OGH 2Ob71/93

OGH2Ob71/9325.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Hermine K*****, wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Dr.Robert Amhof und Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johann K*****, vertreten durch Dr.Michael Göbel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen 179.200,-- S s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Mai 1993, GZ 16 R 70/93-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.Dezember 1992, GZ 28 Cg 12/91-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird im Umfang des Zuspruches von S 128.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 101.200,-- vom 6.2.1991 bis 18.3.1992 und aus S 128.800,-- seit 19.3.1992 als Teilurteil bestätigt.

Im übrigen - hinsichtlich des Zuspruches von S 51.200,-- samt 4 % Zinsen aus S 12.000,-- vom 6.2.1991 bis 7.5.1992 und aus S 51.200,-- ab 8.5.1992 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am 29.12.1989 gegen 6 Uhr morgens stolperte Hermine K***** auf dem Gehsteig der G*****straße über einen von einem Tankwagen zu einem Schacht führenden Schlauch und verletzte sich.

Mit der Begründung, der Beklagte habe beim Befüllen des Tankes der Tankstelle den Schacht und den Schlauch nicht ordnungsgemäß abgesichert, begehrte die Klägerin zunächst die Zahlung von S 113.200,-- (umfassend Schmerzengeld von S 100.000,-- Taxispesen von S 1.200,-- sowie Kosten für eine Bedienerin für 120 Tage a S 100,-- sohin S 12.000,--) sowie die Feststellung der Haftung. Im Schriftsatz ON 16 ließ sie das Feststellungsbegehren fallen und dehnte das Zahlungsbegehren auf S 140.000,-- aus, wobei sie ausführte, ihr stünde an Schmerzengeld ein Betrag von S 140.000,-- zu. Da das Leistungsbegehren ausdrücklich nur auf S 140.000,-- ausgedehnt wurde und die Forderung auf Ersatz der Taxispesen und der Kosten für eine Bedienerin nicht fallen gelassen wurde, erfolgte die Ausdehnung des Begehrens auf Schmerzengeld lediglich um S 26.800,--. Im Schriftsatz ON 22 wurde schließlich das Zahlungsbegehren ausgedehnt auf S 179.200,-- und ausgeführt, der Klägerin stehe an Pflegekosten der Betrag von S 51.200,-- zu.

Der Beklagte wendete ein, Schlauch und Schacht ordnungsgemäß abgesichert zu haben. Das Alleinverschulden treffe Hermine K*****, weil sie gerade im Schachtbereich die Fahrbahn zu überqueren versucht habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend folgende Feststellungen traf:

Hermine K***** überquerte bei Dunkelheit am 29.12.1989 gegen 6 Uhr die G*****straße auf der Höhe des Studentenheimes ***** und betrat noch vor dem Areal der dort befindlichen Tankstelle den Gehsteig. Im Gehsteig befinden sich zwei nebeneinander liegende Tankschächte in einer Größe von ca. 1 x 1 m, über welche, falls sie geschlossen sind, die Passanten ungehindert gehen können. Parallel zu den Zapfsäulen der dort befindlichen Tankstelle und etwa auf der Höhe der beiden Schächte hatte der Beklagte den Tankwagen abgestellt - Standlicht war eingeschaltet - und war damit beschäftigt, mittels eines Schlauches vom Tankwagen in den Schacht den Tank der dort befindlichen Tankstelle zu befüllen. Der vom Heck des Tankwagens über den Gehsteig gelegte Abfüllschlauch führte in einer Länge von etwa 4 m mit einem Durchmesser von 10 bis 15 cm in den Schacht. Hermine K***** ging beim Heck des Tankwagens herum Richtung Mauer, stolperte über den unbeleuchteten und ungesichert über den Gehsteig liegenden Schlauch und stürzte mit dem Kinn auf den geöffneten Schacht. Wenngleich die am Deckel des Tankwagens befindlichen Armaturen zur Abfüllung beleuchtet waren, so waren der Schlauch selbst sowie der geöffnete Schacht unbeleuchtet und trotz eingeschalteter Straßenbeleuchtung für Hermine K***** nicht wahrnehmbar. Diese bemerkte den Schlauch erst, als sie darüberstolperte. Sie wußte zwar von der Existenz der Tankstelle, die sonst geschlossenen Schächte sind ihr aber niemals aufgefallen. Die Überquerung der Straße auf dem Zebrastreifen hätte für Hermine K***** einen Umweg von mehr als 25 m gefordert.

Die zum Unfallszeitpunkt 85jährige Hermine K***** erlitt durch den Sturz einen Oberarmhalsbruch, einen Nasenbeinbruch sowie eine Rippenprellung, sie hatte 7 Tage starke Schmerzen, 17 Tage mittelstarke Schmerzen sowie 99 Tage leichte Schmerzen zu erdulden.

"Rein medizinisch" vermochte Hermine K***** über einen Zeitraum von 6 Wochen nach dem Unfall keinerlei häusliche Arbeiten zu verrichten. "Es ist daher anzunehmen", daß in diesen 6 Wochen für die persönliche Betreuung ein durchschnittlicher Aufwand von 2 Stunden täglich "anzunehmen ist", somit für 42 Tage 84 Stunden. Danach bestand noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, wobei für einen Zeitraum von noch weiteren 6 Wochen weitere 2 Stunden täglich fremde Hilfe benötigt wurde, somit ebenfalls noch 48 Stunden (richtig: 84 Stunden). Für die folgenden 12 Wochen kann an einer Stunde täglich, sohin für weitere 84 Stunden, Bedarf für fremde Hilfe angenommen werden. In einem weiteren Ausmaß von 6 Monaten ist eine Hilfeleistung von durchschnittlich 4 Stunden wöchentlich, somit von weiteren 96 Stunden insgesamt anzunehmen.

Es errechnet sich ein Gesamtausmaß von 512 Stunden (wie diese Stundenanzahl ermittelt wurde, ist nicht nachvollziehbar) für die von Hermine K***** benötigte Haushaltshilfe. Deren Kosten sind mit 100,-- S pro Stunde anzusetzen.

Für Fahrten zur ambulanten Behandlung sind Hermine K***** Taxispesen von S 1.200,-- erwachsen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, für die erlittenen Schmerzen sei ein Schmerzengeld von 140.000,-- S angemessen. Bei der Bemessung des Stundengeldes für eine Haushaltshilfe sei der Betrag von 100,-- S pro Stunde gemäß § 273 ZPO errechnet worden, das gleiche gelte auch für die unfallskausalen Fahrtspesen. Der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, da er es unterlassen habe, Schlauch und Schacht ordnungsgemäß abzusichern, überdies hafte er auch nach den Bestimmungen des EKHG.

Das vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Geschädigte könne im Falle einer Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse einen Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen hinsichtlich jener Auslagen, die dadurch entstehen, daß er die Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß, geltend machen. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson aufgewendet habe; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisteten, könne der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten. Entscheidend sei vielmehr, welches Entgelt der Geschädigte für eine Pflegeperson zahlen müßte.

Im übrigen sei die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Bei den festgestellten Sichtverhältnissen im Unfallsbereich könne von einer auch nur einigermaßen ausreichenden Absicherung eines offenen Schachtes im Gehsteigbereich nicht die Rede sein. Zutreffend sei sohin die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dem Beklagten sei die mangelnde Absicherung als Verschulden anzulasten. Eine Haftung nach dem EKHG sei allerdings nicht gegeben, weil der Beklagte nicht Halter des Tankwagens war.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil Rechtsfragen der im § 502 Abs.1 ZPO normierten Bedeutung nicht erörtert wurden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und - entgegen der Bestimmung des § 509 Abs.1 ZPO - die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung begehrt.

Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen nicht beachteten, daß die Schadensberechnung vorrangig konkret zu erfolgen hat. Dadurch, daß sie eine abstrakte Schadensberechnung vornahmen, ohne Feststellungen darüber zu treffen, ob und allenfalls in welcher Höhe Hermine K***** konkrete Pflegekosten entstanden sind, haben sie gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO gegeben sind.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zum Teil im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs.3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte geltend, die Vorinstanzen hätten die Fragen des Verschuldens und der Verschuldensteilung entgegen der Lehre und Rechtsprechung einseitig zu seinen Lasten über Gebühr hart beurteilt. Die Frage eines Mitverschuldens der Hermine K***** sei nicht einmal erörtert worden. Eine weitergehende, als die vorliegende Absicherung sei dem Beklagten nicht zumutbar. Die Fahrzeugbeleuchtung, die Armaturenbeleuchtung, die auf den Schlauch schien, die Straßenbeleuchtung, die gerichtsbekannt Fahrbahn und Gehsteig ausreichend erhelle sowie der Haberkornhut hätten objektiv als Absicherung ausgereicht, zumal der Tankwagen nur 10 cm vom Schacht entfernt stand und nur eine äußerst geringe Schlauchlänge benötigt wurde. Aus den Entscheidungen ZVR 1990/85 und ZVR 1990/103 ergebe sich, daß Hermine K***** jedenfalls ein Mitverschulden treffe, weil sie nicht vor die eigenen Füße geschaut habe. Vielmehr habe sie sich selbst unnötig durch zu knappes und unaufmerksames Vorbeigehen in Gefahr gebracht. Hermine K***** habe ja sogar selbst zugestanden, nicht mehr fähig zu sein, die Situation einzuschätzen, die Absicherungen zu erkennen und zu schauen, wohin sie gehe. Hermine K***** hätte die Nähe von Tankstelle und Tankwagen, wo mit Schächten und Schläuchen zu rechnen ist, meiden müssen. Sie habe durch ihr selbstgefährdendes Verhalten den Unfall selbst unausweichlich gemacht. Schließlich habe sich der Unfall nicht auf dem Gehsteig, sondern im Tankstellenbereich ereignet, was für sich bereits ein Mitverschulden der Fußgängerin bewirke (ZVR 1991/38). Aufgrund des krassen Fehlverhaltens der Hermine K***** sei der Unfall unvermeidbar gewesen, Hermine K***** treffe das Alleinverschulden.

Mit diesen Ausführungen wird weitgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Schlauch und Schacht unbeleuchtet und ungesichert und trotz eingeschalteter Straßenbeleuchtung für Hermine K***** nicht wahrnehmbar waren, abgewichen. Der Schlauch führte auch in einer Länge von 4 m in den Schacht. Die zur Widerlegung der Rechtsansicht der Vorinstanzen herangezogenen Entscheidungen ZVR 1990/85 und ZVR 1990/103 betreffen einen völlig anderen Sachverhalt; in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten ereignete sich der Unfall jeweils bei Tageslicht, der vorliegende Unfall ereignete sich aber bei Dunkelheit. Auch die Entscheidung ZVR 1991/38 kann zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites nicht herangezogen werden, weil in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt der Fußgänger auf der Fahrbahn ging, obwohl ihm die Benützung des Gehsteiges möglich gewesen wäre. Völlig verfehlt ist es aber, Hermine K***** vorzuwerfen, daß sie sich überhaupt in die Nähe der Tankstelle und des Tankwagens begab. Es ist nicht so, daß ein auf dem Gehsteig gehender Fußgänger im Bereich einer Tankstelle und eines Tankwagens die Straßenseite wechseln oder besonders sorgfältig sein müßte; vielmehr hat derjenige, der eine besonders gefährliche Situation schafft (Legen eines Schlauches über den Gehsteig und Öffnen eines Schachtes) dafür zu sorgen, daß durch diese Gefahrenquelle niemand zu Schaden kommt (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 57 f).

Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß allein dem Beklagten, der nicht für eine ausreichende Sicherung des bei Dunkelheit über den Gehsteig liegenden Schlauches sorgte, das Verschulden am Unfall trifft.

Zu den zugesprochenen Kosten einer Haushaltshilfe und der Fahrtspesen wird in der Revision gerügt, daß dazu weder ein Vorbringen erstattet noch ein Beweis erbracht worden sei. Die vom Sachverständigen abstrakt festgestellte Hilfsbedürftigkeit könne die Beweispflicht der Klägerin nicht ersetzen. Für den Ersatz unentgeltlich erbrachter Dienste fehle jegliches Vorbringen, Beweis und Feststellung. Vielmehr seien unentgeltliche Leistungen als Schenkungen anzusehen und bestehe kein Grund, den Geschädigten ungerechtfertigt zu bereichern. Entgegen allen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen spreche die angefochtene Entscheidung uneingeschränkt derartige Kosten zu, die weder tatsächlich angefallen noch von der Geschädigten ausgelegt oder von ihr oder anderen überhaupt erbracht wurden. Damit werde zu Lasten des Schädigers einer klaren und eindeutigen Bereicherung der Geschädigten Vorschub geleistet, die im Schadenersatzrecht keine Grundlage habe.

Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend. Was die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung betrifft, hat das Erstgericht festgestellt, daß an Taxispesen rund S 1.200,-- erwachsen sind. Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen, sie ist daher für das Revisionsgericht bindend und der Entscheidung zugrundezulegen. Was die Fragen der Kosten einer Haushaltshilfe betrifft, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, daß dem pflegebedürftigen Verletzten der Ersatz der Pflegekosten nach Maßgabe des tatsächlichen Mehraufwandes zusteht. Unentgeltliche Pflegeleistungen von Angehörigen des Verletzten entlasten den Schädiger nicht, da bloße Schadensverlagerung eintritt (Apathy, KommzEKHG, Rz 32 zu § 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Körperverletzung einen Anspruch auf Ersatz jener Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson aufgewendet hat; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisten, kann der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht wurden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien (ZVR 1989/129). Es erfolgt hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der Pflegekosten, die sowohl von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 128) als auch von der Rechtsprechung (SZ 62/71; zuletzt 2 Ob 60/92) anerkannt wird und von der abzugehen kein Anlaß besteht. Auszugehen ist bei dieser objektiv-abstrakten Schadensberechnung von den Aufwendungen, die erforderlich wären, um die notwendige Pflegeleistung zu erbringen. Vorrangig ist der Schaden aber konkret zu berechnen (Apathy, aaO, Rz 11 zu § 13). Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers bessergestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen (2 Ob 37/93). Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin bereits in der Klage den Eintritt eines konkreten Schadens behauptet, indem sie geltend machte, es seien Kosten für eine Bedienerin in der Höhe von S 12.000,-- entstanden. In der Folge (Schriftsatz ON 3, AS 15) wurde dazu noch ergänzend ausgeführt, daß natürlich während der ersten Zeit nach dem Unfall die Haushaltshilfe wesentlich mehr als eine Stunde täglich tätig sein mußte, da Hermine K***** ja bettlägerig war. Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe Hermine K***** tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist, hat das Erstgericht aber nicht getroffen, sodaß das Verfahren insoweit an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht Beweise aufzunehmen und Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und inwieweit Hermine K***** ein konkreter Schaden aufgrund des Unfalles, den der Erstbeklagte verschuldete, entstanden ist. Nur hinsichtlich derjenigen Perioden, in denen ihr kein konkreter Schaden entstanden ist, käme eine abstrakte Berechnung des Ersatzanspruches in Betracht. Im Falle einer abstrakten Schadensberechnung bedürfte es einer Klärung der Stundenanzahl, die erforderlich ist, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen; die Feststellung im Ersturteil, es seien 512 Stunden nötig, ist nicht nachvollziehbar.

Es war daher insoweit der Revision des Beklagten Folge zu geben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.

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