OGH 2Ob60/93

OGH2Ob60/9323.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Graf, Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otmar H*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Darko J*****, und 2. Verband *****, beide vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen 165.320,‑ ‑ S sA und Zahlung einer monatlichen Rente von 16.915,‑ ‑ S, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1993, GZ 2 R 55/93‑34, womit das Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Jänner 1993, GZ 11 Cg 216/91‑28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00060.930.1223.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten erster Instanz.

Begründung

Am 24. November 1990 ereignete sich in Untergiem auf der Bundesstraße 66 ein vom Erstbeklagten allein verschuldeter Verkehrsunfall, bei welchem die Ehefrau des Klägers lebensgefährliche Verletzungen erlitt, denen sie nach mehrmonatigem Spitalsaufenthalt erlag. Sie hinterließ zwei minderjährige Kinder, nämlich den am 18. 2. 1983 geborenen Alexander und die am 27. 6. 1987 geborene Martina. Die Zweitbeklagte haftet für die Folgen dieses Verkehrsunfalles wie ein österreichischer Haftpflichtversicherer.

Mit der am 29. Juli 1991 erhobenen Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von 180.320,‑ ‑ S sA, welches Begehren er in der Folge auf 165.320,‑ ‑ S sA einschränkte (AS 24) sowie einer ab 1. 8. 1991 monatlich im nachhinein zu bezahlenden Rente in der Höhe von 16.915,‑ ‑ S brutto sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten dem Kläger gegenüber zur ungeteilten Hand für alle Schäden, die dieser in Hinkunft aus dem gegenständlichen Unfall, bei dem seine Frau getötet wurde, erleiden werde, wobei er die Leistungsverpflichtung der zweitbeklagten Partei in Ansehung des Rentenbegehrens und des Feststellungsbegehrens auf die zum Unfallszeitpunkt in Österreich geltenden gesetzlichen Kraftfahrzeug‑Haftpflichtmindestversicherungssummen begrenzt sehen wollte. Das Leistungsbegehren setzt sich zusammen aus dem letztlich aufrecht erhaltenen Betrag von 30.000,‑ ‑ S (Restbetrag des nach der Erbquote des Klägers (Hälfte) auf ihn entfallenden Anteiles des den Unfallsfolgen seiner Gattin mit 140.000,‑ ‑ S angemessen erachteten, infolge von Teilzahlungen noch offenen Schmerzengeldes) sowie dem aus § 1327 ABGB abgeleiteten Anspruch auf Ersatz der fiktiven Kosten einer durch den Ausfall seiner Ehefrau notwendig gewordenen Ersatzkraft, den er für die Zeit vom 1. 12. 1990 bis 31. 7. 1991 mit 135.320,‑ ‑ S (8 Monate ... 16.915,‑ ‑ S) und ab 1. 8. 1991 in Form einer monatlichen Rente von 16.915,‑ ‑ S geltend machte.

Die Beklagten anerkannten das Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem gegenständlichen Unfall sowie das Schmerzengeld der Höhe nach. Sie bestritten insbesondere die vom Kläger vorgenommene Aufteilung der vorerst auf das Schmerzengeld vorgenommenen Akontozahlung auf sich und die beiden Kinder und das geltend gemachte Entgangsbegehren. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der ‑ überdies überhöht geltend gemachten ‑ fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe seien nicht gegeben. Außerdem könne der Kläger den Ersatz solcher Kosten nur für sich, nicht aber auch für die beiden haushaltszugehörigen Kinder geltend machen. Auf den Einwand der (teilweisen) mangelnden Aktivlegitimation erwiderte der Kläger, daß ihm die Ansprüche der Kinder abgetreten worden seien und die Abtretung sowie die Geltendmachung des Unterhaltsentganges der minderjährigen Kinder auch pflegschaftsbehördlich genehmigt worden seien. Im übrigen stellt er das Eventualbegehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ab 1.8.1991 ihm eine monatlich im nachhinein zu zahlende Rente in der Höhe von 8.000,‑ ‑ S und des weiteren zu seinen Handen an den minderjährigen Alexander eine solche Rente in der Höhe von 5.715,‑ ‑ S und an die minderjährige Martina eine solche in der Höhe von 3.200,‑ ‑ S zu leisten.

Nach Erledigung des Feststellungsbegehrens durch Anerkenntnisurteil erkannte das Erstgericht mit Endurteil (ON 28 dA) die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 165.320,‑ ‑ S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen und ab 1. 8. 1991 eine monatlich im nachhinein zu bezahlende Rente in der Höhe von 16.915,‑ ‑ S brutto zu leisten, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Zahlungen binnen 14 Tagen, die danach fällig werdenden jeweils am Letzten eines jeden Monates, wobei die Leistungsverpflichtung der Zweitbeklagten auf die zum Unfallszeitpunkt in Österreich geltenden gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflichtmindestversicherungssummen begrenzt wurde. Das Erstgericht traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Der Kläger bewohnte mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern seit dem Jahre 1989 einen provisorisch bezugsfertig gestellten Neubau auf dem im Jahr 1984 erworbenen, aus einem alten Wohnhaus mit landwirtschaftlichen Neben‑ bzw. Wirtschaftsgebäuden und rund 4 ha Grund bestehenden Anwesen. Der bewohnte Hausanteil des Einfamilienwohnhauses beträgt rund 100 m2. Im Zeitpunkt des gegenständlichen Unfalles wohnte auf diesem Anwesen eine etwa 78jährige Frau, deren Betreuung anläßlich des Erwerbes des Anwesens übernommen worden war. Der Ehegattin des Klägers oblag die Zubereitung der Speisen für die Auszüglerin, die Bereitstellung des Brennmaterials und einmal wöchentlich die Reinigung der von ihr bewohnten Räume (Küche und Zimmer).

Das Erstgericht traf weiters genaue Feststellungen über die Räume in dem provisorisch bezugsfertig gestellten Neubau, deren Ausstattung und die zum Anwesen gehörigen Gärten und deren Nutzung sowie Art und Zahl der für den Eigenbedarf gehaltenen Tiere.

Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes versorgte die aus einem Bauernhof stammende Gattin des Klägers die Familie, die Wohnung, die alte Auszüglerin, den Gemüsegarten und die Nutztiere ohne fremde Hilfe. Die Obstbäume, der Acker und der Wald wurden fallweise vom Kläger mitbetreut. Der mj. Alexander ist geistig behindert und befindet sich derzeit in einer Entwicklungsstufe eines fünfjährigen Kindes. Er ist weiters sehr krankheitsanfällig, sodaß oftmalige Arztbesuche (Sehstörungen‑Augenklinik) notwendig sind. Der Kläger bekommt für ihn die doppelte Kinderbeihilfe. Der Kläger war von 7 bis 18 Uhr in Graz beim Hollandmarkt beschäftigt. Hiezu kommt die Fahrstrecke von je einer Stunde zur und von der Arbeitsstelle. Außerdem arbeitet er je einen Samstag und Sonntag (Feiertag) im Monat. Er bezieht ein Einkommen von ca. 16.000,‑ ‑ S zuzüglich Sonderzahlungen. Vor dem gegenständlichen Unfall erhielt der Kläger zu Hause von seiner Frau das Frühstück, das Abendessen und eine Jause für den Tag. Die Landwirtschaft wurde zur Gänze von der Ehegattin des Klägers geführt. Bei der Einbringung der Ernte half der Kläger mit. Die Ehegattin des Klägers hatte nie eine Wirtschafterin. Die Erträgnisse aus der Landwirtschaft kamen in die gemeinsame Kasse. Nunmehr werden unter der Woche die Kinder von der Schwägerin des Klägers in deren Haus betreut, wofür sie vom Kläger ein monatliches Entgelt von 5.000,‑ ‑ S bis 6.000,‑ ‑ S erhält. Im Falle der Verhinderung der Schwägerin werden die Kinder von einem Ehepaar beaufsichtigt. Die Kinder müssen immer ca. 5 km zur Schule gebracht werden. Einmal wöchentlich muß der Sohn Alexander zum Rheumaturnen gebracht werden. Die Landwirtschaft des Klägers wird nunmehr von seinen Schwiegereltern durchgeführt, die auch die Erträgnisse beanspruchen, jedoch für ihre Tätigkeit kein Entgelt vom Kläger verlangen. Die Viehhaltung wurde nach dem Tod der Ehegattin des Klägers eingestellt und nur mehr Ackerbau betrieben. An den Wochenenden sind die Kinder im Haushalt des Klägers. Im Haushalt des Klägers hilft ihm seine Mutter, die die Wohnung aufräumt, teils vorkocht, die vom Kläger gewaschene Wäsche aufhängt und bügelt, wofür sie wöchentlich 8 Stunden aufwendet, jedoch kein Entgelt bekommt. Unter der Voraussetzung, daß der Kläger sich an der Betreuung und Erziehung seiner Kinder beteiligt, kommt er mit einer Wirtschafterin, die mit Verpflegung und Wohnung in den Haushalt aufgenommen wird, aus. Hiebei müßte der Kläger die Versorgung seiner Familie in der Nacht, zum freien Wochenende und im Urlaub selbst übernehmen. Diese Wirtschafterin würde monatlich durchschnittlich 261 Stunden zur Verfügung stehen und Kosten von monatlich 17.266,54 S für das Jahr 1990 und 19.557,30 S für das Jahr 1991 verursacht haben. Von dieser Wirtschafterin würden jedoch die Landwirtschaft, insbesondere der Acker, die Obstbäume und der Wald nicht betreut werden. Die Aussichten, eine Wirtschafterin im Raum Feldbach zu diesen Mindestlohnbedingungen zu erhalten, sind sehr gering. Dies insbesondere deshalb, weil bei Stundenlöhnen der genannte Mindestlohntarif überschritten wird. Aus der Erfahrung ergibt sich, daß ein Stundensatz von 70,‑ ‑ S bis 100,‑ ‑ S bezahlt wird, wobei die An‑ und Abreise sowie die Verpflegung in die Arbeitszeit fällt. Ein Ersatz der Hausfrau und Mutter (Verstorbene) rund um die Uhr würde zur Folge haben, daß zwei Wirtschafterinnen und eine sogenannte Springerin, die die Leerzeiten durch Urlaub und Krankheiten der beiden Wirtschafterinnen ausfüllt, notwendig wären.

Ab 10. 1. 1991 erhält der Kläger eine Witwerrente von monatlich 1.049,30 S. Ab 20. 1. 1991 erhalten der minderjährige Alexander und die mj. Martina eine Waisenrente von monatlich 629,90 S bzw 771,90 S. Ab 1. 2. 1991 erhält jedes Waisenkind monatlich 629,90 S an Pension und ab 1. 1. 1992 655,10 S. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach wurde die Klagsführung des Vaters im gegenständlichen Verfahren für die beiden minderjährigen Kinder pflegschaftsbehördlich genehmigt (./C).

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß dem Witwer im Sinne des § 1327 ABGB die Kosten für Ersatzarbeitskraft dann zuzusprechen seien, wenn dieser gezwungen sei, eine Ersatzkraft im Haushalt einzustellen. Hiebei müßten die Kosten, die für den Unterhalt der Frau erforderlich gewesen wären, abgezogen werden. Habe sich die Getötete jedoch zur Gänze selbst erhalten, seien dem Witwer die Auslagen für eine Haushaltshilfe zur Gänze zu ersetzen. Da der Kläger in Graz gearbeitet habe und von 6 Uhr bis 19 Uhr nicht zu Hause gewesen sei und der Haushalt sowie die beiden mj. Kinder und praktisch die gesamte Landwirtschaft von der Ehegattin zur Gänze betreut worden seien, bleibe dem Kläger nur die Möglichkeit, eine Ersatzkraft einzustellen bzw. im Familienbereich zu suchen. Ob Familienangehörige gewisse Leistungen gegen allenfalls geringfügiges oder überhaupt kein Entgelt erbringen, sei für die Schadenersatzleistung unerheblich. Der Kläger sei daher so zu stellen, als ob er eine Arbeitskraft einstellen werde. Die Einstellung einer solchen Arbeitskraft wäre ihm aufgrund seines Einkommens ohnehin derzeit nicht möglich. Zur Höhe dieses Ersatzanspruches meinte das Erstgericht, daß sich die Problematik ergebe, wie die Arbeitsleistung einer Mutter, Hausfrau und Landwirtin zu quantifizieren sei, wobei eine detaillierte Aufsplitterung von vorneherein nicht nur unmöglich sei, sondern auch zu grotesken Lösungen führen würde. Eine solche Aufsplitterung nach Bereichen sei auch deshalb praktisch unmöglich, weil die Zeitaufwände der einzelnen Tätigkeiten sich immer überschneiden und auch die Tätigkeiten selbst überschneidend seien. Beispielsweise könne es vorkommen, daß in der gleichen Zeit die Kinder bei der Aufgabe beaufsichtigt, gekocht und beispielsweise auf das Vieh geschaut werde, was bei Aufsplitterung den Einsatz von drei qualifizierten Arbeitskräften für diese Stunde bedeuten würde. Eine Lösung dieser Problematik bringe nur die Anwendung des § 273 ZPO, wobei die auf den konkreten Fall zutreffenden Umstände Berücksichtigung finden müßten. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend würde eine Wirtschafterin 17.266,50 S (1990) bzw 19.557,‑ ‑ S (1991) an Kosten verursachen, bei der jedoch die landwirtschaftlichen Arbeiten unberücksichtigt blieben. Hiebei sei auch weiters zu berücksichtigen, daß mit diesen Mindestlöhnen eine Wirtschafterin im Lebensraum des Klägers kaum gefunden werden könne, was jedoch grundsätzlich der Sachverständige nicht habe ausschließen können. Weiters sei aber auch zu berücksichtigen, daß der Witwer für die Kinder geringe Pensions‑ bzw Rentenbeträge im festgestellten Ausmaß erhalten habe. Weiters sei die familiäre Situation (auch hinsichtlich der Landwirtschaft) des Klägers insbesonders jedoch das Vorhandensein eines behinderten, besonders pflegebedürftigen Kindes zu berücksichtigen. Ein Zuspruch über das Begehren des Klägers hinaus könne jedoch nicht erfolgen. Bei Beachtung all dieser auf den konkreten Fall bezogenen Umstände würde die Höhe des Rentenbetrages eine Geldsumme rechtfertigen, in welcher der eingeklagte Betrag von 16.915,‑ ‑ S monatlich zumindest seine Deckung finden würde, sodaß in Anwendung des § 273 ZPO das Gericht die Höhe des monatlichen Rentenbetrages nach freier Überzeugung mit 16.915,‑ ‑ S festsetze.

Zu dem nachträglich gestellten Eventualbegehren führte das Erstgericht noch aus, daß dieses keinesfalls eine Klagsänderung darstelle. Selbst wenn eine Klagsänderung vorläge, wäre kein Mehraufwand gegeben und schon aus der Weiterführung des Verfahrens die Zulassung schlüssig gewesen, sodaß es eines eigenen Beschlusses nicht mehr bedürfe. Eine Aufsplitterung dieses Rentenbetrages wie im Eventualbegehren vorgenommen ‑ eine Abweisung habe unterbleiben können, da dem Hauptbegehren stattgegeben worden sei ‑ in jeweils einen Rentenbetrag für den Witwer und jedes Kind, könne nach reichlicher Überlegung nicht vorgenommen werden. Dem Witwer stünden ‑ wie bereits ausgeführt ‑ ohnehin die Auslagen für eine Haushaltshilfe zur Gänze zu. Vom familiären Gedanken ausgehend, müsse die Getötete wohl als eine Einheit und Person gesehen werden und könne nicht in mehrere Arbeitskräfte aufgesplittert werden. Es würde auch zu dem moralisch bedenklichen Ergebnis führen, daß die Wertigkeit für ein Kind nur die Hälfte jener des Vaters bedeuten würde. Der Kläger sei auch allenfalls verhalten, eine Arbeitskraft (Wirtschafterin) einzustellen und könne er die hierfür anerlaufenden Kosten nicht seinen Kindern im Verhältnis der Renten in Anrechnung bringen. Bei Wegfall einer Voraussetzung, zum Beispiel Tod eines Kindes, würde der dementsprechende Rentenbetrag wegfallen und wäre der Kläger dennoch verhalten, diese Kosten der Wirtschafterin in voller Höhe (und nicht um den verminderten Rentenbetrag) zu tragen, da er für sein weiteres Kind und die Landwirtschaft diese Wirtschafterin im gleichen Ausmaß benötigte.

Zur Höhe des Schmerzengeldes führte das Erstgericht aus, daß dessen Höhe außer Streit stehe und die Beklagten nur 50.000,‑ ‑ S bezahlt hätten. Der Klagsanwalt sei verhalten gewesen, die Zahlung des Schmerzengeldes nur an die Erbberechtigten weiterzugeben, wobei eine genaue Spezifizierung nicht vorgenommen worden sei. Der Kläger könne daher das seiner Erbquote entsprechende Begehren stellen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück, wobei es den "Revisionsrekurs" nach § 528 Abs 1 ZPO für zulässig erklärte und aussprach, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei.

Zu der Rechtsrüge der Beklagten nahm es im wesentlichen wie folgt Stellung:

Der Oberste Gerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehegattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen sei und daß dem Ehemann für infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistungen grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Ersatz gebühre. Die Berechtigung solcher Schadenersatzansprüche hänge nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich der Witwer und die Kinder allein oder mit der Hilfe anderer behelfen. Es komme allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte sei in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches werde in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden können; Anhaltspunkte für die Bemessung liefere die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (ZVR 1990/86, 1990/50; JBL 1990, 723 uva). Es erfolge hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Beistandsleistung, die auch von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 157; Apathy, Kommentar zum EKHG Rz 22 zu § 12) anerkannt werde; von dieser Schadensberechnung gehe der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung EvBl 1993/65 nicht ab. In der allerdings als strittig dargestellten Frage, wie weit bei dieser abstrakten Berechnung des Ersatzanspruches von den sogenannten "Bruttokosten" einer Ersatzkraft auszugehen sei, schließe sich der in EvBl 1993/65 erkennende Senat der in der Entscheidung ZVR 1987/56 vertretenen Ansicht an, wonach bei der Berechnung des Ersatzanspruches grundsätzlich vom Bruttolohn einer Hilfskraft auszugehen sei. Daraus folge, daß die in der Berufung der Beklagten aufrecht erhaltenen Einwände zum Teil schon unberechtigt seien, nämlich soweit sie sich gegen die Heranziehung eines fiktiven Bruttolohnes aussprächen und soweit sie ihre Berechnungen darauf abstellten, welche Beträge der Kläger an seine Schwägerin für die Kinderbetreuung bezahle. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch nicht zu beanstanden, daß eine zeitliche Begrenzung der Rentenleistung im Urteil nicht erfolgt sei. Durch den Hinweis auf die gesetzliche Unterhaltspflicht im § 1327 ABGB werde zwar nicht das Ausmaß der Ersatzpflicht, wohl aber der Kreis der nach dieser Gesetzesstelle anspruchsberechtigten Personen erschöpfend bestimmt. Voraussetzung einer Ersatzpflicht des Schädigers im Sinne dieser Gesetzesstelle in Ansehung entgangener Unterhaltsleistungen sei also, daß der Getötete nach dem Gesetz für den Unterhalt des Anspruchsberechtigten zu sorgen gehabt hätte. Die Dauer der Ansprüche nach § 1327 ABGB hänge in diesem Sinne von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten ab (vgl ZVR 1988/141 mwN). Eine zeitliche Begrenzung einer Rente im Urteil sei aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Rente von einer ungewissen Bedingung abhängt (Reischauer in Rummel, Rz 37 zu § 1327, ZVR 1963/234). Ungewiß sei aber im vorliegenden Fall der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der beiden Kinder. Aber auch für den Kläger gelte, daß auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger, für die Rentenverpflichtung bedeutsamer Umstände bei der Festsetzung der Rente nicht Bedacht zu nehmen sei (vgl EFSlg 60.060 = ZVR 1990/86). Den Beklagten sei aber darin beizupflichten, daß es ständiger Lehre und Rechtsprechung entspreche, daß Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal hätten, Ersatzansprüche nach § 1327 ABGB daher dem einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zustünden (vgl Reischauer in Rummel, ABGB Rz 19 zu § 1327 mit Rechtsprechungsnachweis; OGH vom 16. 12. 1992, 2 Ob 33/92). Soweit also bisher von der Gattin des Klägers für die Kinder erbrachten Leistungen von einer Ersatzkraft zu verrichten seien, seien die dafür fiktiv entstehenden Kosten von den Kindern geltend zu machen und nicht vom Kläger. Es seien daher Feststellungen darüber zu treffen, welcher Zeitaufwand einer Haushaltshilfe (und damit welcher Kostenaufwand einer solchen) notwendig sei für jene Arbeiten, die die Ehegattin des Klägers ausschließlich für diesen, ausschließlich für jedes der beiden Kinder und schließlich für alle gemeinsam erbracht habe. Die Ausführungen des Erstgerichtes über die Unzumutbarkeit und Undurchführbarkeit einer solchen Aufsplitterung seien als rechtliche Beurteilung und nicht als Tatsachenfeststellungen aufzufassen. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige habe auch die Möglichkeit einer solchen Aufsplitterung nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich erklärt, daß hiefür weitere Berechnungen notwendig wären, die aber von ihm letztlich nicht verlangt worden seien. Die Ergebnisse einer solchen Berechnung seien zweifellos Entscheidungshilfe der nach § 273 ZPO festzusetzenden Rente. Nach den bisher getroffenen Feststellungen könne nicht beurteilt weden, ob der Kläger allein schon Anspruch auf eine Rente in der begehrten Höhe von monatlich 16.915,‑ ‑ S habe. Die Aufsplitterung und eine gesonderte Ausmittlung der dem Kläger und jedem seiner beiden Kinder zustehenden Rentenleistungen sei auch dann erforderlich, wenn der begehrte monatliche Betrag von 16.915,‑ ‑ S brutto dem Kläger aufgrund seines eigenen Anspruches und der ihm von den Kindern abgetretenen Ansprüche zustehen würde. Die Feststellungen zur behaupteten Abtretung der Ansprüche der Kinder an den Kläger seien ebenfalls unzureichend. Festgestellt werde nur, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach die Klageführung des Vaters im gegenständlichen Verfahren für die beiden minderjährigen Kinder pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sei. Das Erstgericht beziehe sich dabei auf den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldbach vom 11. 8. 1992, P 73/91, Beilage ./C. Nach dem Inhalt dieses Beschlusses sei erstens die Klageführung des Klägers wider die Beklagten namens der minderjährigen Kiner pflegschaftsbehördlich genehmigt und zweitens bestätigt worden, daß der Vater berechtigt sei, zufolge Abtretung allfälliger Schadenersatzansprüche der Minderjährigen aus dem Titel "Obsorgeschaden" zufolge Tötung ihrer Mutter anläßlich eines Verkehrsunfalles am 24. 11. 1990 die anteiligen Ansprüche der Minderjährigen klageweise geltend zu machen. Daraus sei in keiner Weise zu entnehmen, welche Art von Abtretung als zivilrechtliches Geschäft zwischen dem Kläger als Vater und gesetzlichen Vertreter mit seinen Kindern rechtswirksam zustandegekommen sei. Sei eine rechtswirksame Abtretung der Ansprüche der Kinder an den Kläger erfolgt, habe es keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klageführung des Klägers bedurft. Die Genehmigung einer Klageführung im Namen der Kinder liege aber nicht vor, weil die Kinder selbst im vorliegenden Verfahren nicht als Prozeßparteien aufschienen. Das Eventualbegehren, das auf eine Inkassozession hindeute, beziehe sich im übrigen nur auf die Rentenleistung ab 1. 8. 1991 und nicht auf den Kapitalsbetrag von 135.320,‑ ‑ S. Ansprüche auf das Entgangene im Sinne des § 1327 ABGB seien Schadenersatzansprüche und keine Unterhaltsansprüche (vgl NRsp 1993/100). Dennoch wurzle dieser Anspruch in einem Unterhaltanspruch, sodaß es fraglich erscheine, ob ‑ vor allem für die künftigen Rentenleistungen ‑ dieser Anspruch überhaupt abtretbar sei. Ungenügend seien auch die Feststellungen zum Schmerzengeldanspruch, weil nicht feststehe, für welchen Anspruch ein Titel über 5.000,‑ ‑ S durch den Privatbeteiligtenzuspruch im Strafverfahren geschaffen woren sei und worauf sich die Verfügungsberechtigung des Klägers zum Empfang der Akontozahlung über 50.000,‑ ‑ S bezogen habe. Wegen möglicher Weiterungen des Verfahrens, die sich bei Aufnahme des unumgänglichen Sachverständigenbeweises ergeben könnten, sah sich das Berufungsgericht außerstande, die in erster Instanz gepflogene Verhandlung selbst zu ergänzen. Außerdem scheide eine solche Ergänzung schon wegen der nötigen Erörterung der behaupteten Abtretung aus.

Die für den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen erblickte das Berufungsgericht in der Frage der Aktivlegitimation des Klägers auch für den durch die Kinder entstandenen Mehrbedarf der Zuziehung einer Haushaltshifle und in der Frage der Abtretungsmöglichkeit des Anspruches der Kinder auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe.

Gegen diesen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Erkennung in der Sache selbst, und zwar im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.

Der Kläger beantragte in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen und hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Beklagten stimmen in ihrem Rekurs der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu, wonach die klagsgegenständlichen, die Kinder betreffenden Schadenersatzansprüche nur von diesen selbst geltend gemacht werden können. Das Berufungsgericht hat sich bei Lösung dieser Frage im Rahmen der nun schon ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gehalten, wonach die aus § 1327 ABGB abgeleiteten Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal haben und getrennt zuzusprechen sind, auch wenn die Hinterbliebenen im gemeinsamen Familienverband gelebt haben (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 19 zu § 1327 samt Rechtsprechungsnachweis; Apathy, EKHG, Rz 10 zu § 12) und dementsprechend auch der Anspruch auf Ersatz wegen entgehender Haushaltsführung auf den Witwer und die Kinder nach dem auf jeden einzelnen entfallenden Anteil der erbrachten Haushaltsführung aufzuteilen ist (Apathy aaO, samt Rechtsprechungshinweis). Auf die erste vom Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches über die Zulässigkeit des Rekurses angeführten Frage ist somit nicht weiter einzugehen.

Die zweite vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Frage wird von den Beklagten in ihrem Rekurs aufgegriffen. Sie vertreten dazu die Ansicht, das Berufungsgericht hätte die vom Kläger behauptete Abtretung der Ansprüche der beiden minderjährigen Kinder an ihn überhaupt nicht prüfen müssen. Einerseits sei nämlich die Abtretung dieser Ansprüche ‑ auch wenn sie dem Bereich des Schadenersatzes angehörten ‑ im Hinblick auf ihre familienrechtliche Natur gar nicht möglich, wozu allerdings eine Rechtsprechung noch fehle. Anderseits könne aufgrund der vom Kläger angebotenen Beweismittel eine solche Abtretung nicht angenommen werden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der beklagten Parteien hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mit der Frage der rechtlichen Möglichkeit einer Zession von Ansprüchen minderjähriger Kinder nach § 1327 ABGB an ihren Vater ausdrücklich befaßt. In seiner in SZ 57/61 veröffentlichten Entscheidung vom 27. 3. 1984, 2 Ob 8/84, wurde diese Frage grundsätzlich bejaht. Von dieser Ansicht abzugehen, besteht kein Anlaß, zumal kein Zweifel daran besteht, daß Schadenersatzansprüche zu den abtretbaren Rechten gehören und auch künftige Rechte dann abtretbar sind, wenn die Forderungen hinlänglich individualisiert, d.h. nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem in Zukunft die Forderungen zwischen den beteiligten Parteien entstehen sollen, bestimmt sind ‑ was hier ohne Zweifel der Fall ist ‑ (vgl Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 1 und 4 zu § 1393 samt Rechtsprechungshinweis; Honsell in Schwimann, ABGB V, Rz 4 zu § 1392), und bei Beurteilung der Frage, ob ein Recht abgetreten werden kann, es im Grunde genommen nur darauf ankommt, ob das Recht entweder von einem anderen gar nicht ausgeübt werden oder doch ohne Änderung des Inhalts nicht auf einen anderen übertragen werden kann und eine Schlechterstellung des abgetretenen Schuldners damit nicht verbunden ist (vgl Ertl aaO, Rz 2 zu § 1393).

Den Beklagten kann aber auch nicht darin beigepflichtet werden, daß sowohl das Haupt‑, als auch das Eventualbegehren schon aufgrund des vom Kläger dazu erstatteten Vorbringens hätten abgewiesen werden könnten. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz die Abtretung der Ansprüche der minderjährigen Kinder an ihn und das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung behauptet und sich zur Richtigkeit dieses Vorbringens auf den Pflegschaftsakt und insbesondere den vorzulegenden Genehmigungsbeschluß berufen (AS 125). Das Erstgericht hat unter Hinweis auf den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes Beilage C ‑ darin wurde die Führung des gegenständlichen Verfahrens durch den Vater namens der beiden minderjährigen Kinder pflegschaftsbehördlich genehmigt und bestätigt, daß der Vater berechtigt sei, zufolge Abtretung allfälliger Schadenersatzansprüche der Minderjährigen aus dem Titel "Obsorgeschaden" zufolge Tötung ihrer Mutter anläßlich des gegenständlichen Verkehrsunfalls die anteiligen Ansprüche der Minderjährigen klagsweise geltend zu machen ‑ festgestellt, daß die Klageführung des Vaters im gegenständlichen Verfahren für die beiden minderjährigen Kinder pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde (Ersturteil S. 9). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Feststellungen des Erstgerichtes zur behaupteten Abtretung der Ansprüche der Kinder an den Kläger als unzureichend ansieht und die Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage aus rechtlich zu billigenden Gründen für erforderlich erachtet, so kann der Oberste Gerichtshof ‑ der ausschließlich Rechtsinstanz ist ‑ dem nicht entgegentreten. Da den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen ist, ob hier ein gemäß § 151 Abs 1 ABGB ohne Zweifel notwendiger Kollisionskurator im Sinne des § 271 ABGB (vgl SZ 57/61) eingeschaltet wurde, die Rechtswirksamkeit der behaupteten Zession somit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, entspricht die vom Berufungsgericht insoweit vertretene Rechtsansicht der Sach‑ und Rechtslage. Ohne dem weiteren Verfahren vorgreifen zu wollen, ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Schadenersatzansprüche der Kinder im Sinne des § 1327 ABGB nur insoweit zediert werden können, als sie nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind (vgl Apathy aaO, Rz 14 zu § 12; SZ 53/113, 54/24).

Schließlich bekämpfen die Beklagten in ihrem Rekurs noch die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Berechnung des Ersatzanspruches des Witwers und der Kinder einer getöteten Hausfrau für die entgangenen Beistands‑ und Betreuungsleistungen seien die Bruttokosten einer Ersatzkraft zugrundezulegen. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß die Berechnung des dem hinterbliebenen Ehemann bzw den Kindern zustehenden Anspruches auf Ersatz der ihm bzw den Kindern infolge des Todes der Ehefrau bzw der Mutter entgangenen Beistands‑ und Betreuungsleistungen nicht davon abhängt, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit unentgeltlicher Hilfe anderer behelfen (EvBl 1993/65 uva). Das Berufungsgericht hat sich an diese Rechtsprechung gehalten. Davon abzugehen bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß, weil es für die Frage dieser Methode der Berechnung des Ersatzanspruches keinen Unterschied macht, ob der Geschädigte keine Hilfskraft oder eine bloß unentgeltlich tätige Ersatzkraft in Anspruch genommen und daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge für sie entrichtet hat oder ob aus dem Familien‑ oder Bekanntenkreis Hilfestellung erhält, wofür er ‑ wie offenbar hier ‑ mangels entsprechender finanzieller Mittel an einzelne Personen, die auch nur einen Teil der entgehenden Beistandsleistungen erbringen, nur Zahlungen vornimmt, die lediglich als Dank und Anerkennung für die geleistete Hilfe anzusehen sind und es dem Wesen des Schadenersatzes entspricht, den Geschädigten für die Zukunft in die Lage zu versetzen, sich einer Hilfskraft zu bedienen, die jene Leistungen, die von dem verstorbenen Familienmitglied ausgeführt wurden, berufsmäßig, also entgeltlich erbringt.

Damit erweist sich aber der Rekurs als unberechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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