Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs und Vorsitzende des 5. Senats Dr.Heinz Klinger ist in der vorliegenden Rechtssache befangen.
Text
Begründung
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner als Vermieter mit Sachbeschluß vom 29.April 1994 die Veranlassung bestimmter Erhaltungsarbeiten in seinem Haus auf.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Sachbeschluß vom 4.November 1997 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Antragsgegner außerordentlichen Revisionsrekurs.
Dieses Rechtsmittel fiel beim Obersten Gerichtshof im 5.Senat als Fachsenat für außerstreitige Mietrechtsangelegenheiten an. Dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr.Heinz Klinger erklärte sich mit Note vom 10.Februar 1998 für befangen und führte aus, den Antragsgegner seit Jahren privat zu kennen. Dieser habe "sich mehrmals Rat bei der Verwaltung seines Liegenschaftsbesitzes geholt" und ihn "auch von seiner Ansicht" zur vorliegenden Streitigkeit informiert. Diese privaten Gespräche könnten den äußeren Anschein der Befangenheit erwecken.
Der zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeige berufene Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Z 2 JN ist ein Richter befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 19 JN mN aus der Rsp). Ein solcher äußerer Anschein ist aber gegeben, wenn ein Richter - wie hier der Vorsitzende des 5.Senats zum Rechtsmittelwerber - eine private Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei hat (Mayr in Rechberger aaO Rz 5 zu § 19 mN aus der Rsp).
Gemäß § 23 JN ist in der vorliegenden Rechtssache daher die Befangenheit des Vorsitzenden des 5.Senats festzustellen.
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