OGH 3Nc3/11p

OGH3Nc3/11p10.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C*****, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, AZ 2 C 1698/10v des Bezirksgerichts Hartberg, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Hartberg zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit der am 29. Dezember 2010 vom Kläger beim Bezirksgericht Hartberg eingebrachten Klage begehrt der Kläger das Urteil, seine Verpflichtung aus dem Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien vom 25. März 1996, GZ 7 P 1475/95v-30 („Alimentationsverpflichtung zugunsten der Beklagten von monatlich 176,59 EUR“) sei unwirksam und erloschen; ferner stellt er das Begehren „das Verfahren 6 E 5393/10m des BG Hartberg erweist sich als unzulässig und ist daher mangels rechtswirksamen Exekutionstitels einzustellen“.

In dieser erkennbar als Oppositionsklage aufzufassenden Klage beantragt der Kläger die Delegierung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bzw das Bezirksgericht Döbling.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte erklärte sich in ihrer schriftlichen Äußerung mit einer Delegierung an das Bezirksgericht Döbling einverstanden.

Daraus ergibt sich, dass die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Döbling beantragen, und zwar - wie dies § 31a JN fordert - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung. Dann aber hat das Gericht erster Instanz die Sache an das gewünschte Gericht zu übertragen. Der übereinstimmende Antrag kann auch in zwei Schriftsätzen gestellt werden (3 Nc 27/09i mwN). Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vor (RIS-Justiz RS0046145 [T3]) und ist hinsichtlich einer bloßen Übertragung der Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht ohne Beschränkungen zulässig (Mayr in Rechberger³ § 31a JN Rz 1 mwN). Der Akt ist daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

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