OGH 3Nc43/24i

OGH3Nc43/24i16.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Brenn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Ordinationssache der betreibenden Partei M* B*, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei P* Ltd, *, wegen 33.950 EUR sA, über den Antrag auf Ordination nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030NC00043.24I.0716.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Für die Bewilligung und den Vollzug der von der betreibenden Partei beabsichtigten Rechteexekution wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Hingegen wird der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die weiters beabsichtigte Fahrnis- und Forderungsexekution abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Betreibende hat gegen die Verpflichtete, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil auf Rückzahlung von Spielverlusten erwirkt. Er beantragt, der Oberste Gerichtshof möge „zur Betreibung des dem Antrag angeschlossenen Exekutionsantrags“ im Wege der Ordination das örtlich zuständige Exekutionsgericht zu bestimmen. Dazu bringt er vor, dass die Verpflichtete keine Zahlung geleistet habe und über kein Vermögen im Inland verfüge und seine Exekutionsführung gegen sie in Malta gescheitert sei. Grund für letzteres sei, dass die Republik Malta auf die zahlreich ergangenen österreichischen Urteile gegen dort ansässige Glücksspielbetreiber mit der sogenannten Bill No 55, mit der der maltesische Gaming Act (Glücksspielgesetz) geändert worden sei, reagiert habe. Gemäß Art 56A lit a des Kapitels 583 des maltesischen Glücksspielgesetzes könne nunmehr (unter anderem) keine Klage gegen einen Lizenzinhaber in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Glücksspieldienstleistung erhoben werden, wenn sie „(i) mit der Rechtmäßigkeit der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in Malta oder von Malta aus im Rahmen einer von der Behörde erteilten Lizenz oder mit der Rechtmäßigkeit einer rechtlichen oder natürlichen Verpflichtung, die sich aus der Erbringung solcher Glücksspieldienstleistungen ergibt, kollidiert oder diese untergräbt; und (ii) sich auf eine zugelassene Tätigkeit bezieht, die im Sinne dieses Gesetzes und anderer Regelungsinstrumente rechtmäßig ist“. Aufgrund von Art 56A lit b leg cit hätten maltesische Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Urteile und/oder Entscheidungen, die aufgrund einer Klage der in lit a genannten Art ergangen sind, zu verweigern. Die Verpflichtete habe ein Konto bei der maltesischen Bank of Valletta. Darüber hinaus sei sie Inhaberin der Domain www.*.at, die bei der in Salzburg ansässigen N* GmbH registriert sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Ordinationsantrag ist teilweise berechtigt:

[3] 1.1. Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen zulässig, wenn es an einem örtlich (bzw international örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt (3 Nc 12/23d [Rz 3]; vgl RS0053178 [samt T10]) und eine der in § 28 Abs 1 JN normierten Voraussetzungen vorliegt. Im Anlassfall kommt als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Danach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (3 Nc 12/23d [Rz 3] mwN). Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist eine Ordination für Verfahren gegen Parteien, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich (RS0053178 [T3 und T7]). Eine solche Ausnahme liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versuch einer Exekutionsführung im Ausland gescheitert ist oder die beabsichtigte zwangsweise Rechtsdurchsetzung nach der Rechtsprechung im anderen Mitgliedstaat generell nicht bewilligt würde (3 Nc 12/23d [Rz 4] mwN).

[4] 1.2. Es ist bescheinigt, dass die maltesischen (Exekutions‑)Gerichte das neue Gesetz Nr XXI/2023 zur Anpassung des Glücksspielgesetzes (Kap 583) auf österreichische Urteile in Glücksspielfällen anwenden und die Vollstreckung von Urteilen ablehnen, mit denen ein maltesischer Glücksspielanbieter zur Rückzahlung von Spielverlusten verpflichtet wurde (vgl dazu 3 Nc 10/24m [Rz 4]). Es ist daher davon auszugehen, dass Exekutionen gegen maltesische Glücksspielanbieter aufgrund österreichischer Urteile in Malta derzeit nicht bewilligt werden und auch dem Betreibenden die (weitere) Rechtsdurchsetzung in Malta unzumutbar ist. Er hätte zwar noch die Möglichkeit, bei der Europäischen Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Malta anzuregen. Da auf die Einleitung eines solchen Verfahrens kein Rechtsanspruch besteht, wird hierdurch aber die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung nicht beseitigt.

[5] 2. Angesichts der dargelegten Rechtslage und der Rechtsprechung in Malta sind die Voraussetzungen für eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN im Anlassfall grundsätzlich erfüllt. Bei der beabsichtigten Exekution auf die Rechte aus einer at‑Internet‑Domain befindet sich das Exekutionsobjekt im Inland. Hingegen gilt dies nicht auch für die vom Betreibenden zusätzlich beabsichtigte Exekution durch Pfändung des Kontoguthabens der Verpflichteten bei der Bank of Valletta (vgl 3 Nc 10/24m [Rz 5] mwN) sowie für die Pfändung und den Verkauf von in Malta vorhandenen Fahrnissen der Verpflichteten. Insoweit war der Ordinationsantrag abzuweisen.

[6] 3. Als örtlich zuständiges Exekutionsgericht für die beabsichtigte Rechteexekution ist das Bezirksgericht Salzburg zu bestimmen, weil die N* GmbH als Registrierungsstelle der von der beabsichtigten Exekutionsführung betroffenen Domain der Verpflichteten im Sprengel dieses Gerichts ihren Sitz hat.

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