Spruch:
Die Ablehnung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete begründet seinen - mit dem Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.10.1997 (ON 41; im Rekurs unrichtig 30.10.1997) gestellten - Ablehnungsantrag gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz damit, dieses Gericht habe nun über den gegen alle Richter des Landesgerichtes Salzburg, das über seinen Rekurs zu entscheiden hat, gerichteten Ablehnungsantrag zu entscheiden; er habe ua wegen dieses Exekutionsverfahrens eine Amtshaftungsklage eingebracht, zu deren Verhandlung und Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt worden sei. Auch die Richter des Oberlandesgerichtes Linz seien in das Amtshaftungsverfahren "involviert". Die Richter des Oberlandesgerichtes Linz würden damit in seinen Kausen sozusagen auch über das Schicksal ihrer unmittelbaren Richterkollegen mitentscheiden; eine derartige Konstellation birge klarerweise die Gefahr in sich, daß der jeweilige Entscheidungsträger - wenn auch völlig unbewußt - Argumente bzw Entscheidungen suche, die eine allfällige Regreßpflicht gegen ihn bzw seine Kollegen abschneiden könnten. Aus exakt diesem Grund habe der Oberste Gerichtshof selber dem Delegierungsantrag des Rekurswerbers in der Amtshaftungssache entsprochen, in der der Ablehnungswerber wegen dieser Exekutionsverfahren einen Amtshaftungsanspruch geltend mache; der Oberste Gerichtshof habe das Amtshaftungsverfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG in den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz verlegt. § 9 Abs 4 AHG sei auch in diesem Fall analog anzuwenden.
Dies stellt eine indifferente Pauschalablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz dar, der nicht zu entnehmen ist, welcher im wesentlichen gleiche Ablehnungsgrund bei jedem Richter des Oberlandesgerichtes Linz vorliegen sollte. Eine analoge Anwendung ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozeß vorausgehen oder die die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (Schragel AHG**2 Rz 261; Mader in Schwimann**2 Rz 8 zu § 9 AHG). Bloß aus dem Umstand, daß der Ablehnungswerber Amtshaftungsansprüche geltend machte, in welche Verfahren nach den Behauptungen des Ablehnungswerbers auch die Richter des Oberlandesgerichtes Linz (welche?) "involviert" seien allein kann eine Befangenheit aller Richter dieses Gerichtshofes nicht nachvollziehbar abgeleitet werden. Die Pauschalablehnung eines Gerichtshofes ist jedoch unzulässig (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 19 JN mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)