OGH 2Ob62/26w

OGH2Ob62/26w19.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen S*, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern A*, und M*, beide vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg‑Pirka, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. März 2026, GZ 2 R 331/25s‑39.3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00062.26W.0519.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefährden die Eltern das Kindeswohl schon dadurch, dass sie ihrem schulpflichtigen Kind sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen verweigern (RS0132340). Der erkennende Senat hat erst unlängst darauf hingewiesen, dass die Kindeswohlgefährdung nicht schon dadurch beseitigt wird, dass ein entsprechender Lernfortschritt auch außerhalb der Schule erzielt werden kann (2 Ob 119/25a). Die Erfüllung der Schulpflicht und die Erbringung des Nachweises darüber sind für die Wahrung des Kindeswohls nämlich schon deshalb essentiell, weil die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes ohne Pflichtschulabschluss massiv eingeschränkt sind (RS0132340 [T3, T5]).

[2] 2. Soweit die Eltern geltend machen, dass keine Feststellungen zur Möglichkeit des Einsatzes gelinderer Mitteln getroffen worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie selbst nach mehreren Strafverfügungen der Schulbehörde keine Bereitschaft zeigen, für einen Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen, sodass aufgrund ihres beharrlichen Widerstands und ihrer mangelnden Kooperationsbereitschaft – anders als in dem zu 2 Ob 119/25a entschiedenen Fall – schon jetzt feststeht, dass eine Entziehung der Obsorge im Bereich der schulischen Angelegenheiten unumgänglich ist.

[3] 3. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil‑)Obsorge zu betrauen (RS0123509). Ob solche Personen im vorliegenden Fall vorhanden sind, wird im fortgesetzten Verfahren noch zu klären sein. Dennoch hat das Gericht nach § 107 Abs 2 AußStrG schon dann – wie es hier erfolgte – eine vorläufige Entscheidung zu treffen, wenn für die endgültige Regelung noch weitergehende Erhebungen notwendig sind, eine rasche Regelung aber das Kindeswohl fördert (RS0129538 [T9]). Um einen baldigen Schulbesuch zu gewährleisten und zu verhindern, dass der Minderjährige noch weitere Schulzeiten versäumt, ist die vorläufige Übertragung der Obsorge in schulischen Angelegenheiten an Jugendwohlfahrtsträger nicht zu beanstanden.

[4] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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