OGH 2Ob687/86 (RS0063848)

OGH2Ob687/8613.10.1987

Rechtssatz

Eine Liegenschaft, welche nach dem Grundbuchsstand Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf - ohne vorgehenden Rang - nicht auf Grund eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden.

Normen

KO §1 Abs1
KO §13

2 Ob 687/86OGH13.10.1987

Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401

8 Ob 109/03tOGH30.10.2003

Veröff: SZ 2003/141

7 Ob 114/07aOGH20.06.2007

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des § 431 ABGB und dessen hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen; danach ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. (T1)

10 Ob 14/07tOGH18.12.2007

Auch; Beis wie T1

5 Ob 153/09zOGH24.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/155

5 Ob 95/16fOGH25.10.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19871013_OGH0002_0020OB00687_8600000_002

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