OGH 2Ob64/03f (RS0117686)

OGH2Ob64/03f1.6.2010

Rechtssatz

Die erfolglose Exekutionsführung muss im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum vor dem Vorschussantrag (und nicht vor der Entscheidung darüber) gelegen sein.

Die nach dem Einlangen des Vorschussantrages abgelaufene Zeit ist nicht auf den sechsmonatigen Beobachtungszeitraum anzurechnen.

Normen

UVG §3 Z2

2 Ob 64/03fOGH24.04.2003
10 Ob 14/10xOGH01.06.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/62

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_0020OB00064_03F0000_002

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