OGH 2Ob644/87 (RS0033697)

OGH2Ob644/8725.10.1988

Rechtssatz

Grundsätzlich wird in der Lehre und Rechtsprechung für einen Nachteilausgleich, soweit dieser nicht überhaupt abgelehnt wird, ein strenger Maßstab gefordert. Für die ausschließlich auf Billigkeitserwägungen beruhende Zuerkennung eines solchen Nachteilsausgleiches ist ausgehend von den Umständen des Einzelfalles nach übereinstimmender Ansicht vor allem maßgebend, ob die unbegründete Leistung vom einen oder vom anderen Teil verschuldet oder jedenfalls veranlasst wurde, im weiteren sodann die Schutzwürdigkeit des Empfängers und das Gewicht einer für ihn gegebenen Rückzahlungsverpflichtung.

Normen

ABGB §1437

2 Ob 644/87OGH25.10.1988

Veröff: SZ 61/218 = JBl 1989,183

10 Ob 35/11mOGH08.11.2011

Auch

1 Ob 246/12aOGH31.01.2013

Beisatz: Hier: Leistung eines genealogischen Instituts in Panama. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0020OB00644_8700000_001

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