Spruch:
Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
"Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 79.772,16 samt 4 % Zinsen aus S 9.023,04 seit 26.7.1984 sowie 4 % Zinsen aus jeweils S 694,08 ab 1.8.1984 und jeden folgenden Monatsersten bis zum 1.12.1987 sowie ab 1.12.1987 eine monatliche Rente von S 694,08 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von S 1.120 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters, die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am 1. eines jeden Monates im Vorhinein, bei Exekution zu bezahlen.
Der Zweitbeklagte ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 59.829,12 samt 4 % Zinsen aus S 6.767,28 seit 26.7.1984 sowie 4 % Zinsen aus jeweils S 520,56 ab 1.8.1984 und jedem folgenden Monatsersten bis zum 1.12.1987 sowie ab 1.12.1987 eine monatliche Rente von S 520,56 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von S 840 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters, die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am 1. eines jeden Monates im Vorhinein, bei Exekution zu bezahlen.
Insgesamt schulden der Erst- und der Zweitbeklagte zusammen dem Kläger jedoch nur den Betrag von S 89.743,68 samt 4 % Zinsen aus S 10.150,92 seit 26.7.1984 sowie 4 % Zinsen aus S 780,84 ab 1.8.1984 und jedem folgenden Monatsersten bis zum 1.12.1987 sowie ab 1.12.1987 eine monatliche Rente von S 780,84 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von S 1.260 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters.
Das Mehrbegehren, der Erstbeklagte sei (zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten) schuldig, dem Kläger weitere S 39.886,08 sA an Kapital sowie weitere Renten von monatlich S 347,04 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von monatlich S 560 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters zu bezahlen und der Zweitbeklagte sei (zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten) schuldig, dem Kläger weitere S 59.829,12 sA an Kapital sowie weitere Renten von monatlich S 520,56 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von monatlich S 840 bis zur Erreichung des schulpfichtigen Alters zu bezahlen, wird abgewiesen."
Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger an Kosten des Verfahrens in erster Instanz den Betrag von S 7.537,47 (darin Barauslagen von S 56,33 und Umsatzsteuer von S 663,40) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten werden die Kosten des Verfahrens in erster Instanz gegenseitig aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben. Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 2.647,87 (darin Umsatzsteuer von S 441,31, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Zweitbeklagte ist schuldig, dem Kläger an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 1.154,20 (darin Umsatzsteuer von S 192,36, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 2.Juli 1983 verursachte der Erstbeklagte als Lenker des nicht zum Verkehr zugelassenen Mopeds des Zweitbeklagten einen Verkehrsunfall, bei dem die Mutter des Klägers tödlich verletzt wurde.
Der am 1.Juni 1982 geborene Kläger begehrte den ihm seiner Mutter gegenüber zustehenden Unterhalt von S 1.041,12 (18 % des Karenzgeldes von S 5.784) monatlich, und zwar an Kapital S 54.138,24 samt gestaffelten Zinsen sowie ab 1.Dezember 1987 in Form einer monatlichen Rente bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, sowie weiters den Ersatz der Kindergartenkosten von S 1.680 monatlich, und zwar auch hier an Kapital S 65.520 und eine monatliche Rente von S 1.680 ab 1.Dezember 1987 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand. Der Erstbeklagte habe den Verkehrsunfall als Lenker verschuldet und sei wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung rechtskräftig verurteilt worden. Der Zweitbeklagte habe trotz Kenntnis von der Alkoholisierung und der eingeschränkten Lenkfähigkeit des Erstbeklagten infolge eines Gipsverbandes am linken Arm diesem sein nicht zum Verkehr zugelassenes Moped überlassen.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht den Erstbeklagten schuldig, dem Kläger einen Betrag von S 31.726,28 sA sowie eine monatliche Rente von S 774 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu bezahlen; den Zweitbeklagten verurteilte es, dem Kläger den Betrag von S 15.863,14 sA sowie eine monatliche Rente von S 372 zu bezahlen. Ein Mehrbegehren von S 40.342,56 sowie ein Rentenmehrbegehren von S 961,12 wies es ab. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende für das Revisionsverfahren noch bedeutsame Feststellungen zugrunde:
Am 2.Juli 1983 zechten der Erst- und Zweitbeklagte mit der damaligen Freundin des Erstbeklagten und Mutter des Klägers in einem Gasthaus in Wien 21., wobei der Erstbeklagte mehrere verschiedene alkoholische Getränke zu sich nahm und letztlich zum Unfallszeitpunkt mittelschwer (Blutalkoholwert 1,5 %o) alkoholisiert war. In diesem Zustand kam er auf die Idee, sich das Moped des Zweitbeklagten, das nicht zum Verkehr zugelassen war, auszuborgen, um damit herumzufahren. Er wandte sich daher an diesen, ersuchte ihn, ihm das Moped zu leihen, obwohl er zusätzlich zur Alkoholisierung auch am linken Arm noch einen Gipsverband trug. Da der Zweitbeklagte diese Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten erkannte, weigerte er sich zunächst, diesem Wunsch nachzukommen. Er ließ sich aber schließlich doch überreden und händigte dem Erstbeklagten den Zündschlüssel aus, wobei er ihn jedoch nicht nur zur Vorsicht ermahnte, sondern ihm auch noch untersagte, die vor dem Gasthaus liegende Sackgasse zu verlassen. Der Erstbeklagte nahm das Moped in Betrieb und fuhr mit der Mutter des Klägers auf dem Beifahrersitz am Zweitbeklagten, der ihn noch daran zu hindern versuchte, vorbei aus der Sackgasse hinaus in den fließenden Verkehr, um eine Spazierfahrt durch den 21.Bezirk zu unternehmen. Die Mutter des Klägers war aus eigenem Antrieb zum Erstbeklagten auf das Moped gestiegen, obwohl sie, da sie die ganze Zeit mit diesem an einem Tisch gesessen war, die vom Erstbeklagten genossene Alkoholmenge kannte. Nachdem sie etwa 45 Minuten herumgefahren waren, unterlief dem Erstbeklagten in Wien 21., Strebersdorferstraße, bei einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h ein Fahrfehler, indem er übersah, daß der vor ihm fahrende PKW der Marianne T*** bis zum Stillstand abgebremst wurde. Er fuhr auf diesen PKW auf und kam dadurch zum Sturz. Die Mutter des Klägers wurde zu Boden geschleudert und erlag am nächsten Tag ihren dabei erlittenen Verletzungen. Der Erstbeklagte, bei dem ein Blutalkoholgehalt von 1,5 %o festgestellt wurde, wurde vom Jugendgerichtshof Wien mit Urteil vom 15.Dezember 1983 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalles ohne Einkommen und lebte ebenso wie der Kläger bei ihren Eltern. Am 22. November 1981 war sie mit einer Lehrlingsentschädigung von S 2.900 bei der Firma R*** ausgetreten. Anschließend war sie vom Arbeitsamt für Angestellte vorgemerkt, doch konnten ihr keine Stellungen angeboten werden. Vom 28.Juli 1982 bis 1.Juli 1983 bezog sie ein Karenzgeld in Höhe von S 5.560. Davon bestritt sie auch den Unterhalt des Klägers. Der Kläger und seine Mutter lebten damals bei den Großeltern, da sich der eheliche Vater des Klägers beim Militär befand und nahezu nichts zum Unterhalt des Kindes beitrug. Inwieweit die Mutter des Klägers nach Beendigung ihrer Karenzzeit tatsächlich einer weiteren Arbeit nachgegangen wäre, kann nicht festgestellt werden, da sie lediglich einmal bei der Firma E*** wegen eines Postens nachgefragt, sich sonst aber nicht weiter um einen Arbeitsplatz gekümmert hatte. Wenn sie jedoch einer Arbeit nachgegangen wäre, hätte sie das Kind auf jeden Fall in den Kindergarten geben müssen. Der Kläger lebt ständig bei seinen Großeltern, welche ihn mit Wirkung vom 1.Juli 1984 adoptiert haben. Die Großeltern des Klägers sind beide berufstätig, sodaß sie sich nicht persönlich um das Kind kümmern können und dieses in den Kindergarten gegeben werden muß. Der Kindergarten kostete wöchentlich S 450; derzeit kostet er wöchentlich S 510. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahingehend, daß sämtliche Beteiligte, nämlich die Mutter des Klägers sowie die beiden Beklagten, ein Verschulden am Unfall treffe. Das Verschulden des Zweitbeklagten liege darin, daß er dem Erstbeklagten sein Moped geliehen habe, obwohl ihm dessen Behinderung der Fahrtüchtigkeit bekannt sein mußte. Dieses Mitverschulden sei jedoch wesentlich geringer zu bewerten als das Verschulden der beiden anderen, da er nicht damit rechnen habe müssen, daß der Erstbeklagte die Mutter des Klägers mitfahren lassen würde. Die dann getötete Mutter des Klägers habe insoweit ein Mitverschulden getroffen, als ihr die Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten zumindest im Hinblick auf dessen Gipsverband erkennbar sein mußte. Dieses Mitverschulden sei mit dem des Erstbeklagten zumindest gleichteilig zu bewerten. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 40 (Erstbeklagter) : 20 (Zweitbeklagter) : 40 (Mutter des Klägers) vorzunehmen. Die Mutter des Klägers habe nach dem Gesetz für dessen Unterhalt zu sorgen gehabt, sodaß die Beklagten ihm zu ersetzen hätten, was ihm durch den Tod der Mutter entgangen sei. Der Unterhaltsanspruch sei gemäß § 273 ZPO zu bestimmen, da nach dem vorliegenden Sachverhalt ein tatsächlicher Einkommensentgang nicht festgestellt haben werden können. Es sei daher von einem Durchschnittswert von S 1.660 für ein Alter von 0 bis 6 Jahren und von S 1.680 für einen Sechsjährigen auszugehen. Ein gesonderter Betrag für die geltendgemachten Kindergartenkosten könne nicht zugesprochen werden, da der Kindergartenbesuch auch erforderlich gewesen wäre, wenn die Mutter ihrem eigenen Verdienst nachgegangen wäre. Da die Großeltern bzw nunmehrigen Adoptiveltern die Pflege des Klägers übernommen hätten, sei diese Forderung des Klägers gegenüber dem Schädiger auf sie übergegangen; sie hätten dem Kläger diese Forderung zediert. Eine Verjährung der Forderung sei infolge rechtzeitiger klageweiser Geltendmachung nicht eingetreten.
Infolge Berufungen des Klägers und der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Kläger S 89.743,68 sA sowie ab 1.Dezember 1987 eine monatliche Rente von S 780,84 sA bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von monatlich S 1.260 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 29.941,56 an Kapital und das Rentenmehrbegehren von monatlich S 260,28 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von monatlich S 420 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Mutter des Klägers habe die vom Erstbeklagten genossene Alkoholmenge gekannt; es müsse ihr daher bewußt gewesen sein, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war. Die Erkennbarkeit einer Alkoholisierung könne sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder aus der genossenen Alkoholmenge ergeben. Die Gefährlichkeit der "Moped-Spritzfahrt" habe ihr daher bewußt sein müssen. Der Mitfahrer eines alkoholisierten Mopedlenkers nehme nicht nur in Kauf, dieser werde während der Fahrt selbst nicht fahrtüchtig sein, sondern habe auch in Rechnung zu stellen, daß er darüber hinaus die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges weiters erforderlichen Verkehrsmanöver wie Halten oder Anhalten wegen der durch seine Alkoholisierung bedingte Beeinträchtigung nicht verkehrsgerecht durchführen werde. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo noch eine weitere Behinderung der Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten durch den Gipsverband am Arm dazugekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei der Mutter des Klägers ein Mitverschulden an den Unfallsfolgen anzulasten; die berechtigten Ansprüche des Klägers seien diesem Ausmaß entsprechend zu kürzen. Was das Ausmaß betreffe, so sei dieses nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei gleichzeitiger Inanspruchnahme mehrerer Haftpflichtiger nach der Methode der Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der Verschuldensanteile mit einer Gesamtabwägung zu ermitteln. Bei Einzelabwägung ergebe sich gegenüber dem Erstbeklagten als demjenigen, der den Unfall selbst verschuldete, ein Mitverschulden von einem Drittel, gegenüber dem Zweitbeklagten von der Hälfte. Die Mitverschuldensanteile der Beteiligten stünden einander im Verhältnis von 1 : 2 : 1 gegenüber. Nach der oben aufgezeigten Methode gebühre dem Kläger daher der Ersatz seines Schadens im Umfang von drei Vierteln. Da sich nicht feststellen lasse, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen der Schädiger anzulasten seien, bestehe Solidarhaftung der Beklagten. Diese hafteten dem Kläger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, auch der Zweitbeklagte, da er als Halter den alkoholisierten Erstbeklagten nicht gehindert habe, mit seinem Moped wegzufahren. Gehe das schuldhafte Verhalten eines Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, sei die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stelle sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann trete die Haftung im weiteren Umfang nach bürgerlichem Recht ein. Der Ersatzanspruch eines Kindes nach Tötung seiner Mutter im Sinne des § 1327 ABGB umfasse nach der seit 1.Jänner 1978 geltenden Rechtslage nicht nur die entgangenen, zur Deckung seines Unterhaltes erbrachten Bar- und Sachleistungen, sondern auch die entgangenen Pflegeleistungen. Die Bestimmungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB stellten eindeutig klar, daß die von der ehelichen Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse eines Kindes anzusehen seien. Selbst wenn der Kläger seinen Rentenanspruch von S 1.041,12 (18 % des Karenzgeldes) der Höhe nach mit dem entgangenen Unterhalt geltend mache, so begehre er doch primär den Ersatz des Entganges gemäß § 1327 ABGB, woraus folge, daß für den Fall, daß die Mutter keinem Beruf nachging, sondern ihrer Haushaltspflicht genügte, als entgangener Unterhalt die Pflegeleistungen, die sie als Beitragsleistung zur Deckung des Unterhaltes erbracht hätten, abzudecken seien. Daß diese Leistungen nunmehr von den Großeltern auch als Adoptiveltern erbracht werden, entlaste den Schädiger nicht. Wer am Tod eines für andere Personen Unterhaltspflichtigen die Schuld trage, könne sich seiner Schadenersatzpflicht nicht durch den Hinweis auf die gegenüber dem Unterhaltsberechtigten von dritter Seite bestehende Unterhaltspflicht entziehen oder sich gegenüber dem Geschädigten auf die Unterhalts- und Sorgepflicht eines Dritten berufen. Der Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB gehe allfälligen Unterhaltsansprüchen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen vor. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten sei kein Unterhalts-, sondern ein Schadenersatzanspruch. Als Entgang sei das anzusehen, was er von der unterhaltspflichtigen Mutter weiter erhalten hätte, wenn sie nicht gestorben wäre. Dieser Anspruch werde auch nicht dadurch beeinflußt, daß die Groß-(Adoptiv-)eltern nunmehr Unterhalt leisteten und sei daher nicht auf sie übergegangen. Es handle sich weiterhin um einen selbständigen Anspruch des Klägers. Den Großeltern stehe für ihre Leistungen kein Anspruch gegenüber dem Dritten zu. Vermehrte Auslagen für den Unterhalt eines Kindes wegen Wegfall eines Elternteiles begründeten keinen Schadenersatzanspruch des anderen Elternteiles oder der subsidiär Sorgepflichtigen, sondern nur einen solchen des Kindes und seien daher vom Kind geltend zu machen. Auch durch die Adoption werde der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht gemindert. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch hinsichtlich des entgangenen Unterhaltes und der Pflegeleistungen gegen die Beklagten, gekürzt um die Mitverschuldensquote von einem Viertel, zu. Er begehre den Ersatz der notwendigen Kindergartenkosten und weiters den entgangenen Unterhalt von S 1.041,12 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Beide Forderungen seien im gekürzten Umfang berechtigt, gleichgültig, ob die Mutter einem Beruf nachgegangen wäre oder nicht. Im Falle einer angenommenen Berufstätigkeit der Mutter hätte sie aus ihrem Arbeitseinkommen die erforderlichen Beträge für den Kindergarten des Klägers aufbringen und diesem zuwenden können. Der Besuch des Kindergartens wäre dann auch erforderlich gewesen, doch hätte die Mutter die entsprechenden Beiträge leisten können. Wäre sie aber nicht berufstätig gewesen, hätte sie den Kläger selbst versorgen können und stünden ihm nun diese erforderlichen Kosten in Form eines Schadenersatzanspruches als Ersatz für die entgangene Pflege der Mutter zu. Was den weiters begehrten Unterhaltsanspruch von S 1.041,12 als monatliche Rente betreffe, die der Kläger bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit begehre, so sei davon auszugehen, daß ihm dieser Anspruch unabhängig von der Annahme einer Berufstätigkeit der Mutter als entgangene Unterhaltsleistung jedenfalls gebühre. Auch wenn das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen nicht getroffen habe, könne doch auf Grund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß einem Kind von Seiten der Mutter her jedenfalls ein Minimum an Pflegeleistung zukomme. Gegenteiliges sei im vorliegenden Fall weder behauptet worden, noch habe dies das Beweisverfahren ergeben. Fest stehe lediglich, daß beide Großeltern einem Beruf nachgingen, woraus folge, daß die Versorgung des Klägers zumindest zum größten Teil durch seine Mutter erfolgen mußte. Es sei daher davon auszugehen, daß dem Kläger ein gewisses Mindestmaß an Pflegeleistung von der Mutter zugekommen wäre. Bei Bemessung der Höhe gemäß § 273 ZPO könnten etwa durch die vergleichsweise Heranziehung des für eine Wirtschafterin erforderlichen Aufwandes Anhaltspunkte für die Bemessung gewonnen und der Schaden mit den Kosten einer Wirtschafterin beziffert werden. Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, daß bei einem Mindestlohn von S 50 der vom Kläger begehrte Betrag von S 1.041,12 nicht einmal 21 Stunden pro Monat an Pflegeleistung, das seien 5 Stunden pro Woche, entspreche. Davon, daß eine derart minimale Pflegeleistung im vorliegenden Fall von der Mutter erbracht worden wäre, könne jedenfalls ausgegangen werden, ohne daß es weiterer Feststellungen bedürfte. Dem Kläger stehe daher dieser Betrag als Entgang der Pflegeleistungen der Mutter, gekürzt um die Mitverschuldensquote, zu.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Erst- und des Zweitbeklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während der Erstbeklagte Abänderung im Sinne der Klagsabweisung beantragt, strebt der Zweitbeklagte Abänderung im Sinne der Klagsabweisung, hilfsweise im Sinne des Zuspruchs von geringeren Kapital- bzw Rentenbeträgen entsprechend mehreren im Revisionsantrag näher ausgeführten Verschuldensvarianten, an.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die beiden Revisionen sind zulässig und teilweise auch berechtigt.
Gegenstand beider Revisionen sind die Fragen der Verschuldensteilung, des Unterhaltsentganges des Klägers und des Ersatzes der Kosten für den Besuch des Kindergartens. 1./ Zur Verschuldensteilung:
Der Erstbeklagte bringt vor, daß im vorliegenden Fall im Sinne des § 1302 ABGB die Anteile der beiden Beklagten am Schaden des Klägers bestimmbar seien; das vom Berufungsgericht angenommene Mitverschulden der Mutter des Klägers sei mit 25 % zu gering bemessen, da ihr sowohl seine Alkoholisierung als auch seine Behinderung durch den Armgips bekannt gewesen seien. Das Mitverschulden der Mutter des Klägers wäre mit 50 % zu bemessen gewesen, sodaß beide Beklagten je ein Viertel des Schadens des Klägers zu ersetzen hätten.
Der Zweitbeklagte führt aus, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Zweitbeklagte zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht einmal 17 Jahre alt war und daß er über keine spezifische Ausbildung in den Verkehrsregeln (Führerschein) verfügt habe. Es sei daher nicht als Maßstab für die Frage, ob den Zweitbeklagten ein Verschulden treffe ein Durchschnittsmensch, welcher Halter eines Fahrzeuges sei, heranzuziehen, sondern auf die persönlichen Verhältnisse des Beklagten abzustellen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Umstände, daß dem Erstbeklagten der Fahrzeugschlüssel nur zu einer Fahrt in einer Seitengasse übergeben, ihm die ausdrückliche Weisung erteilt wurde, diese Sackgasse nicht zu verlassen und darüber hinaus der Zweitbeklagte, als er sah, daß der Erstbeklagte gegen diese Weisung trotz gegenteiliger Zusicherung verstieß, diesen noch zu hindern versuchte, liege ein Verschulden des Zweitbeklagten nicht vor, da in der Gesamtheit gesehen das Verhalten des Zweitbeklagten graduell nicht anders zu werten sei als die Ermöglichung einer unbefugten Benutzung. Aus diesem Grunde wäre das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten abzuweisen gewesen. Die Mutter des Klägers sei, als die Übergabe des Schlüssels an den Zweitbeklagten erfolgte, zugegen gewesen. Ihr sei sowohl die Tatsache, daß der Erstbeklagte in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt und daß er alkoholisiert war sowie, daß der Zweitbeklagte lediglich die Benützung des Mopeds durch den Erstbeklagten in der Sackgasse erlaubt hatte, bekannt gewesen. Trotzdem sei sie auf das Fahrzeug aufgestiegen und habe mit dem Erstbeklagten, obwohl der Zweitbeklagte sie daran zu hindern versuchte, die Sackgasse verlassen und sich mit dem Erstbeklagten in den öffentlichen Verkehr begeben. Eine Betrachtung der Verschuldensanteile des Zweitbeklagten und der Mutter des Klägers zeige, daß das Verschulden der Mutter des Klägers jedenfalls überwiegend sei und daher für den Fall, daß man ein Mitverschulden des Zweitbeklagten überhaupt annehmen wolle, dieses gegenüber der Mutter des Klägers höchstens ein Drittel betragen könne. Das Verschulden des Zweitbeklagten und des Erstbeklagten (selbst wenn man ein Verschulden des Zweitbeklagten annehme) hätten nicht unabhängig voneinander, sondern nur in der Gesamtheit gesehen zum schädigenden Ereignis geführt. Sie seien rechtlich so zu werten, als wenn sie eine Handlung wären. Es könne daher nicht angehen, daß aus der Tatsache, daß dem Kläger zwei Schädiger gegenüberstehen, er besser gestellt sei, als wenn ihm nur ein Schädiger gegenüberstehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher, wenn man ein Verschulden des Zweitbeklagten annehmen würde und die Mitverschuldensquote, welche die Mutter des Klägers zu vertreten habe, mit der Hälfte annehme, die Solidarhaftung nur für die Hälfte des eingetretenen Schadens gegeben. Darüber hinaus möge dem Kläger gegenüber dem den Unfall verursachenden Erstbeklagten ein weiterer Anspruch zustehen.
Zu diesen Ausführungen hat der erkennende Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1978/84; ZVR 1981/16; ZVR 1986/12 uva) ist, wenn der Geschädigte, der selbst einen Teil des Schadens zu tragen hat, Schadenersatzansprüche gegen mehrere Haftpflichtige, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben (sogenannte Nebentäter), geltend macht, eine Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der von den einzelnen Schädigern zu tragenden Schadensteile mit einer Gesamtabwägung vorzunehmen, wenn der Geschädigte seinen Schaden gegen mehrere Schädiger - wie hier gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten - gleichzeitig einklagt. Es ist hier so vorzugehen, daß im Rahmen der Einzelabwägung der vom einzelnen Schädiger zu tragende Schadensteil festzusetzen und im Rahmen der Gesamtabwägung eine Proportion zu bilden ist, die die Haftungsanteile aller Beteiligten entsprechend berücksichtigt und aus der sich ergibt, welchen Anteil an Schaden der Geschädigte letztlich selbst zu tragen hat (siehe dazu EvBl 1978/84 mwN).
Was zunächst das Mitverschulden der bei dem Unfall getöteten Mutter des Klägers betrifft, war dieser nach den Feststellungen die vom Erstbeklagten bei dem von ihr gemeinsam mit ihm und dem Zweitbeklagten unternommenen Gasthausbesuch genossene Alkoholmenge bekannt und sie konnte daraus auf eine die Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten beeinträchtigende Alkoholisierung schließen; überdies war ihr auch die weitere Behinderung der Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten durch den Gipsverband am linken Arm bekannt. Dennoch war sie bereit, mit dem Erstbeklagten eine Fahrt auf dem Moped des Zweitbeklagten - das überdies nicht zum Verkehr zugelassen war - zu unternehmen. Zutreffend hat ihr daher das Berufungsgericht ein Mitverschulden an dem Unfall und damit auch an dem Schaden des Klägers angelastet. Dem Zweitbeklagten war ebenso wie der Mutter des Klägers die vom Erstbeklagten genossene Alkoholmenge und die Behinderung des Erstbeklagten durch den Gipsverband am linken Arm bekannt; dennoch ließ er sich herbei, dem Erstbeklagten den Zündschlüssel für sein Moped zu überlassen, wobei er ihn allerdings zur Vorsicht mahnte und ihm untersagte, die Sackgasse, in der sich das Gasthaus befand, zu verlassen und er ihn auch
schließlich - allerdings erfolglos - am Verlassen der Sackgasse zu hindern versuchte. Bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist daher entgegen der Auffassung der Revision in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Verschuldensanteile des Zweitbeklagten, eines zum Zeitpunkt des Unfalles bereits mündigen Minderjährigen von 17 Jahren, und der Mutter des Klägers als etwa gleich hoch zu beurteilen sind, während das auf Grund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung feststehende Verschulden des Erstbeklagten im Verhältnis zu jenem der Mutter des Klägers als überwiegend im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten zu bewerten ist, keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken. Bei Verknüpfung der Einzelabwägung mit der Gesamtabwägung ergibt sich daher eine Proportion der Haftungsanteile der Mutter des Klägers, des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten von 1 : 2 : 1. Daraus folgt, daß der Kläger sich ein Mitverschulden seiner Mutter von insgesamt einem Viertel auf seine Ersatzansprüche anrechnen lassen muß. Insoweit hat das Berufungsgericht die oben dargelegten Grundsätze der Gesamtschau richtig angewendet. Die zweite Instanz hat aber die Berücksichtigung der Ergebnisse der Einzelabwägung der Verschuldensanteile der Mutter des Klägers gegenüber dem Erstbeklagten einerseits und gegenüber dem Zweitbeklagten andererseits unterlassen. Bei Mitberücksichtigung dieser Einzelabwägung ergibt sich, daß der Erstbeklagte dem Kläger für zwei Drittel, der Zweitbeklagte für die Hälfte seiner Schäden zu haften hat, beide Beklagten zusammen dem Kläger aber nur für insgesamt drei Viertel seiner Schäden zu haften haben. In diesem Umfang war daher den Revisionen Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes abzuändern.
2./ Zum Unterhaltsentgang des Klägers und zum Ersatz der Kosten des Kindergartens:
Hiezu bringt der Erstbeklagte in seiner Revision vor, ein Einkommen der Mutter des Klägers nach Auslaufen des Karenzgeldes sei nicht zu erwarten gewesen, sodaß dem Kläger überhaupt kein Unterhalt entgangen sei. Das Berufungsgericht habe statt dessen dem Kläger einen Ersatz für entgangene Pflegeleistungen seiner Mutter zugebilligt; einen solchen Ersatz habe der Kläger aber gar nicht begehrt, sodaß der diesbezügliche Zuspruch nicht berechtigt sei. Dem Kläger sei vom Berufungsgericht Ersatz für entgangene Pflegeleistungen einerseits sowie der Ersatz der Kindergartenkosten andererseits zugesprochen worden. Darin läge eine doppelte Ersatzleistung. Der haushaltsführende Teil habe die Mehrkosten selbst zu bezahlen, wenn die Betreuung des Kindes auf Dritte, etwa auf einen Kindergarten, übertragen werde. Dazu komme, daß der Kläger auch schon vor dem Tode seiner Mutter im Haushalt der Großeltern gelebt habe und von diesen auch betreut worden sei. Abgesehen davon, daß damit dem Kläger eigentlich keine Pflegeleistungen entgangen seien, könne keinesfalls über die entgangenen Pflegeleistungen hinaus ein weiterer Ersatz (Kindergartenkosten) dafür begehrt werden, daß die Mutter die Pflege nicht persönlich, sondern durch einen Kindergarten ausübte.
Der Zweitbeklagte führt aus, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Mutter eine Berufstätigkeit wieder aufgenommen hätte, daher sei auch nicht davon auszugehen, daß sie wieder berufstätig gewesen wäre. Aus diesem Grunde sei aus diesem Titel der Zuspruch der Kindergartenkosten zu Unrecht erfolgt. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß für den Fall, wenn die Mutter nicht berufstätig wäre, die Kindergartenkosten einen Ersatz für die entgangene Pflege durch die Mutter darstellen würden, entferne sich vom Vorbringen des Klägers, der ein Vorbringen in der Richtung, daß die Kindergartenkosten den Schadenersatzanspruch als Ersatz für die entgangene Pflege durch die Mutter darstellen sollten, nicht erstattet habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher insbesondere aus dem Grund, daß entgangene Pflegekosten nicht begehrt worden seien und der Anspruch auf Ersatz der Kindergartenkosten mangels vorheriger Berufstätigkeit der Mutter nicht bestanden habe, die Klage in diesem Umfange jedenfalls abzuweisen gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vorwegzunehmen ist, daß bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes die einheitliche Rechtsprechung dahin ging, daß die der ehelichen Mutter auferlegte Pflicht zur Pflege ihrer Kinder der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzuhalten sei und daß daher der Schadenersatzanspruch des Kindes nach Tötung der Mutter gemäß § 1327 ABGB auch den Ersatz des durch den Entgang der Pflegeleistungen der Mutter entstandenen Schadens umfasse (ZVR 1978/16 ua). Davon nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes abzugehen, besteht kein Anlaß, zumal durch die nunmehr in Geltung stehenden Bestimmungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB eindeutig klargestellt ist, daß die von der ehelichen Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder anzusehen sind. Der Ersatzanspruch des Kindes nach Tötung seiner Mutter im Sinne des § 1327 ABGB umfaßt somit auch nach der seit 1.Jänner 1978 geltenden Rechtslage nicht nur die entgangenen zur Deckung seines Unterhaltes erbrachten Bar- und Sachleistungen, sondern auch die entgangenen Pflegeleistungen (SZ 53/113 ua).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist den Revisionswerbern zunächst zu entgegnen, daß der Kläger schon n der Klage den Ersatz des ihm durch den Tod seiner Mutter entgangenen Unterhalts gefordert hat, der, wie dargelegt, auch die entgangenen Pflegeleistungen umfaßt. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes konnte nicht festgestellt werden, inwieweit die Mutter des Klägers nach Beendigung ihrer Karenzzeit tatsächlich einer weiteren Beschäftigung nachgegangen wäre; wäre sie jedoch einer Arbeit nachgegangen, hätte sie das Kind auf jeden Fall in den Kindergarten geben müssen. Die Beklagten übersehen hier, daß sie für den Umstand, daß die Mutter des Klägers nach Ablauf der Karenzzeit keiner weiteren Arbeit nachgegangen wäre und keine Einkünfte erzielt hätte, beweispflichtig waren und diesbezüglich ungeklärte Umstände zu ihren Lasten gehen. Bei Ermittlung eines Unterhaltsentganges ist regelmäßig auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil jedes Hinterbliebenen abzustellen, wobei - ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen vor dem schädigenden Ereignis - der fiktive schädigungsfreie Verlauf den Verhältnissen, die der schädigende Eingriff hervorgerufen hat, gegenüberzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht auf die Unterhaltspflicht eines Dritten berufen. Vielmehr sind durch das schädigende Ereignis ausgelöste Leistungen Dritter dem Geschädigten grundsätzlich nur dann als Vorteil anzurechnen, wenn dies dem Zweck des Schadenersatzes entspricht und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führt (vgl SZ 53/58 mit weiteren Nachweisen ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß selbst für den Fall, daß die Mutter nach Ende der Karenzzeit keinem Beruf nachgegangen, sondern ihrer Haushaltspflicht nachgekommen wäre, als durch ihren Tod dem Kläger entgangener Unterhalt jedenfalls auch die Pflegeleistungen zu ersetzen seien. Daß nunmehr diese Leistungen für den Kläger von seinen Großeltern auch als Adoptiveltern erbracht werden, vermag den Schadenersatzanspruch des Klägers nicht zu schmälern (vgl RiZ 1982/52 ua). Auch hinsichtlich des Ersatzes der Kosten für den Kindergartenbesuch des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß im Falle einer Berufstätigkeit der Mutter diese aus ihrem Arbeitseinkommen die erforderlichen Beträge für den Kindergarten des Klägers aufbringen und diesem hätte zuwenden können. Durch den Ersatz der Kosten für den Besuch des Kindergartens sind aber keineswegs sämtliche dem Kläger durch den Tod seiner Mutter entgangenen Unterhalts- und Pflegeleistungen abgegolten, da die Mutter solche selbstverständlich auch außerhalb des Kindergartenbesuches des Klägers zu erbringen gehabt hätte. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Kläger als Ersatz für diesen Entgang an Unterhaltsleistungen unter Anwendung des § 273 ZPO den vom Kläger begehrten monatlichen Betrag von S 1.041,12 bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit zugesprochen. Bezüglich der in den Revisionen im übrigen nicht bekämpften Höhe dieses Betrages kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, wobei insbesondere hervorzuheben ist, daß bei Heranziehung des für eine Wirtschafterin erforderlichen Aufwandes (vgl hiezu ZVR 1978/320 ua), wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, bei einem Mindestlohn einer Wirtschafterin von S 50 pro Stunde der vom Kläger begehrte Betrag von S 1.041,12 monatlich ohnehin weniger als 21 Stunden im Monat bzw nur ca 5 Stunden in der Woche an Pflegeleistungen entspräche, die dem Kläger zu ersetzen sind.
Auch im Zuspruch der Kosten des Kindergartenbesuches des Klägers (der Kläger hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht) und der ihm darüber hinaus entgangenen Unterhaltsleistungen kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO, über jene des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO.
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