OGH 2Ob827/52 (RS0008345)

OGH2Ob827/525.11.1952

Rechtssatz

Ist die Abhandlung durchgeführt worden, ohne dass auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, und ist die Einantwortung ohne jede Beschränkung durch eine Substitution rechtskräftig durchgeführt und das Eigentumsrecht des Instituten ohne Beschränkung durch das Substitutionsband einverleibt worden, so ist die Abhandlung endgültig beendet. Es fehlt an der Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Abhandlung und es kann auch eine Substitutionsabhandlung mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht stattfinden.

Normen

ABGB §613
AußStrG §174 Abs2 Z3 B
AußStrG 2005 §164

2 Ob 827/52OGH05.11.1952

SZ 25/293

1 Ob 249/02bOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Mantelbeschluss hat gemäß §174 Abs2 Z3 AußStrG als unabdingbares Erfordernis der "Einantwortungsverordnung" die Beschränkung der Erbin durch die fideikommissarische Substitution zu enthalten. (T1)

3 Ob 44/11hOGH22.03.2011

Auch; Bem: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0020OB00827_5200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)