OGH 2Ob86/08y; 2Ob92/24d (RS0124318)

OGH2Ob86/08y; 2Ob92/24d25.6.2024

Rechtssatz

Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus der Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg beziehungsweise einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.

Normen

StVO §38 Abs4 Satz3

2 Ob 86/08yOGH30.10.2008
2 Ob 92/24dOGH25.06.2024

Beisatz: Aber auch dann, wenn keine Radfahrerüberfahrt vorhanden ist, darf ein bei Grünlicht einbiegender Fahrzeuglenker einen Radfahrer, der ebenfalls bei Grünlicht die Kreuzung auf dem Fahrstreifen geradeaus übersetzt, als (berechtigten) Benützer des freigegebenen Fahrstreifens gemäß § 38 Abs 4 StVO weder gefährden noch behindern. Dies gilt auch für E-Scooter. (T1)<br/>Beisatz: Dies gilt auch dann wenn die Begrenzung der Bodenmarkierung überfahren und der (knapp) daneben befindliche Fahrbahnteil benutzt wird. (T2)<br/>Anm: Siehe auch RS0073353 und RS0073446.

Dokumentnummer

JJR_20081030_OGH0002_0020OB00086_08Y0000_004

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