Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Bei dem am 26. Oktober 1984 in Wildbad Einöd von Guido H*** mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW allein verschuldeten Verkehrsunfall wurde der Kläger als Insasse schwer verletzt (Querschnittlähmung).
Der Kläger forderte S 1,000.000,- als Schmerzengeld, für erhöhte Telefonspesen S 12.948,-, für Busfahrten der Ehegattin S 3.944,- und S 7.087,-, für Fahrten des Klägers während der stationären Behandlung im Rehabilitationszentrum Tobelbad S 12.836,-, für den Pflegeaufwand von monatlich 120 Stunden a S 100,- für die Zeit vom 15. Juli 1985 bis 30. September 1985 S 42.000,-, für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft in Haus und Garten für den gleichen Zeitraum S 17.600,-, für die vereitelte Möglichkeit, Tischlerarbeiten am eigenen Haus durchzuführen, S 48.000,- und S 24.000,-, für Asphaltarbeiten vor dem Haus S 6.000,- und für die Unmöglichkeit der bisher selbst vorgenommenen Beschaffung des Heizmaterials für das Jahr 1984/85 S 10.000,-, sowie nach Einschränkung des Leistungsbegehrens ab 1. Oktober 1985 eine monatliche Pflegerente von S 12.000,-, für den Ausfall eigener Arbeitskraft im Haus und Garten monatlich S 1.600,-, schließlich die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.
Nachdem das Feststellungsbegehren mit dem Teilanerkenntnisurteil vom 15. Oktober 1985 erledigt und das Begehren bezüglich Schmerzengeld infolge Zahlung von S 700.000,- und das übrige Begehren wegen der Leistung seitens der AUVA auf Zahlung von S 468.082,- eingeschränkt worden waren, blieben die restlichen Ansprüche strittig, insbesondere die Rentenleistung für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft, die nach dem Vorbringen der Beklagten durch Leistungen der PVA ausgeglichen würden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 168.082,- s.A. und eine monatliche Rente von S 8.933,30 ab 1. Oktober 1985 zu und wies das Mehrbegehren nach S 300.000,- und einer weiteren Rente von S 18,40 monatlich ab, wobei es von folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen ausging:
Der Kläger bezieht seit 19. Juni 1985 eine 100 %-ige Unfallrente zuzüglich Zusatzrente, 1/10 Kinderzuschuß und Hilflosenzuschuß, die im Jahre 1985 monatlich S 16.916,70 (S 9.333,30 Unfallrente, S 1.866,70 Zusatzrente, S 1.050,- Kinderzuschuß und S 4.666,70 Hilflosenzuschuß), im Jahre 1986 monatlich S 17.194,20 (S 9.496,60, S 1.899,30, S 1.050,- und S 4.747,30) und im Jahre 1987 monatlich S 17.807,70 (S 9.857,50, S 1.971,50, S 1.050,- und S 4.928,70) betrug. Der Hilflosenzuschuß wird vierzehnmal jährlich ausbezahlt. Der Kläger erhält auch ab 1. Juni 1985 von der
P*** DER A*** eine Berufsunfähigkeitspension, und zwar im Jahre 1985 monatlich brutto S 7.809,- zuzüglich S 650,- Kinderzuschuß, im Jahre 1986 monatlich brutto S 7.876,- (zuzüglich Kinderzuschuß) und ab 1. Jänner 1987 monatlich brutto S 8.175,50 (zuzüglich Kinderzuschuß). Der Kläger verdiente vor dem Unfall beim Holzbauunternehmen Ludwig P*** eine Jahresbruttosumme von S 196.000,- einschließlich Sonderzahlung, S 14.400,- Familienbeihilfe, wovon S 18.911,60 an Lohnsteuer und S 30.156,45 an Sozialversicherung abgezogen wurden, sodaß die Nettolohnsumme S 161.331,95 einschließlich der Familienbeihilfe ausmachte. Dem Kläger entstanden zusätzliche Telefonspesen von S 12.948,-, für Busfahrten seiner Ehefrau S 3.944,- und S 7.087,- und für Fahrten des Klägers während seiner stationären Behandlung (Urlaub) im Rehabilitationszentrum Tobelbad ca. S 19.000, an Arbeitskosten für bestimmte Tischlerarbeiten, die der Kläger selbst hätte ausführen können, S 117.780, an Arbeitskosten für Asphaltierungsarbeiten S 15.840,- und jährlich 100 bis 120 Stunden für Holzarbeiten (a S 100). Der Pflegeaufwand von 120 Stunden monatlich a S 100 ist unbestritten.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht unter anderem aus, der Kläger habe als Ehemann und Familienvater seine Arbeitskraft teilweise auch in der Führung des ehelichen Haushaltes im weitesten Sinn verwendet. Aus diesem Grund habe er aus dem Titel des Verdienstentganges einen Ersatzanspruch, wenn er infolge des ihm zugefügten Leidens nicht mehr in der Lage sei, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Daher sei dem Kläger der Aufwand für eine Hilfsperson, die nunmehr diese Arbeiten durchzuführen haben werde, in Form einer monatlichen Rente zuzusprechen, wobei es gleichgültig sei, ob sich der Kläger einer solchen Hilfsperson bediene oder nicht. Ebenso seien dem Kläger aus demselben Titel jene Aufwendungen abzugelten, die er hatte, weil er verschiedene beabsichtigte Arbeiten nicht mehr durchführen konnte und diese von einem Unternehmen verrichten lassen mußte, weshalb ihm die Arbeitskosten für die Errichtung der Holzdecke, des Stiegengeländers, der Türenerneuerung, der Pflasterarbeiten und der Brennholzbesorgung zuzusprechen seien. Nach dem festgestellten Sachverhalt benötige der Kläger täglich mindestens vier Stunden fremde Hilfe, so daß ihm in diesem Umfang eine monatliche Rente gebühre. Von diesem Anspruch müsse er sich jedoch den von der AUVA gewährten Hilflosenzuschuß als zeitlich und sachlich kongruente Leistung abziehen lassen, weil in diesem Umfang, als der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses habe, dieser Anspruch des Klägers im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten und des unbekämpften Teiles dem Kläger insgesamt S 168.082,- s.A. und eine monatliche Rente von S 8.155,50 vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 1985, von S 8.060,30 vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 und von S 7.850,- ab 1. Jänner 1987 zugesprochen wurden; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 300.000,- s.A. sowie das Rentenmehrbegehren und ein Zinsenbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig, erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, gelangte jedoch, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Berufung sei insoweit berechtigt, als bei Einrechnung des Hilflosenzuschusses die gemäß §§ 105, 105 a ASVG vom Kläger empfangenen Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß nicht berücksichtigt worden seien. Auf Grund der Legalzession des § 332 ASVG gingen die Ansprüche des durch einen Unfall Verletzten sofort auf den Sozialversicherungsträger über, soweit den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht gegenüberstehen, so daß in diesem Umfange der Geschädigte nicht mehr forderungsberechtigt sei. Der Hilflosenzuschuß sei sachlich kongruent mit dem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson, dabei seien auch die Sonderzahlungen, die im Mai und Oktober zum Hilflosenzuschuß ausbezahlt werden, einzubeziehen, jedoch nur in der jeweiligen Höhe (und nicht im Ausmaß des Jahres 1987). An Hilflosenzuschuß seien dem Kläger also im Jahre 1985 monatlich S 5.444,50 (S 4.666,70 x 14 = S 65.338,30 : 12), im Jahre 1986 monatlich S 5.539,70 und ab 1. Jänner 1987 monatlich S 5.750,- ausbezahlt worden. Statt der vom Erstgericht zuerkannten Rente von monatlich S 8.933,30 stehe dem Kläger im Jahre 1985 nur eine solche von S 8.155,50 (monatlich S 777,80 weniger, insgesamt S 2.333,40) zu; im Jahre 1986 betrage sie monatlich S 8.060,30 (monatlich S 873,- weniger, insgesamt S 10.476) und ab 1. Jänner 1987 monatlich S 7.850,- (monatlich S 1.083,30 weniger, für 21 Monate S 22.749,30). Es sei wohl richtig, daß alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen seien, also auch aus einer Nebenbeschäftigung, sogar aus Pfuscharbeiten, begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes dienten. Der Ersatz des durch die Verletzung notwendig gewordenen Aufwandes für die Beschäftigung von Ersatzkräften sei als Verdienstentgang zu behandeln. Die außerberuflichen Tätigkeiten des Klägers in Haus und Garten und bei der Beschaffung des Heizmaterials seien aber ebensowenig wie etwa die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt als eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Die Versehrtenrente und die Berufsunfähigkeitspension stellten einen Ausgleich für die Minderung der beruflichen Erwerbstätigkeit dar und hätten keinen Bezug zur außerberuflichen Tätigkeit des Beziehers. Mangels sachlicher Kongruenz trete bezüglich der Leistungen seitens der P*** DER A*** somit keine
Legalzession ein, weshalb Abstriche von den aus diesem Titel erhobenen Ansprüchen des Klägers nicht vorzunehmen seien. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die (ursprünglich unrichtig als "außerordentliche" bezeichnete) Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der vom Kläger geltend gemachte Rentenbetrag von monatlich S 1.600,- sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft abgewiesen und dem Kläger daher im Leistungsbegehren nur ein Betrag von S 150.482,- s.A. und im Rentenbegehren für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1985 nur eine monatliche Rente von S 6.555,50 vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 eine solche von S 6.460,30 und ab 1. Jänner 1987 von S 6.250,- zugesprochen werde.
Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, es bestehe Kongruenz zwischen den Leistungen der Sozialversicherungsträger und der nunmehr zugesprochenen Verdienstentgangsrente von monatlich S 1.600,-, so daß dieser Anspruch gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei und daher kein Raum für Direktansprüche des Klägers hinsichtlich des Verdienstentganges verbleibe. Der Rentenbetrag von monatlich S 1.600,- sie dem Kläger dafür zugesprochen worden, daß er vor dem Unfall sehr viele Arbeiten "in und um das Haus" verrichtet habe, die er nunmehr nicht mehr durchführen könne. Es handle sich hiebei um Rasenmähen, Holz in den Keller tragen, Heizung betreuen, Heckenschneiden, Garten umstechen, Obstbäume schneiden und Obst ernten sowie Schneeschaufeln auf der Hauszufahrt sowie allenfalls vom Dach. Alle Einnahmen, die einem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind, also auch aus seiner Nebenbeschäftigung oder aus Pfuscharbeiten dienten begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes. Der Ersatz des durch die Verletzung notwendig gewordenen Aufwandes für die Beschäftigung von Ersatzkräften sei als Verdienstentgang zu behandeln. Es sei unbestritten, daß der Kläger für die von ihm erbrachten Leistungen, für welche er nunmehr eine Rente von S 1.600,- begehre, keine Versicherungsleistungen erbracht habe. Dies spiele jedoch nach ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. bei Pfuscharbeiten) keine Rolle. Das Berufungsgericht verweise bei der Ablehnung des von der Beklagten vertretenen Standpunktes auf die Rechtsprechung zur Hausfrauenrente, für welche die Kongruenz mit den Leistungen der Sozialversicherungsträger verneint wurde. Die Grundsätze für die Hausfrauenrente müßten nicht unbedingt auf den gegenständlichen Fall zutreffen. Hier habe der Haushaltsvorstand verschiedene Arbeiten, die der Deckung des Lebensunterhaltes dienten (z.B. Obst ernten etc.), verrichtet, für die ihm die gegenständliche Rente von S 1.600,- aus dem Titel des "Verdienstentganges" zugesprochen wurde. Da die Ansprüche gemäß § 1325 ABGB neben Heilungskosten und Schmerzengeld nur den Anspruch auf Verdientsentgang kennen, könne es sich grundsätzlich nur um Anspruch auf Verdienstentgang handeln. Eine Unterscheidung der einzelnen Arten des Verdienstentganges nehme die Rechtsprechung nicht vor, wie die Entscheidung hinsichtlich der Pfuscharbeiten oder sonstiger Nebenbeschäftigungen, die nicht sozialversichert waren, beweise. Wenn aber keine Unterscheidung im Rahmen des Verdienstentganges vorzunehmen sei, dann müsse grundsätzlich jeder unter diesem Titel geltend gemachte Anspruch einen Deckungsfonds für die Leistungen der Sozialversicherungsträger darstellen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die im § 332 Abs 1 ASVG angeordnete Legalzession nur solche Haftpflichtansprüche des Verletzten erfaßt, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip; siehe dazu Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 401 ff und die dort angeführte Literatur und Judikatur; SZ 57/136; SZ 44/93; ZVR 1981/189 uva). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, daß einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Weg der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll aber im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Es wird als Voraussetzung des Forderungsüberganges (die im vorliegenden Fall nicht zweifelhafte und daher nicht zu erörternde) persönliche Kongruenz, die sachliche Kongruenz und die zeitliche Kongruenz zwischen der Leistung des Sozialversicherungsträgers und dem Schadenersatzanspruch des Verletzten verlangt. Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (siehe dazu Krejci aaO 403; Kunst, Die Beziehung zwischen Schädiger und Sozialversicherung im österreichischen Recht, ZAS 1970, 127, SZ 56/137 u.a.). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, daß die sachlich kongruenten Sozialversicherungs- und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen. Der Versicherungsträger, der eine Geldleistung für einen bestimmten Zeitraum erbringt, darf sich den Rückersatz seines Leistungsaufwandes nicht mittels eines an sich sachlich kongruenten Haftpflichtanspruches verschaffen, der für einen anderen Zeitraum besteht (Krejci aaO 407; Kunst aaO 128). In der Entscheidung ZVR 1972/134 hat der Oberste Gerichtshof die sachliche Kongruenz zwischen einer der verletzten Versicherten gewährten Versehrtenrente und einem Schadenersatzanspruch wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung verneint und ausgeführt:
"Hildegard M war als Hausgehilfin pflichtversichert. Die ihr von der Klägerin gewährte Versehrtenrente stellt einen Ausgleich für die Minderung der der beruflichen Erwerbsfähigkeit dar. Es ist zwar eine Einschränkung auf die konkret versicherte Tätigkeit der Verletzten nicht zu machen, weil innerhalb des Schadenersatzanspruches für Erwerbsausfall eine weitere Unterteilung unter dem Gesichtspunkt der kongruenten Deckung nicht in Betracht kommt. Alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind, also auch solche aus einer Nebenbeschäftigung, dienen begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht10, 690, Pkt 1490). Ein Schadenersatzanspruch auf Grund einer Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung kann aber nicht mehr als Verdienstentgang im Bereiche einer erwerbswirtschaftlichen Berufstätigkeit gewertet werden." Der Oberste Gerichtshof verwies in dieser Entscheidung auf die bei im wesentlichen gleicher Rechtsgrundlage ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 1967, VersR 1968, 194, wonach eine Trennungslinie zwischen Hausarbeit und erwerbswirtschaftlicher Berufstätigkeit einer Hausfrau gezogen werden müsse; die Sozialversicherung erstrecke sich grundsätzlich nicht auf den privaten Lebenskreis, in den die Hausfrauentätigkeit falle; es gehe daher der Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Haushalt mangels sachlicher Kongruenz nicht nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger über. Diese Auffassung (vgl Geigel, Haftpflichtprozeß14, 940) stimme mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überein (2 Ob 460, 461/70; 2 Ob 182/70 und 2 Ob 65, 66/70), der auch diesfalls zu folgen sei. Mangels sachlicher Kongruenz zwischen der der Hildegard M. gewährten Versehrtenrente und einem allfälligen Schadenersatzanspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung sei daher insoweit ein Rechtsübergang nach § 332 ASVG nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall analog anwendbar. Die Unfallrente und die Berufsunfähigkeitspension wurden dem Kläger als Ausgleich für die unfallsbedingten Schäden, unter anderem für den im beruflichen Bereich eingetretenen Erwerbsausfall gewährt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung, selbst aus Pfuscharbeiten, begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes dienen und daher dem beruflichen Bereich im weiteren Sinn zuzuzählen sind, und der Ersatz des durch die Verletzung notwendig gewordenen Aufwandes für die Beschäftigung von Ersatzkräften als Verdienstentgang zu beurteilen ist, der vom Ausgleichszweck der Sozialversicherungsleistungen umfaßt ist. Dies gilt aber nicht für die vom Kläger geforderten Ersatzbeträge für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft im eigenen Haus und Garten, für die vereitelte Möglichkeit, Tischlerarbeiten am eigenen Haus durchzuführen, Asphaltarbeiten vor dem eigenen Haus vorzunehmen und für die nunmehr bestehende Unmöglichkeit der bisher selbst vorgenommenen Beschaffung des für den eigenen Bedarf benötigen Heizmaterials für das Jahr 1984 und 1985. Hiebei handelt es sich um Tätigkeiten, die außerhalb des beruflichen Bereichs und damit auch außerhalb des Ausgleichszweckes der von den Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen liegen und hinsichtlich derer, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, daher die sachliche Kongruenz mit den Sozialversicherungsleistungen nicht gegeben ist, so daß bezüglich dieser Ansprüche auch eine Legalzession auf die Sozialversicherungsträger nach § 332 ASVG nicht erfolgte. Dem Kläger mangelt daher bezüglich der genannten Ansprüche nicht die Aktivlegitimation, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Zuspruch der Ersatzbeträge und der Rente für den unfallsbedingten Ausfall der Arbeitskraft des Klägers hinsichtlich der angeführten Tätigkeiten für gerechtfertigt erkannte. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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