OGH 3Nc4/07d

OGH3Nc4/07d12.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Hon. Prof. Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10. September 2006 verstorbenen Wolfgang Hans K*****, zuletzt wohnhaft in *****, AZ 2 A 235/06a des Bezirksgerichts Favoriten, über den Delegierungsantrag von Margarete, Reinhard und Thomas K*****, alle *****, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Ing. Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in Schwaz, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2007, ON 14, beantragten die nach der Todesfallaufnahme allein als gesetzliche Erben berufenen engsten Verwandten des ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Erblassers, die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht S*****.

Rechtliche Beurteilung

Antragsberechtigt nach § 31 JN sind jedoch nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen (noch) Personen, die keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (5 Nd 61/65; RIS-Justiz RS0109953; zuletzt 5 Nd 505/02; Mayr in Rechberger³, § 31 JN Rz 3). Da die Einschreiter bisher keine Erbserklärung abgegeben haben, ist ihr Delegierungsantrag mangels Antragslegitimation abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die unterbliebene Äußerung des Verlassenschaftsgerichts zum Delegierungsantrag (§ 31 Abs 3 JN) nachzuholen.

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