Spruch:
Der Antrag der Witwe des Verstorbenen Claudia P*****, die Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Mureck zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Delegierung eines Verlassenschaftsverfahrens nur von erberklärten Erben beantragt werden kann (5 Nd 502/02 mwN), die Antragstellerin nach der Aktenlage aber noch keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt die gewünschte Delegierung derzeit nicht in Betracht. Die Möglichkeit einer amtswegigen Delegierung besteht nicht (EFSlg 63.907 ua).
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