European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00070.13B.0425.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist den Bediensteten der Straßenmeisterei (oder den „Reinigern“) kein grobes Verschulden vorwerfbar. Selbst wenn sie im Vorbeifahren (!) die (nur) „bis zu 2 cm“ breite Korrosion auf der Sicherheitsleitschiene gesehen, die Schweißnaht näher in Augenschein genommen und dann sogar die Unregelmäßigkeiten der Schweißnaht erkannt hätten, mussten sie mangels Fachwissens nicht den Verdacht haben, dass die Schiene bei einem Anprall brechen kann. Insoweit ist der Revision zu folgen.
Ein grobes Verschulden der beklagten Partei kann aber darin liegen, dass die Schweißarbeit an der Leitschiene offenbar nie einer fachkundigen Überprüfung unterzogen worden ist. Festgestellt wurde, dass die Arbeit bei einer Abnahmeprüfung durch einen Fachmann nicht abgenommen hätte werden dürfen. Insoweit stellt die Bejahung groben Verschuldens des Straßenerhalters keine auffallende Fehlbeurteilung dar (vgl auch 2 Ob 151/01x).
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