OGH 2Ob79/24t

OGH2Ob79/24t28.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 45.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. März 2024, GZ 2 R 30/24f‑74, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00079.24T.0528.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Fachsenat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass nach § 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB die Bestimmungen des 14. Hauptstücks des ABGB („Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil“) mit Ausnahme des § 785 ABGB idF ErbRÄG (§ 1503 Abs 7 Z 7 ABGB) immer dann in der Fassung des ErbRÄG 2015 auf einen Sachverhalt anzuwenden sind, wenn die Erblasserin nach dem 31. 12. 2016 verstorben ist, auch wenn die Schenkung bereits vor dem 1. 1. 2017 stattgefunden hat (etwa 2 Ob 166/20f Rz 9 mwN; 2 Ob 100/23d Rz 11). Dies zieht der Beklagte in der Revision auch nicht in Zweifel.

[2] 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Fachsenats ist eine Schenkung nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang alleine die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten (RS0133335 insb auch [T1]).

[3] Aus welchen Gründen – wie der Beklagte in der Revision argumentiert – das alleinige Abstellen auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung für Beschenkte besonders überraschend gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Die in § 783 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 verwendete Formulierung („dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören“; vgl auch § 792 ABGB) spricht nämlich ebenso für die von der Rechtsprechung gefundene Lösung wie dieganz überwiegende Ansicht in der Literatur (Nachweise in 2 Ob 195/19v Rz 32).

[4] Mit den in diesem Zusammenhang in der Revision ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken hat sich der Senat bereits in der Entscheidung 2 Ob 166/20f Rz 11 befasst und in einem dem vorliegenden auf Sachverhaltsebene vergleichbaren Fall darauf hingewiesen, dass kein berechtigtes Vertrauen des Beschenkten, bei allfälligen Vermögensdispositionen auf keinerlei Verbindlichkeiten aufgrund der Schenkung mehr Rücksicht nehmen zu müssen, bestehen konnte.

[5] 3. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.

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