OGH 2Ob69/17m (RS0131438)

OGH2Ob69/17m16.5.2017

Rechtssatz

Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.

Normen

EKHG §5 Abs2
EKHG §9
EKHG §11 A

2 Ob 69/17mOGH16.05.2017

Veröff: SZ 2017/56

2 Ob 238/17iOGH29.01.2019

Auch; Beisatz: Ein Fehlverhalten einer Person, die beim Betrieb des EIU oder EVU tätig war ist auch dem jeweils anderen Unternehmen zuzurechnen. (T1); Beisatz: Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG scheitert daher, wenn in der Sphäre eines Mitbetriebsunternehmers ein (insofern relevanter) Mangel vorliegt. (T2); Veröff: SZ 2019/8

2 Ob 30/20fOGH28.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20170516_OGH0002_0020OB00069_17M0000_001

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