OGH 2Ob6/94

OGH2Ob6/9428.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred M*****, vertreten durch Dr.Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Friedrich P*****, 2.) Ernst D*****, und 3.) ***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 58.600,- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.November 1993, GZ 3 a R 447/93-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18.Mai 1993, GZ 15 C 1353/92b-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 57.196,26 samt 4 % Zinsen seit 5.8.1982 zu bezahlen sowie die mit S 29.606,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.831,34 und Barauslagen von S 6.618,-) zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 1.403,74 sowie das Zinsenmehrbegehren auf Zahlung von 10,5 % Zinsen aus S 1.403,74 sowie 6,5 % Zinsen aus S 57.196,26 jeweils seit 5.8.1992 wird abgewiesen.

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.112,83 (darin enthalten S 185,47 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Kostenrekurses, die mit S 8.332,99 (darin enthalten S 1.388,83 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 5.966,50 (darin enthalten S 694,42 an Umsatzsteuer und S 1.800,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9.7.1992 ereignete sich auf der B*****-Autobahn im Bereich der Autobahnausfahrt I*****-Süd in Fahrtrichtung I***** ein Verkehrsunfall, an welchem der vom Kläger gehaltene und von Georg M***** gelenkte PKW der Marke Ford Orion sowie der vom Erstbeklagten gelenkte, vom Zweitbeklagten gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte LKW beteiligt waren. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt.

Gestützt auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten begehrte der Kläger den Ersatz von S 58.600,- samt 10,5 % Zinsen und brachte vor, der Erstbeklagte habe den Fahrstreifen ohne Setzung eines Blinkzeichens und ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs gewechselt. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers sei auf der B*****-Autobahn in nördliche Richtung gefahren und habe die Ausfahrt M***** rechts benützen wollen. Er habe sich auf der dort befindlichen Rechtsabbiegespur eingeordnet. Vor ihm sei auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn der vom Erstbeklagten gelenkte LKW gefahren. Als sich der Lenker des PKWs etwa auf der Höhe des LKWs befunden habe, sei der LKW ohne Setzung eines Blinkzeichens nach rechts auf den Verzögerungsstreifen gefahren, wodurch es zum Unfall gekommen sei.

Die Beklagten wendeten ein, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers zurückzuführen. Der Erstbeklagte habe beim Befahren der Autobahn die rechte Spur benutzt. Da er beabsichtigte, die Autobahn zu verlassen, habe er ca. 150 m vor der Ausfahrt den rechten Blinker gesetzt und den LKW auf die Abbiegespur lenken wollen. Bevor er allerdings das Fahrzeug nach rechts gezogen habe, habe er gesehen, wie der Lenker des Fahrzeuges des Klägers ein anderes Fahrzeug überholt und dann scharf nach rechts über die Normalspur in Richtung Ausfahrspur gefahren sei. Dort habe sich das Fahrzeug des Klägers mit sehr hoher Geschwindigkeit dem Fahrzeug des Zweitbeklagten genähert. Dabei habe der Lenker des Fahrzeuges des Klägers offensichtlich die Kontrolle verloren und sei gegen die Mittelleitschiene gestoßen. Zwischen den Fahrzeugen sei es zu keiner Berührung gekommen.

Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien für schuldig, dem Kläger den Betrag von S 57.196,26 samt 4 % Zinsen seit 5.8.1992 zu bezahlen und einen Prozeßkostenanteil von S 28.272,50 zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 1.403,74 sowie das Zinsenmehrbegehren auf 10,5 % (richtig: 10,5 % aus S 1.403,74 sowie 6,5 % aus S 57.196,26, jeweils seit 5.8.1992) wies das Erstgericht ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Am 9.7.1992 fuhr Georg M***** mit dem PKW des Klägers gegen 8.50 Uhr auf der B*****-Autobahn in Richtung I*****. Er beabsichtigte, an der Autobahnausfahrt Innsbruck-Süd die Autobahn zu verlassen. Nachdem er einen auf der mittleren Fahrspur fahrenden LKW links überholt hatte, reihte er sich zum Rechtsabbiegen auf dem Ausfahrtstreifen ein, den er auf eine Distanz auf etwa 400 m befuhr. Zur selben Zeit fuhr der Erstbeklagte mit einem Betonmischwagen des Zweitbeklagten auf dem mittleren Fahrstreifen ebenfalls in Richtung I*****; auch er beabsichtigte, der Autobahnausfahrt I*****-Süd zu benützen. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h, der Lenker des Fahrzeuges des Klägers mit ca. 110 km/h.

Als Georg M***** auf dem rechten Ausfahrstreifen den auf dem rechten Fahrstreifen langsamer dahinfahrenden LKW des Zweitbeklagten überholte, lenkte der Erstbeklagte ebenfalls nach rechts, wobei er mit dem Trittbrett seiner Beifahrertür gegen die linke hintere Tür des Fahrzeuges des Klägers stieß. Der PKW des Klägers wurde dadurch um die eigene Achse gedreht, er stieß dann gegen die Leitschiene und kam schließlich entgegen der Fahrtrichtung zum Stillstand. Durch diese Kollision wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Die Behebung der Schäden würde S 55.896,26 kosten. Das Fahrzeug wurde zum Wohnort des Klägers abgeschleppt, wodurch S 1.000,- an Abschleppkosten entstanden. Im Zuge der Unfallsabwicklung entstanden dem Kläger weitere Kosten in der Höhe von S 300,-.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er einen Fahrstreifenwechsel habe durchführen wollen, ohne sich davon ausreichend überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer möglich sei. Die Teilabweisung resultierte aus der Differenz zwischen den Reparaturkosten und der vom Kläger begehrten Totalschadensabrechnung sowie aus den An- und Abmeldekosten, da das Fahrzeug weder ab- noch ein neues Fahrzeug angemeldet worden sei.

Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO. Da der Kläger mit 97,6 % seiner Ansprüche durchgedrungen sei, habe er in diesem Umfang Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Barauslagen. Hinsichtlich der ürigen Prozeßkosten sowie hinsichtlich der halben Sachverständigenkosten gebühre ihm ein Ersatz im Ausmaß von 95,2 %.

Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhoben die beklagten Parteien Berufung; die klagende Partei bekämpfte die Kostenentscheidung des Erstgerichtes mit Rekurs.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahingehend ab, daß die Beklagten verpflichtet wurden, den Betrag von S 28.598,13 zu bezahlen, das Mehrbegehren wurde abgewiesen; der Kläger wurde mit seinem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, bei der vom Lenker des Fahrzeuges vor der Kollision benützten Fahrspur handle es sich um einen Verzögerungsstreifen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 6 b StVO. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers habe vor der Kollision den vom Erstbeklagten gelenkten LKW im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO rechts überholt. Dies sei gemäß § 15 Abs 1 StVO unzulässig. Demgegenüber habe der Erstbeklagte gegen § 11 Abs 1 StVO verstoßen, indem er den Fahrstreifen wechselte, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung der anderen Straßenbenützer möglich ist. Somit hätten beide Fahrzeuglenker gegen Bestimmungen der StVO verstoßen, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 erscheine angemessen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen; in eventu ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; das Rechtsmittel der klagenden Partei ist auch berechtigt.

Die klagenden Partei vertritt in ihrer Revision die Ansicht, auf Grund der Intentionen des Gesetzgebers sei davon auszugehen, daß das Benützen eines Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifens generell nicht als Überholen anzusehen sei.

Diese Ansicht ist grundsätzlich richtig.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der von Georg M***** gelenkte PKW sich auf einem Verzögerungsstreifen iSd § 2 Abs 1 Z 6 b StVO befand; wie sich aus dem vorliegenden Lichtbild ./E und auch aus dem GA des SV ergibt, erfolgte die Abgrenzung dieses Streifens gegenüber den anderen Fahrstreifen durch eine weiße Begrenzungslinie (§ 7b BodenmarkierungsV).

Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 29.4.1992, 2 Ob 12/92 (= ZVR 1992/143) ausgeführt hat, stellt das Vorbeifahren an einem auf der Autobahn befindlichen Kfz auf einem Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen kein unzulässiges Rechtsüberholen dar. In dieser Entscheidung wurde bereits dargelegt, daß eine rein wörtliche Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs 1 Z 29 StVO nicht sinnvoll wäre. Vielmehr wurde unter Berufung auf die EB zur RV 1188 BlgNR 15.GP 21 dargelegt, daß das Benützen eines Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen kein Überholen darstellt.

Aus diesem Grunde kann daher dem Lenker des Fahrzeuges des Klägers ein unzulässiges Rechtsüberholen nicht angelastet werden. Vielmehr ist dem Erstbeklagten vorzuwerfen, daß er den Fahrstreifen wechselte, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Der Erstbeklagten hat somit gegen § 11 Abs 1 StVO verstoßen, ihn trifft das Alleinverschulden am Schaden des Klägers.

Es war sohin in Stattgebung der Revision der klagenden Partei das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsstattgebenden Umfang wiederherzustellen. Dabei war jedoch dem klagsabweisenden Teil dieses Urteils eine deutlichere Fassung zu geben.

Auf Grund der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes war es auch erforderlich, auf den Kostenrekurs des Klägers zu einzugehen.

Der Kläger vertritt in diesem Rechtsmittel die Meinung, daß die Abweisung des Klagebegehrens angesichts des Gesamtstreitwertes als derart geringfügig zu betrachten sei, daß dies bei der Kostenentscheidung vernachlässigt werden könne.

Dies trifft zu:

Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht auch bei teilweisem Obsiegen einer Partei dieser den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist. Diese Voraussetzungen eines vollständigen Kostenzuspruches sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger ist mit 97,6 % seines Anspruches durchgedrungen, die Geltendmachung des Mehrbetrages hat keine besonderen Kosten verursacht, sodaß er einen Anspruch auf Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, jene über die Kosten des Kostenrekurses auch auf § 11 RATG.

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