OGH 2Ob68/78 (RS0041709)

OGH2Ob68/781.6.1978

Rechtssatz

Gegen den Beschluß, womit über Antrag einer Partei oder von amtswegen die Berichtigung vorgenommen wurde, ist der Rekurs zulässig. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über einen solchen Rekurs, so trifft es seinen Entscheidung als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht, sodaß die nur für das Berufungsverfahren gültige Sondervorschrift des § 519 ZPO nicht zu Anwendung gelangt. Die Regeln des § 419 Abs 2 ZPO, die nur einen aufgeschobenen Rekurs (§ 515 ZPO) gestattet, ist auf den die Verweigerung der Berichtigung aussprechenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht mehr anzuwenden.

Normen

ZPO §419 Abs2 C
ZPO §514 Abs1 A
ZPO §528 A

2 Ob 68/78OGH01.06.1978

Veröff: SZ 51/73

3 Ob 579/81OGH04.11.1981

Beisatz: Hinsichtlich des bekämpften Protokollsberichtigungsbeschlusses ist der Rekurs trotz der Regeln des § 214 ZPO zulässig, wenn er im Sinne des § 515 ZPO mit dem Rekurs gegen den Urteilsberichtigungsbeschluß verbunden wurde. (T1)

1 Ob 150/05yOGH27.09.2005

Auch; Beisatz: Im Fall der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen einen Beschluss, womit über Antrag einer Partei oder von Amts wegen eine Berichtigung vorgenommen wurde, ist die Frage der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nach §528 ZPO zu beurteilen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780601_OGH0002_0020OB00068_7800000_001

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