Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das angefochtene Urteil wurde den Beklagtenvertretern am 8. 4. 2011 im Wege des ERV zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 6. 5. 2011. Mit Beschluss vom 2. 5. 2011 berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil im Spruch bezüglich der Kostenentscheidung, indem es den dem Kläger zugesprochenen Kostenbetrag im Sinne des ursprünglichen Entscheidungswillens nach unten korrigierte. Die Abfertigung dieses Beschlusses an die Parteienvertreter erfolgte am 11. 5. 2011.
Die Beklagten brachten am 9. 5. 2011 elektronisch eine außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil ein.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist verspätet.
Die Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt setzt keine neue Rechtsmittelfrist in der Hauptsache in Gang (2 Ob 149/98w). Die Zustellung einer berichtigten Entscheidung setzt wohl eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf, verlängert aber nicht die bereits abgelaufene Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die ursprüngliche Entscheidung (7 Ob 100/99b). Ein neuer Fristenlauf wird auch dann nicht ausgelöst, wenn die (echte) Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert (RIS-Justiz RS0041797 [T4]).
Im vorliegenden Fall betrifft die Berichtigung die Kostenentscheidung und überdies verändert sie die Stellung der Beklagten nicht zu ihrem Nachteil. Die Berichtigung hat daher keine neue Frist für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache in Gang gesetzt.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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