OGH 2Ob72/94 (RS0081774)

OGH2Ob72/947.12.1995

Rechtssatz

Der Begriff "letter of intent" wird im geschriebenen angloamerikanischen Recht nicht verwendet. Der "letter of intent" ist jedoch ein Element im Rahmen von Vertragsverhandlungen und daher ein Instrument des Vertragsrechtes. Er wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch klärenden Aspekten abzugrenzen. Er wird daher nach dieser Intention nicht als vertragserzeugende Erklärung angesehen, sondern enthält die Vermutung dafür, dass kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrages vorliegt.

Normen

ABGB §936 I

2 Ob 72/94OGH07.12.1995
9 Ob 71/08vOGH29.10.2008

Vgl

7 Ob 76/18dOGH24.05.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0020OB00072_9400000_002

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