.

Das Erstgericht hielt die Delegierung ebenfalls nicht für zweckmäßig. Es sei fraglich, ob an Ort und Stelle ein Befund aufgenommen werden müsse. Der Zeuge könne im Rechtshilfeweg vernommen werden.

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (EvBl 1966/380; 3 Nd 507/94; 8 Nd 504/92; 5 Nd 514/92 ua; vgl auch EF 69.712, 60.696; Fasching, Kommentar I 232). Dieser Fall ist hier aber gegeben, zumal von der beklagten Partei die Vernehmung der Parteien beantragt wurde und sich der Sitz der beklagten Partei im Sprengel des Erstgerichtes befindet. Umstände, die es trotzdem auch als in ihrem Interesse gelegen erscheinen lassen, daß das Verfahren vor dem Landesgericht Leoben durchgeführt wird, sind nicht hervorgekommen.

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