OGH 2Ob68/54 (RS0015478)

OGH2Ob68/5420.5.1954

Rechtssatz

Es ist Sache der Nachlaßgläubiger, sich vor einer sie benachteiligenden ungleichmäßigen Befriedigung vor der Einantwortung durch rasche Stellung eines Separationsantrages, allenfalls eines Konkursantrages gegen die Verlassenschaft zu schützen. Der Nachlaßstand zur Zeit der Einantwortung entscheidet über die Erbenhaftung nach § 815 ABGB. Nur Zahlungen nach diesem Zeitpunkt können dem Erben über seine im § 802 ABGB gegründete Haftung verbinden, aber die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Nachlaßschulden muß der Erbe bei Unzulänglichkeit des Nachlasses verhältnismäßig befriedigen.

Normen

ABGB §802
ABGB §812
ABGB §815

2 Ob 68/54OGH20.05.1954
6 Ob 34/01wOGH29.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei Überschuldung des Nachlasses besteht eine Verpflichtung der Erben zur quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger schon ab Abgabe der bedingten Erbserklärung. Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T1)

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 165/14tOGH18.09.2014

Vgl; Beis wie T1; nur: Auch nach der Einantwortung bleibt der Erbe daher verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19540520_OGH0002_0020OB00068_5400000_001

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