3 Bkd 6/96 | OGH | 07.04.2000 |
25 Os 3/15a | OGH | 01.12.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_003BKD00006_9600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Es ist eine disziplinäre Verfehlung, einen widmungsgemäß zu verwendenden Geldbetrag dessen ungeachtet mit einem Honoraranspruch aufzurechnen. Dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit seiner bestimmten Widmung erhalten hat, ist es weder gestattet, diesen zur Sicherstellung einer Kostenforderung zu erlegen (Berufspflichtenverletzung nach § 2 DSt) noch selbst zu entscheiden, inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen.
3 Bkd 6/96 | OGH | 07.04.2000 |
25 Os 3/15a | OGH | 01.12.2015 |
Auch |
JJR_20000407_OGH0002_003BKD00006_9600000_001
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