Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die erstbis drittbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 14.681,24 (darin keine Barauslagen und S 2.446,87 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; die viert- bis sechstbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 14.681,24 (darin keine Barauslagen und S 2.446,87 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 23. Juli 1982 ereignete sich auf der Inntal-Autobahn bei der Ausfahrt Zirl-Ost ein Verkehrsunfall zwischen einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und einem in Italien zugelassenen PKW. Die Klägerin war Fahrgast des in Italien zugelassenen PKWs und wurde durch diesen Unfall schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für diesen Unfall ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.
Neben einem Feststellungsbegehren verlangte die Klägerin mit der am 12. Juli 1985 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 643.425,-- s.A. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus S 200.000,-- Schmerzengeld, S 390.000,-- Verdienstausfall (italienische Lire 31,200.000,-- umgerechnet zu einem Kurs von S 1,25 für Lire 100,--), aus nicht mehr umstrittenen Krankenhauskosten von S 45.604,-- (Lire 3,648.300,-- zu einem Kurs von S 1,25) und gleichfalls nicht mehr umstrittenen Nebenspesen von S 7.821,--.
Bei der Tagsatzung vom 15. Dezember 1986 wurde das Leistungsbegehren auf S 947.592,38 s.A. ausgedehnt. Der ausgedehnte Klagsbetrag setzt sich aus S 410.000,-- Schmerzengeld (Zahlung eines weiteren Betrages von S 6.000,-- auf Grund des Strafverfahrens bereits berücksichtigt), S 464.941,25 Verdienstentgang, aus nicht mehr umstrittenen S 65.018,75 Heilbehandlungskosten und den bereits erwähnten, gleichfalls nicht mehr umstrittenen, Nebenkosten von S 7.632,38 zusammen. Den Verdienstentgang errechnete die Klägerin wie folgt: Tatsächlicher Verdienst 1982 Lire 6,066.900,--, kein tatsächlicher Verdienst 1983, tatsächlicher Verdienst 1984 Lire 1,408.200,--, 1985 Lire 1,733.600,--, 1986 (bis zum 30. November) Lire 3,996.000,--, zusammen Lire 13,204.700,--; fiktiver Verdienst 1982 bis 1987 jährlich Lire 10,400.000,-- (13-mal Lire 800.000,--), fiktiver Verdienst 1986 (bis 30. November) Lire 8,800.000,--, zusammen 50,400.000,--; Verdienstentgang daher Lire 37,195.300,-- oder bei einem Umrechnungskurs von S 1,25 S 464.941,25. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1987 schränkte die Klägerin das Begehren auf Verdienstentgang um Lire 760.000,-- oder bei einem Umrechnungskurs von S 1,25 um S 9.500,-- hinsichtlich des Verdienstentganges von Oktober 1983 bis Mai 1984 ein, sodaß die Klägerin letztlich einen Betrag von S 938.092,38 s.A. begehrte. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und wendeten, soweit noch von Bedeutung, ein, daß das begehrten Schmerzengeld überhöht sei. Der Verdienstentgang werde bestritten. Die Klägerin müsse sich das Krankengeld und eine allfällige Rente anrechnen lassen. Zinsen seien erst ab 15. Juli 1985 berechtigt.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Leistungsbegehren mit Beträgen von S 401.033,-- und Lire 33,031.046,-- in österreichischen Schilling zum Kurs der Wiener Börse, Devise Rom, zum Fälligkeitstag, je samt 4 % Zinsen seit 21. Mai 1985, statt. Das Mehrbegehren von S 10.000,-- und Lire 9,890.504,-- s.A. wurde abgewiesen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Die Klägerin hatte beim Unfall eine Gehirnerschütterung, einen Hüftpfannenquerbruch rechts, eine Malgaigne'sche Fraktur rechts und eine Malgaigne'sche Fraktur links und eine Hämaturie erlitten. Sie kam mit der Rettung zur Behandlung an die Klinik für Unfallchirurgie in Innsbruck und wurde stationär aufgenommen. Sie war bei der Einlieferung nicht bewußtlos, klagte über Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, druckschmerzhaftes rechtes Abdomen, das Abdomen selbst war weich. Nach entsprechender interdisziplinärer Abklärung durch den Allgemeinchirurgen und Urologen, nach Anfertigung eines Urogramms erfolgte eine supracondyläre Oberschenkelextension mit 8 kg Zuggewicht, der Ausgleich von verloren gegangenem Blut und eine Infusionstherapie. Nach Röntgenverlaufskontrollen wurde am 2. September die Extension abgenommen. Am 9. September war der Mobilisationsbeginn, rechts teilbelastet mit Krücken und Unterwassertherapie. Am 15. September war die Klägerin allein ohne Krücken gehfähig und konnte entlassen werden. Eine Verlaufskontrolle wurde an der Klinik für Unfallchirurgie in Innsbruck am 4. Oktober vorgenommen, wobei noch eine Teilbelastung empfohlen wurde. Bei einer Kontrolle am 11. Jänner 1983 wurde eine erhebliche Beckenasymmetrie festgestellt und die Klägerin über ein Operationsrisiko im Anschluß an eine vorgeschlagene Beckenosteotomie aufgeklärt. In der Folge fand dann die Behandlung am Instituto Ortopedico Galeazzi mit Schwimmen, Massage, Spazierengehen statt. Am 11. November 1982 wurden Abnehmen, Schwimmen und Massage wegen einer Subluxation des linken Sacroileocalgelenks empfohlen. Ab Juni 1983 hat die Klägerin wiederum als Kindermädchen stundenweise zu arbeiten begonnen und arbeitet heute maximal 5 Stunden. Als Unfallsfolge bestehen eine Asymmetrie des Beckens mit einer Beckenneigung nach links, ferner eine Verdrehung des Beckens, das rechte Becken erscheint weiter nach vorne gedreht als das linke; damit verbunden ist eine linkskonvexe Skoliose, großbogig, der Lendenwirbelsäule. Bereits zum Unfallszeitpunkt hatte eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule mit keilförmiger, mäßiggradiger Abflachung der Lendenwirbelkörper nach rechts und einer leichten Torsionskomponente bestanden. Durch die Verschiebung der Beckenhälfte links nach kranial, d.h. kopfwärts auf Grund einer Malgaigne'schen Fraktur mit Beckenfraktur, kam es nunmehr zu einer Verstärkung dieser linkskonvexen, anlagenbedingten Skoliose, wobei sich insbesondere die Rotationskomponente durch diese Beckenasymmetrie verstärkt hat. Damit verbunden sind auch ischialgieforme Schmerzen links in Form eines positiven Lasegue'schen Zeichens. Das linke Kreuz-Darmbeingelenk erscheint vollkommen verschmolzen. Der Sitzbeinbruch links heilte knöchern. Auch die Malgaigne'sche Fraktur rechts, in Form eines Beckenringbruches (Bruch des oberen und unteren Schambeinastes rechts), sowie des Hüftpfannenbruches rechts heilte in guter Stellung. Im Bereich der Symphyse, das ist die straffe Verbindung der beiden vorderen Beckenringe, zeichen sich zarte, arthrotische Veränderungen sowie eine knöcherne Reaktion im Bereiche des linken unteren Schambeinastes, als Ausdruck einer durchgemachten Fraktur, die am Unfallröntgen nur als Fissur, d.h. Haarriß, am Knochen zu erkennen ist. Unfallvorbestehend ist eine anlagebedingte Hüftgelenkspfannendysplasie beidseits mit steil gestellten Hüftgelenksköpfen. Bereits in der Unfallröntgenaufnahme zeichen sich am linken Hüftpfannenrand, im Erkerbereich, zarte, arthrotische Veränderungen. Anläßlich der Begutachtungsuntersuchung konnte an der rechten Hüftgelenkspfanne eine zarte Arthrosezacke am rechten kranialen Erker gefunden werden, die wohl als Unfallsfolge aufzufassen ist. Die Oberschenkelköpfe beidseits sind nicht vollständig überdacht und ist dies als Ausdruck der vorbestehenden Hüftgelenksdysplasie zu werten. Die rechte Hüfte ist in der Beweglichkeit im Sinne des Abspreizens endlagig schmerzhaft eingeschränkt, auch die Rotation, im Sinne der Innenrotation, ist an der rechten Hüfte eingeschränkt und schmerzhaft. Die Beugung der Hüftgelenke ist seitengleich möglich. Knie- und Sprunggelenke sind ebenfalls in der Beweglichkeit seitengleich frei. An den Sohlen fanden sich seitengleiche Benützungszeichen. Die Gangformen, wie Zehenballen- und Fersengang und -stand, sowie der Einbeinstand können ausgeführt werden. Es fanden sich nie Hinweise für eine neurologische Störung von Blase oder Mastdarm oder der unteren Extremitäten. Am rechten Knie findet sich eine präpatellare, weißliche Narbe, zart, kaum mehr sichtbar, sowie supraconylär rechts eingezogene, leicht livid verfärbte Narbe nach Extension. Ferner sind Hinweise für eine zarte Knorpelschädigung der rechten Kniescheibe mit zartem, femuropatellarem Reiben, wobei das femuropatellare Gelenk nicht als druckschmerzhaft imponierte, festzustellen; es wurden Schmerzen von der Hüfte in das rechte Kniegelenk projiziert, als Ausdruck einer beginnenden, wenn auch nur zarten, arthrotischen Veränderung. Diese Schmerzen treten insbesondere bei Innenrotation, bei Prüfung des Hüftgelenks rechts auf. Die Klägerin ist noch übergewichtig. Die Muskelkraft beider Beine scheint seitengleich ausgebildet, es finden sich nur noch minimale Umfangsdifferenzen. Die Narben im medialen Unterbauch und Oberbauch sind nicht unfallskausal, sondern vorbestehend. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ist in den Endlagen eingeschränkt, insbesondere das Rückneigen, wobei hier ein Kausalanteil von 1/2 angenommen wird. Im Röntgenbefund vom 19. November 1982 des rechten Kniegelenks fanden sich bereits Zeichen einer Gonarthrose rechts, wobei die Eminentia intercondylaris und die Kniescheibe bereits arthrotisch ausgezogen waren. Diese Arthrose des Kniegelenks rechts, die anläßlich der Begutachtungsuntersuchung ebenfalls bestätigt werden konnte, ist nicht als Unfallsfolge aufzufassen. Denkbar ist eine Knorpelprellung retropatellar rechts, im Anschluß an das Unfallsgeschehen, sowie durch die Immobilisation im Streckverband auftretende Beschwerden, im Sinne einer Chondropathia patellae rechts, wobei aus unfallchirurgischer Erfahrung diese Beschwerden durch das Auftrainieren der Muskelkraft der Oberschenkelmuskulatur wiederum zum Abklingen gebracht werden. Folgen von Seiten der Gehirnerschütterung wurden keine mehr angegeben. Es ist ein funktioneller Endzustand erreicht. Ein Dauerschaden wird mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, von 30 % eingeschätzt. Spätschäden in Form von vorzeitigen arthrotischen Veränderungen, insbesondere rechts seitlich, auf Grund des Hüftpfannenbruches, können nicht ausgeschlossen werden. Auch vorzeitige Abnützungserscheinungen von Seiten der vorgeschädigten Wirbelsäule, die mit einem Kausalanteil von 1/2 zu bewerten wären, sind nicht auszuschließen. Bis Jahresende 1986 hatte die Klägerin in komprimierter Form starke Schmerzen von 2 bis 3 Wochen als dauernde, Schmerzen mittleren Grades von 10 bis 11 Wochen als dauernde und Schmerzen leichten Grades von 35 bis 36 Wochen als dauernde zu ertragen. Starke Schmerzen traten in den ersten 10 Tagen als dauernde, in der Folge dann abnehmende, bedingt durch das Liegen im Bett mit Streckverband für insgesamt 6 Wochen auf. In dieser Zeit waren auch noch neben den abnehmenden starken Schmerzen durchgehend mittlere Schmerzen, im Rahmen der Mobilisation wiederum häufig leichte Schmerzen und mehrstündige mittlere Schmerzen täglich vorhanden. Das Gehen mit zwei Stützkrücken bis Ende Oktober und auch danach bei Belastung bis Jahresende 1982 brachte als häufige mittlere und vielstündige leichte Schmerzen mit sich. Im ersten Halbjahr 1983 waren ebenfalls noch häufige mittlere und vielstündige leichte Schmerzen vorhanden, in der Folge dann häufige leichte Schmerzen bis Jahresende. Im Jahre 1984 hatte die Klägerin ebenfalls täglich bis mehrstündige Schmerzen zu ertragen, die sich 1985 langsam reduzierten und 1986 als komprimierte Schmerzen täglich mit 2 bis 3 Stunden angenommen werden. Nach dem Jahre 1986 sind pro Jahr als unfallskausale Schmerzen 2 bis 3 Wochen Schmerzen leichten Grades in komprimierter Form anzunehmen. Daß eine Operation in Hinkunft noch gemacht wird, kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn sich die Klägerin keiner Operation mehr unterzieht und dadurch keine weiteren Schmerzen entstehen, sind die angegebenen Schmerzperioden als Globaleinschätzung zu werten. Auf Grund der unfallsbedingten Verletzungen wäre die Klägerin vor Ablauf eines Jahres nicht arbeitsfähig gewesen. Wenn die Klägerin heute 4 bis 5 Stunden täglich als Kindermädchen tätig ist, so widerspricht dies nicht der 30 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zum Unfallszeitpunkt war die Klägerin bei der Familie M*** zur Beaufsichtigung der zwei Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren beschäftigt. Es war vereinbart, daß die Klägerin dort noch bis zum Jahre 1987 weiterarbeitet. Sie erhielt damals einen Monatslohn von Lire 800.000,-- 13-mal im Jahr netto, was einen Jahreslohn Lire 10,400.000,-- netto ergab. Die Arbeitszeit am Tag betrug 8 bis 10 Stunden. Der Lohn verstand sich bei freier Verpflegung. Frau M*** hatte die Klägerin ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung als Kindermädchen angemeldet und die entsprechenden Beiträge bezahlt. Seitens der Sozialversicherung erfolgte lediglich für die Dauer von 15 Tagen nach dem Unfall Lohnfortzahlung in Höhe von etwa Lire 250.000,--.
Auf Grund der unfallsbedingten Verletzungen war die Klägerin vor Ablauf eines Jahres nach dem Unfall nicht arbeitsfähig. Ab Juni 1983 begann die Klägerin wieder stundenweise als Kindermädchen zu arbeiten. Heute arbeitet sie maximal 4 bis 5 Stunden täglich als Kindermädchen. Dies entspricht einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 30 %. Im Jahr 1982 erhielt die Klägerin für die Monate Jänner bis Juli den vollen Monatslohn von je Lire 800.000,--, zusammen sohin Lire 5,600.000,-- und den anteilsmäßigen 13. Monatslohn in Höhe von Lire 466.900,--, was insgesamt einem Betrag von Lire 6,066.900,-- entspricht. Für das Jahr 1982 errechnet sich daher ein Verdienstentgang von Lire 3,333.100,--. Im Jahre 1983 arbeitete die Klägerin ab Juni stundenweise als Kindermädchen. Geht man davon aus, daß sie zunächst etwa 2 bis 2 1/2 Stunden arbeitete (§ 273 ZPO), dann verdiente die Klägerin in den 7 Monaten des Jahres 1983 Lire 1,516.667,--, sodaß sich auf Lire 10,400.000,-- ein Verdienstentgang von S 8,883.333,-- ergibt. Nach der Erklärung der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. G*** ist aber auch davon auszugehen, daß die Klägerin im Jahre 1984 stundenweise als Kindermädchen gearbeitet hat. Geht man auch hier von einem Viertel der vor dem Unfall gegebenen Arbeitszeit von 8 bis 10 Stunden aus, so ergibt sich für das Jahr 1984 ein Verdienst von Lire 2,600.000,-- und ein Verdienstentgang von Lire 7,800.000,--. Ab dem Jahre 1985 ist jedoch davon auszugehen, daß die Klägerin täglich 4 bis 5 Stunden als Kindermädchen arbeiten konnte und daher im Jahre 1985 Lire 5,200.000,-- verdiente, sodaß sich der Verdienstentgang für dieses Jahr auf Lire 5,200.000,-- beläuft. Dieselbe Berechnung ergibt sich für das Jahr 1986. Für 11 Monate betrug der Verdienstentgang Lire 4,766.663,--. Bis 30. November 1986 errechnet sich sohin ein Verdienstentgang von Lire 29,983.096,-- (§ 273 ZPO). Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß unter Berücksichtigung der im Strafverfahren zugesprochenen S 6.000,-- ein weiteres Schmerzengeld von S 400.000,-- gerechtfertigt sei. Der Verdienstentgang bestehe mit Lire 29.983,96 zu Recht. Die Heilbehandlungskosten seien mit S 290.000,-- und Lire 2,500.000,-- gerechtfertigt, die unfallskausalen Spesen mit S 743,-- und Lire 547.950,--. Insgesamt ergebe dies Beträge von S 401.033,-- und Lire 33,031.046,--. Hinsichtlich der Fälligkeit sei nicht erwiesen, daß die Klägerin ihre Forderungen vor dem 10. Mai 1985 geltend gemacht habe.
Infolge Berufungen der Klägerin und der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich des stattgebenden Feststellungsanspruches sowie hinsichtlich des Zuspruches von S 321.033,-- s.A. und Lire 13,197.960,-- s.A. sowie hinsichtlich der Abweisung von S 10.000,-- s.A. und Lire 2,678.300,-- s.A. sowie kleinerer, in lit. f bis h auf Seite 3 des Urteils des Berufungsgerichtes ON 52 enthaltener Aussprüche unbekämpft geblieben war, dahin ab, daß der Klägerin S 301.361,96 s.A. zugesprochen wurden; das Mehrbegehren von S 72.735,84 s.A. wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht billigte die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht bei Berechnung des Verdienstentganges und auch die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichtes mit insgesamt S 406.000,-- (einschließlich eines Strafverfahren erfolgten Zuspruches von S 6.000,--). An Verdienstentgang wurden der Klägerin nach Richtigstellung der Beträge für die Jahre 1982 und 1986 insgesamt S 221.361,96 zuzüglich zu dem unbekämpft gebliebenen Teilbetrag von Lire 10,150.001,-- zugesprochen; ein Mehrbegehren von S 72.735,84 s.A. wurde abgewiesen. Zum Verjährungseinwand der erst- bis drittbeklagten Parteien hinsichtlich der Schmerzengeldausdehnung um S 210.000,-- am 15. Dezember 1986 führte das Berufungsgericht aus, daß sich der Betrag, um den die Schmerzengeldforderung ausgedehnt wurde, lediglich auf die Zeit bis zum 1. Dezember 1983 beziehe, dies ergebe sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin bei der Klagsausdehnung im Zusammenhalt mit dem Klagsvorbringen, noch aus dem Gutachten des Sachverständigen G***, noch lasse es sich bei dem Umstand vereinbaren, daß ein Schmerzengeldzuspruch in einem Globalbetrag zu bestehen habe. Darüberhinaus unterbreche die Einbringung einer - in der Folge erfolgreichen - Feststellungsklage die Verjährung aller zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Ansprüche, sodaß insbesondere einer Ausdehnung des Begehrens auf Zahlung eines Schmerzengeldes unter dieser Voraussetzung auch nach Ablauf der Verjährungszeit die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der erst- bis drittbeklagten Parteien sowie der viert- bis sechstbeklagten Parteien aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; in beiden Revisionen wird nur der Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 80.000,-- s.A. und eines Verdienstentganges von S 221.361,96 s.A. an die Klägerin bekämpft und Abänderung im Sinne der Abweisung dieser Beträge beantragt; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihren Revisionsbeantwortungen, den Revisionen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.
Da beide Revisionen Zusprüche an Verdienstentgang und Schmerzengeld in gleicher Höhe bekämpfen, ist die gemeinsame Behandlung der beiden Rechtsmittel angezeigt.
Hinsichtlich des Verdienstentganges vertreten die Revisionswerber die Auffassung, im vorliegenden Fall sei die Anwendung des § 273 ZPO nicht gerechtfertigt, da der Nachweis des tatsächlichen Verdienstentgangs der Klägerin weder unmöglich noch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Die Klägerin sei immer unselbständig erwerbstätig gewesen und hätte daher leicht an Hand von Steuerbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen ihren Brutto- und Nettogehalt nachweisen können. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß die Entscheidung des Gerichts darüber, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, nach gefestigter Rechtsprechung eine verfahrensrechtliche Frage darstellt (vgl. JBl. 1973, 257, JBl. 1981, 225 ua.). Das Revisionsvorbringen stellt sich daher insoweit als Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) dar. Bereits das Erstgericht hat zur Ermittlung des Verdienstentganges der Klägerin auch die Bestimmungen des § 273 ZPO herangezogen. Das Berufungsgericht hat diesen in den Berufungen gerügten angeblichen Verfahrensmangel des Erstgerichtes nicht als gegeben erachtet. Eine neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren ist dem Beklagten daher nach ständiger Rechtsprechung des Revisionsgerichtes verwehrt (vgl. EvBl. 1968/344, SZ 41/8 uva.).
Soweit die Beklagten in der Anwendung des § 273 ZPO durch das Berufungsgericht einen Mangel des Berufungsverfahrens erblicken, liegt auch ein solcher nicht vor, was keiner näheren Begründung bedarf (§ 510 Abs. 3 ZPO). Eine Frage der rechtlichen Beurteilung stellt es hingegen dar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (EvBl. 1980/91; JBl. 1973, 257 ua.). Bezüglich des Ergebnisses der Anwendung des § 273 ZPO enthält die Revision der erst- bis drittbeklagten Parteien außer dem Hinweis, daß nur der von der Klägerin nachgewiesene Verdienstentgang von Lire 10,150.000,-- hätte zugesprochen werden dürfen, keine Ausführungen. Das restliche Vorbringen zu diesem Anfechtungspunkt stellt sich somit lediglich als im Revisionsverfahren unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Da das Berufungsgericht jedoch unter teilweiser Anwendung des § 273 ZPO einen Verdienstentgang der Klägerin - außer dem unbekämpft gebliebenen Teilzuspruch von Lire 10,150.010,-- - von weiteren
Lire 20,466.423,-- (= S 221.361,96) festgestellt hat, weicht die Revision der erst- bis drittbeklagten Parteien von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge der Revision nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die viert- bis sechstbeklagten Parteien führen in ihrer Revision aus, daß der Sachverständige Dr. G*** festgestellt habe, bei der Klägerin liege ein Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vor, sodaß davon auszugehen sei, daß die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, 70 % des zuvor erzielten Einkommens ab Juli 1983 wiederum ins Verdienen zu bringen. Das Berufungsgericht hätte daher äußerstenfalls der Klägerin ab Juli 1983 jährlich nur 30 % von Lire 10,400.000,-- zusprechen dürfen.
Auch mit diesem Vorbringen entfernen sich die Revisionswerber von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen über den Verdienstentgang der Klägerin für die Zeit von Juli 1983 bis zum Jahre 1986 und bringen somit, wie dargelegt, die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes über die Einkommensverhältnisse der Klägerin in den Jahren 1982 bis 1986 begegnet die Errechnung des Verdienstentganges der Klägerin durch das Berufungsgericht keinen Bedenken.
Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzengeldes erachten die Beklagten insbesondere mit Rücksicht auf die bereits vor dem Unfall bestandenen gesundheitlichen Schäden ein Schmerzengeld von insgesamt S 326.000,-- für angemessen, während der Zuspruch eines weiteren Betrages von S 80.000,-- an Schmerzengeld nicht gerechtfertigt sei. Auch diesen Ausführungen kann keine Berechtigung zuerkannt werden.
Die Klägerin hat gemäß § 1325 ABGB Anspruch auf ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für seine Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umständes des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung von Ungleichmäßigkeiten in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (ZVR 1987/124, 125 mwN uva.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet und wird auf die festgestellten mehrfachen schweren Verletzungen der Klägerin, insbesondere den Hüftpfannenquerbruch und die zwei Beckenringbrüche, den nicht unkomplizierten Heilungsverlauf, die beträchtlichen Schmerzperioden und die schwerwiegenden verbliebenen Dauerfolgen (Asymmetrie des Beckens, schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hüfte und der Lendenwirbelsäule (letztere nach den Feststellungen zu 50 % unfallsbedingt) sowie schließlich auch auf die unfallsbedingten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin und die nicht unbeträchtliche Geldwertverdünnung zwischen dem Unfallstag (23. Juli 1982) und dem Tag des Schlusses der Verhandlung im Verfahren erster Instanz (2. Mai 1988) Bedacht genommen, kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit insgesamt S 406.000,-- (einschließlich des Teilzuspruches von S 6.000,-- im Strafverfahren) keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erblickt werden. Den Revisionsausführungen der erst- bis drittbeklagten Parteien, die Klagsausdehnung bezüglich des Schmerzengeldes in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1986 sei erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt und beziehe sich, da sie sich auf das medizinische Gutachten berufe, zumindest zum Großteil auf die Zeit bis 1. Dezember 1983, es müßten Schäden, die bekannt seien, ungeachtet eines Feststellungsurteiles innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, ist entgegenzuhalten, daß die Klagsausdehnung vom 15. Dezember 1986 auf das ärztliche Sachverständigengutachten Dr. G*** vom 15. Oktober 1986 gestützt wurde. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, unterbricht aber die Einbringung einer - in der Folge
erfolgreichen - Feststellungsklage die Verjährung aller zukünftigen, aus dem betreffenden Rechtsverhältnis abgeleiteten Ansprüche, sodaß insbesondere einer Ausdehnung des Begehrens auf Zahlung eines Schmerzengeldes unter dieser Voraussetzung auch nach Ablauf der Verjährungszeit die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann (vgl. ZVR 1977/217, ZVR 1974/172 ua.). Es war daher beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)