Spruch:
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.
Der Akt wird dem Bezirksgericht Leibnitz zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Betreibenden beantragten beim Erstgericht gegen den Verpflichteten mit Wohnsitz in der Schweiz zur Hereinbringung von Prozesskosten und der Kosten des Exekutionsantrags die Bewilligung der Fahrnisexekution; weiters unter Behauptung eines Wiederherstellungs- und Unterlassungstitels betreffend einen im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Servitutsweg die Exekution nach § 355 EO unter Verhängung einer angemessenen Geldstrafe wegen wiederholter und laufender Verstöße.
Das Erstgericht legte den Exekutionsakt von Amts wegen nach § 28 JN dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts vor, ohne eine Entscheidung über seine Unzuständigkeit zu treffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178). Ist - wie hier - ein inländisches Gericht bereits angerufen worden, so kann erst dann ein Gericht nach § 28 JN bestimmt werden, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat (RIS-Justiz RS0046443, RS0046450; Mayr in Rechberger 3, § 28 JN Rz 2 mwN). Da das angerufene Bezirksgericht bislang über seine Zuständigkeit noch nicht (rechtskräftig) entschieden hat, kommt eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)