Normen
EO §374
2 R 237/20 | OGH | 22.12.1920 |
3 Ob 77/77 | OGH | 13.09.1977 |
Beisatz: Die Sicherung soll nicht weitergehen als die Befriedigungsexekution und diese kann bei bereits bestehendem Pfandrecht nur zur Anmerkung der Vollstreckbarkeit führen. Zweck der Sicherungsexekution kann nur sein, dem betreibenden Gläubiger dort, wo noch kein Pfandrecht besteht, dieses Sicherungsmittel zu schaffen. Schließlich wäre die doppelte Pfandrechtsbelastung einer Liegenschaft für ein und dieselbe Forderung mit dem Wesen und der Akzessorietät des Pfandrechtes unvereinbar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19201222_OGH0002_00200R00237_2000000_001
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