OGH 2Ob600/89

OGH2Ob600/8914.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich K***, Unternehmer, Münzgrabenstraße 215, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G*** G*** W*** registrierte

Genossenschaft m.b.H., Neuholdaugasse 5, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 89.368,54 s.A. (Revisionsstreitwert S 66.746,76 hinsichtlich der klagenden und S 22.621,78 hinsichtlich der beklagten Partei), infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1989, GZ 1 R 122/89-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4.April 1989, GZ 13 Cg 238/88-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 2.966,40 (darin Umsatzsteuer von S 494,40, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verkaufte mit Kaufvertrag vom 13.2.1986 der Beklagten die Liegenschaft EZ 382 KG St. Leonhard mit den Häusern Sparbersbachgasse 55 und 55a. Eines der Häuser diente Wohnzwecken, das andere der Seifenfabrik des Klägers. Als Stichtag für die Verrechnung der mit der Liegenschaft verbundenen öffentlichen Abgaben, Gebühren und Steuern wurde der 1.5.1986 vereinbart. Die Übernahme des Kaufobjektes in den physischen Genuß der Beklagten war bereits vor Vertragserrichtung erfolgt.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 89.368,54 s A im wesentlichen mit der Begründung, der 1.5.1986 sei auch als Stichtag für die Übernahme der Betriebskosten, insbesondere die Bezahlung der Stromkosten, vereinbart worden. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Strombezug bei den Grazer Stadtwerken abzumelden. Der Kläger habe Vorschreibungen der Grazer Stadtwerke über S 89.368,54 erhalten, weil die Beklagte den Eigentümerwechsel nicht gemeldet habe. Als seinerzeitiger Eigentümer habe der Kläger nach den Tarifrichtlinien den Strom für das Stiegenhaus und die vormaligen Fabriksräumlichkeiten bezahlen müssen, obwohl die Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Beklagte sei jedenfalls auch bereichert. Sie habe Strom verbraucht und nur ihr sei durch die Aufrechterhaltung der Strombezugsanlage ein Vorteil in der Weise entstanden, daß ein von ihr beauftragtes Bauunternehmen ab Mai 1986 in ihrem Namen Strom verbraucht habe.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, es sei nie vereinbart worden, daß sie verpflichtet wäre, dem Kläger vorgeschriebene Stromkosten zu bezahlen. Eine Stromkostenvorschreibung sei an den Kläger nur als Grundgebühr für die Versorgung seiner Fabrikseinrichtungen erfolgt, weil er es unterlassen habe, rechtzeitig den Bezug abzumelden. Die Beklagte habe in der fraglichen Zeit keinen Strom verbraucht; wohl aber sei ein Stromverbrauch durch den Kläger erfolgt, der verschiedene Maschinen unter Zuhilfenahme elektrischer Geräte entfernt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Im Artikel V des zwischen den Streitteilen geschlossenen Kaufvertrages vom 13.2.1986 wurde festgehalten, daß der Verkäufer eine Wohnung im Haus Sparbersbachgasse 55 weiterhin unentgeltlich benützt, daß er jedoch die auf diese Wohnung entfallenden Betriebskosten analog zu den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes zu leisten habe. Im Artikel VI des Kaufvertrages wurde als Stichtag für die Verrechnung der mit der verkauften Liegenschaft verbundenen öffentlichen Abgaben, Gebühren und Steuern einvernehmlich der 1.5.1986 vereinbart. Im Kaufvertrag wurde jedoch keine Vereinbarung über die Betriebskosten des Fabriksgebäudes getroffen.

Für das Objekt waren Stromkosten in der Höhe von ca S 11.000,-- monatlich zu bezahlen. Sie setzten sich zusammen aus einem relativ hohen Grundpreis für die Elektrogeräte der Seifenfabrik, einem geringen Verbrauchspreis und der Zählermiete.

Ein Strombezieher bleibt so lange Vertragspartner der Grazer Stadtwerke, bis er den Stromlieferungsvertrag kündigt. Der Rechtsnachfolger muß nach der Kündigung durch den alten Vertragspartner mit den Grazer Stadtwerken einen neuen Stromlieferungsvertrag abschließen. Mit Schreiben vom 10.2.1987 teilte der Kläger den Grazer Stadtwerken mit, daß die Liegenschaft Sparbersbachgasse 55 an die Beklagte verkauft wurde; mit diesem Schreiben wurde auch die Kündigung ausgesprochen.

Tatsächlich hat der Kläger Stromkosten für die Monate Mai bis Dezember 1986 beglichen.

Im Zuge der Vertragsverhandlungen zwischen den Streitteilen wurde über die Stromkosten der Fabrik nicht gesprochen. Es wurde lediglich die Übernahme der öffentlichen Gebühren, Steuern und Versicherungen durch die Beklagte vereinbart. Bei den Verhandlungen wurde vereinbart, daß der Kläger die Betriebskosten seiner privaten Wohnung selbst zu zahlen hätte. Der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt bekannt, daß der Kläger Vertragspartner der Grazer Stadtwerke war.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger bis zur Kündigung des mit den Grazer Stadtwerken abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages aus diesem Vertrag zahlungspflichtig gewesen sei. Zwischen den Streitteilen sei keine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der dem Kläger vorgeschriebenen Stromkosten vereinbart worden. Die Beklagte sei daher zum Ersatz der dem Kläger vorgeschriebenen Stromkosten nicht verpflichtet.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger einen Betrag von S 22.621,78 s A zusprach, sein auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 66.746,76 s A gerichtetes Mehrbegehren aber abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) zulässig sei.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und stellte nach teilweiser Beweiswiederholung zusätzlich fest, daß der Kläger nach dem 1.5.1986 im Fabriksbereich keinen Strom mehr verbrauchte. Er erfuhr aber, daß eine Baufirma im Auftrag der Beklagten Probebohrungen vornahm, wobei dieses Unternehmen Strom aus Steckdosen im Fabriksgebäude bezog. Der Klagsbetrag von S 89.368,54 setzt sich aus Grundpreis, Zählermietkosten und (geringfügigen) Stromverbrauchskosten für die Monate Mai und November 1986 zusammen. Im Mai 1986 wurden insgesamt 286 kWh verbraucht, im November 1986 40 kWh. Der hohe Grundpreis von S 9.129,83 monatlich ist darauf zurückzuführen, daß der Tarif für eine Seifenfabrik mit entsprechenden Elektrogeräten erstellt war. Die Beklagte schloß in der Folge einen Strombezugsvertrag zum Kleinstabnehmertarif ab, demzufolge die Kilowattstunde S 5,-- kostet und kein Grundpreis verrechnet wird, wohl aber eine Zählermiete von monatlich S 135,50 zu entrichten ist.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß auf Grund einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung die Beklagte nicht verpflichtet sei, jene Stromkosten an die Grazer Stadtwerke zu bezahlen, die durch die zwischen dem Kläger und diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zustandegekommenen Vertrag begründet seien.

Wenn und soweit die Beklagte allerdings auf Grund des Strombezugsvertrages des Klägers mit den Grazer Stadtwerken Strom verwendet habe, habe sie einen in der Ersparung eigener Aufwendungen gelegenen Nutzen im Sinne des § 1041 ABGB erzielt. Die darin liegende Vermögensverschiebung vom Kläger zur Beklagten finde keinen zureichenden Rechtsgrund in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis.

Der Nutzen der Beklagten richte sich nichtnach den Kosten ihres späteren Strombezuges auf der Grundlage des Kleinstabnehmertarifes, sondern danach, welche Aufwendungen sie nach dem bestehenden Strombezugsvertrag in jenen Monaten hätte machen müssen, in denen sie Strom auf Grund des zwischen dem Kläger und den Grazer Stadtwerken bestehenden Vertrages bezogen habe. Dies entspreche den Verbrauchsrechnungen für die Monate Mai und November 1986 über insgesamt S 22.621,78. Die Beklagte habe vom Bestand des Strombezugsvertrages zwischen dem Kläger und den Grazer Stadtwerken schon zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen mit dem Kläger gewußt. Wenn sie Strom zu günstigeren Konditionen hätte beziehen wollen, wäre es ihre Sache gewesen, rechtzeitig und vor der Stromentnahme durch sie eine entsprechende Ummeldung beim Stromversorgungsunternehmen herbeizuführen. Sie habe also gewußt und bewußt in Kauf genommen, daß der Strombezug noch zu den Lieferungsbedingungen und Tarifen mit dem Kläger erfolgt sei. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, daß sie selbst später zu günstigeren Bedingungen Strom bezogen habe. Wenn sie den von ihr beauftragten Bauunternehmungen den Strombezug zu den erwähnten Zeiten gestattet habe, ohne vorher rechtzeitig für eine Änderung des Tarifes gesorgt zu haben, sei ihr Nutzen in der Höhe jener Kosten zu veranschlagen, die sich aus den zur fraglichen Zeit bestehenden mit dem Kläger seinerzeit vereinbarten Tarifbedingungen ergeben hätten. Die Beklagte sei daher zum Ersatz jenes Betrages an den Kläger zu verpflichten, der mit S 22.621,78 ihrer Bereicherung entspreche, während das Mehrbegehren des Klägers unberechtigt ist. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß nach der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsprechung auch eine andere Bemessung des der Beklagten verschafften Nutzens möglich sei und daher die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhänge. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes, allenfalls dahingehend abzuändern, "daß ein allfälliger Bereicherungsanspruch der Beklagten nach dem von dieser abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag nach dem Kleinstabnehmertarif berechnet wird"; hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungsantrag. Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO (a.F.) ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO (a.F.) nicht gebunden. Der Kläger macht in seiner Revision im wesentlichen geltend, daß bei seiner Meinung nach zutreffender Auslegung bzw Ergänzung des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen davon auszugehen sei, daß die Beklagte auf Grund dieses Vertrages zum Ersatz der ihm vorgeschriebenen Strombezugskosten in voller Höhe verpflichtet sei. Damit macht der Kläger nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) durch das Berufungsgericht geltend. Er zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht die im § 914 ABGB normierten Auslegungsregeln verletzt hätte, sondern behauptet in Wahrheit nur, daß der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Vertrag nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen in anderer Weise auszulegen sei als durch die Vorinstanzen. Nur dann aber, wenn aufgezeigt wird, daß die Auslegung eines Vertrages durch die Vorinstanzen bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) zukommen (MietSlg XXXVIII/32 uva). Derartiges zeigt aber der Kläger mit seinen Revisionsausführungen nicht auf. Seine Revision ist daher mangels Vorliegens der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) normierten Voraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.

Die Revision der Beklagten ist, da hier die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) normierten Voraussetzungen vorliegen, zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.

Die Vorschrift des § 1041 ABGB, die den Ersatzanspruch des Eigentümers, dessen Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, regelt, versteht beide Begriffe im weitesten Sinn, sodaß zu den Sachen u a auch die elektrische Energie gehört und als Eigentümer jeder anzusehen ist, der über die Sache verfügungsberechtigt ist und in dessen Vermögen durch die Verfügung über die Sache eingegriffen wird. § 1041 ABGB gibt demnach einen allgemeinen Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann (Stanzl in Klang2 IV/1, 889, 909, 917; Ehrenzweig, System2 II/1, 722; Gschnitzer, Schuldrecht besonderer Teil und Schadenersatz 107; Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch gegen den Unredlichen, JBl 1969, 252 mwN; SZ 44/92; JBl 1973, 257; 1 Ob 549/77 uva).

Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen in Frage zu stellen versucht, daß ihr durch die Verwendung elektrischer Energie, die der Kläger auf Grund eines von ihm mit den Grazer Stadtwerken geschlossenen Strombezugsvertrages von diesen bezog und an diese zu bezahlen hatte, ein vermögenswerter Vorteil entstanden wäre, geht sie nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden kann.

Nach der Vorschrift des § 1041 ABGB hat, da Naturalersatz nicht möglich ist, der Benützer - hier also die Beklagte - dem Verkürzten - hier dem Kläger - ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Geldersatzes richtet sich nach dem der Beklagten zur Zeit der Verwendung zugekommenen Nutzen, insbesondere nach den von der Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen (Stanzl aaO 920; SZ 44/92; SZ 47/130 mwN ua).

Da dabei auf den Zeitpunkt der Verwendung abzustellen ist, ist in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Verwendung der dem Kläger gebührenden und von ihm bezahlten elektrischen Energie zu ihrem Vorteil nicht die Möglichkeit, billigeren Strom zu beziehen, weil sie selbst noch überhaupt keinen Stromlieferungsvertrag mit den Grazer Stadtwerken abgeschlossen hatte. Wenn sie daher in Kenntnis des damit begangenen Eingriffes in das Strombezugsrecht des Klägers diesem gebührenden elektrischen Strom für ihre Interessen verwendete bzw eine derartige Verwendung durch Dritte in ihrem wirtschaftlichen Interesse duldete, ist es durchaus gerechtfertigt, den Wert der der Beklagten zugekommenen Leistung (ihren Nutzen) mit dem Entgelt gleichzusetzen, das der Kläger für diese Leistung zu entrichten hatte. Denn die Auslagen, die sich die Beklagte damit im Zeitpunkt der Verwendung ersparte, bestanden eben nicht im Entgelt für Strombezug nach dem Kleinstabnehmertarif, auf den die Beklagte in diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte, sondern im Entgelt für den Strombezug nach den in diesem Zeitpunkt dem Kläger gewährten Bedingungen, das der Kläger an die Grazer Stadtwerke entrichten mußte und das auch die Beklagte nach diesen Bedingungen entrichten hätte müssen. Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten ist daher in der Bemessung des dem Kläger im Sinne des § 1041 ABGB zustehenden Entgeltes ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.

Aus dem Hinweis der Beklagten, daß der Kläger seinen Strombezugsvertrag mit den Grazer Stadtwerken nach Verkauf der Liegenschaft hätte beenden sollen, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Ihr wurde ja nicht die Verpflichtung auferlegt, Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis schlechthin zu übernehmen und zu erfüllen, sondern nur die aus § 1041 ABGB abzuleitende Verbindlichkeit, den Kläger für den in ihrem wirtschaftlichen Interesse verbrauchten Strom, auf dessen Lieferung er gegen die Grazer Stadtwerke Anspruch hatte und den er diesen bezahlen mußte, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Dies hätte die Beklagte ohne weiteres vermeiden können, wenn sie die Verwendung des dem Kläger zustehenden elektrischen Stromes in ihrem wirtschaftlichen Interesse unterlassen bzw verhindert hätte. Der Revision der Beklagten muß unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner unzulässigen Revision ebenso selbst zu tragen wie die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels. Auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung hat die Beklagte keinen Anspruch, weil sie den hinsichtlich des Rechtsmittels des Klägers vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat. Hingegen hat die Beklagte dem Kläger die Kosten seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

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