Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die Frage, ob der Zuspruch von Kopien (Pausen) von Konstruktionszeichnungen einen Verstoß gegen § 405 ZPO bedeuten würde, ist nicht einzugehen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß die beklagte Partei über die Pläne, soweit sie für Servicearbeiten und Zur-Verfügung-Stellung von Ersatzteilen für die 4 Gießanlagen benötigt werden, hinaus noch weitere Konstruktionspläne der Nebenintervenientin zur Verfügung hat (AS 183 f). Im übrigen kommt der Auslegung eines Vertrages aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RZ 1994/45 ua).
Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, welche die Zulässigkeit der Revision begründen würde, wird darin nicht aufgezeigt. Der Umstand, daß das Ergebnis der Auslegung über den Wortsinn hinausgeht, bedeutet nicht, daß sie denkunmöglich ist.
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