OGH 2Ob77/08z (RS0123875)

OGH2Ob77/08z29.5.2008

Rechtssatz

Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination („bunter Mix"), dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist.

Normen

HeimAufG §3

2 Ob 77/08zOGH29.05.2008

Beisatz: Hier: Verabreichung von Zoldem, Dominal forte, Xanor, Seroquel und Haldol. (T1)

1 Ob 21/09hOGH26.02.2009

nur: Anhand der Feststellung, der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente sei „therapeutisch indiziert", ist eine abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls möglich. Hiezu bedarf es vielmehr einer Aussage darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden beziehungsweise werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T2)

7 Ob 62/12mOGH25.04.2012

Vgl

7 Ob 240/13iOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Hier: Verabreichung von Psychopax, Xanor und Seroquel. (T3)

7 Ob 77/14wOGH21.05.2014

Auch; Beisatz: Die abschließende Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert Feststellungen darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob das Medikament (insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung) dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurde und wird und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T4)

7 Ob 21/16pOGH06.04.2016

Beisatz: Medikamente und Fixierung auf Rollstuhl. (T5)

7 Ob 137/16xOGH13.10.2016

Auch; Beisatz: Eine nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG. (T6)

7 Ob 59/20gOGH08.07.2020

Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T7)

7 Ob 122/20xOGH16.09.2020

Auch; Beis wie T4

7 Ob 183/20tOGH21.10.2020

Vgl

7 Ob 107/21tOGH23.06.2021

Beis nur wie T4

7 Ob 200/21vOGH26.01.2022

nur: Die abschließende Beurteilung, ob unter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung Feststellungen darüber, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination, dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden oder werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. (T8)

7 Ob 194/21mOGH15.12.2021

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_009

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