OGH 2Ob86/22v

OGH2Ob86/22v30.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * verstorbenen K*, hier: wegen Öffnung von Bankkonten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Pflichtteilsberechtigten 1. K*, 2. J*, 3. A*, und 4. J*, alle vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17. Februar 2022, GZ 21 R 23/22m‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00086.22V.0530.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten der Erblasserin, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend zu öffnen und weitere Auskünfte dazu zu erlangen, ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (RS0121988). Die Entscheidung darüber hat jedoch grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und ist nach der jüngeren – die Ausführungen in der von den Revisionsrekurswerbern genannten Entscheidung 2 Ob 55/15z insoweit ablehnenden – Judikatur des Senats (ausführlich: 2 Ob 64/18b) nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging (RS0132172). Im vorliegenden Fall wurde noch kein Inventar errichtet.

[2] 2. Der Antrag der Revisionsrekurswerber auf Errichtung eines Inventars ist nach der – im Revisionsrekurs nicht bezweifelten – zutreffenden Ansicht des Rekursgerichts auch noch offen. Die gegenteilige Ansicht des Erstgerichts, die Pflichtteilsberechtigten hätten ihren Antrag auf Errichtung eines Inventars (gänzlich und nicht nur in Bezug auf den Hausrat und die Gebrauchsgegenstände) zurückgezogen, stellt keine mit Verfahrensmängeln behaftete Feststellung, sondern bloß eine vom Rekursgericht aber bereits zutreffend richtig gestellte Auslegung des Parteienvorbringens dar. Die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die selbständige Anfechtbarkeit auch dann zu verneinen sei, wenn das Erstgericht falsche Feststellungen zu den Antragsvoraussetzungen (Unterbleiben einer Inventarisierung mangels Antrags) treffe, stellt sich daher nicht.

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