OGH 2Ob594/91

OGH2Ob594/9127.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesministerium für Unterricht und Kunst), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wider die beklagte Partei Mag. Mansur M*****, vertreten durch Dr. Klaus Schrammel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 398.074,35 S s.A., infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. September 1991, GZ 14 R 3/91-46, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. September 1990, GZ 3 Cg 167/87-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung des Klagebegehrens im Betrag von 29.367,50 S sA als unangefochten unberührt bleiben, werden in ihrem dem Klagebegehren stattgebenden Teil als Teilurteil bestätigt und im übrigen, das ist hinsichtlich der Abweisung, eines Begehrens von 250.000 S sA sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Filmregisseur und Drehbuchautor. Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst (in der Folge: BM) hatte schon mehrmals Filmprojekte des Beklagten mit Subventionen gefördert. Im Jahr 1981 beantragte der Beklagte beim BM hinsichtlich des Films "D*****" die Förderung der Herstellungskosten von rund 1 Mill S. Da das Budget des BM für diese Forderung nicht ausreichte, bemühte sich der Beklagte im Jahr 1983 über Anregung des BM auch um eine Förderung durch den - auf der Grundlage des Filmförderungsgesetzes, BGBl 557/1980, errichteten, bei seiner Gebarung von BM beaufsichtigten und über dieses dotierten österreichischen Filmförderungsfonds (in der Folge ÖFF genannt) und den österreichischen Rundfunk (ORF). Bereits am 15.März 1982 hatte er beim BM ein Subventionsansuchen eingebracht. Mit Erlaß des BM vom 17.3.1983 (Zl 2042/3/44/83) wurde diesem Subventionssansuchen entsprochen. Das BM teilte dem Beklagten unter Bezugnahme auf seinen neuerlichen Subventionsantrag vom 15.März 1982 mit, daß das Bundesministerium für Unterricht und Kunst bereit sei, ihm "für die Realisierung des Filmes 'D*****' (ca 90 Minuten, 35 mm, Farbe) einen Zuschuß in Höhe von 1,000.000 S zu gewähren. Die Auszahlung des in Rede stehenden Betrages knüpft sich an die Vorlage eines Förderungsvertrages mit dem österreichischen Filmförderungsfonds bzw an den Nachweis einer verbindlichen Förderungszusage seitens des ORF (gemeinsame Kommission nach dem Film- und Fernsehabkommen). Die Auszahlung erfolgt sodann je nach Budgetlage in zumindest zwei Raten, wobei die letzte Rate jeweils erst nach Abnahme des Filmes durch den österreichischen Filmförderungsfonds fällig wird. Darüber hinaus wird zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung obiger Subvention verlangt, dem österreichischen Filmförderungsfonds saldierte Originalbelege über die anerkannten Kosten des Filmprojektes vorzulegen, wobei der österreichische Filmförderungsfond es übernimmt, eine zumindest stichprobenartige Überprüfung der ihm übermittelten Belege vorzunehmen und hierüber anschließend dem BM zu berichten." Während der Beklagte in der Folge mit dem ÖFF (22.6.1983, Beilage B) und dem ORF detaillierte Förderungsverträge abschloß (der ORF verweist darin ausdrücklich auch auf die Richtlinien des ÖFF), unterblieb der Abschluß eines solchen Vertrages zwischen dem BM und dem Beklagten. Der ÖFF machte die Förderung durch Gewährung eines zinsenlosen Darlehens von 1,500.000,-- S (bedingt rückzahlbar durch die Einspielergebnisse) unter anderem von der Produktionsvereinbarung mit dem Filmherstellungsunternehmen Walter P***** (wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung sollte die USt der Herstellungskosten - anders als mit dem ORF vereinbart - von der Förderung ausgenommen bleiben) und folgender Finanzierung abhängig:

ÖFF 1,500.000,-- S

Eigenanteil des Förderungsempfängers 875.000,-- S

ORF 1,000.000,-- S

BM 1,000.000,-- S

4,375.000,-- S.

Am 24.Juni 1983 schlossen der Beklagte und Walter P***** eine Produktionsvereinbarung ab, die unter anderem den (vorstehenden) Finanzierungsplan (Beilage ./C) und eine genaue Vorkalkulation der Filmprojekte (Beilage ./Q) zum Gegenstand hat, P***** die wirtschaftlichen Kompetenzen und dem Beklagten die künstlerische Weisungsfreiheit einräumt sowie ein ausschließlich zu verwendendes Sparkassenkonto vorsieht. Nach dieser Produktionsvereinbarung mit Walter P***** sollte der Eigenanteil des Förderungsempfängers von 875.464 S wie folgt aufgebracht werden:

Trickarbeiten-Rückstellung

durch U***** 300.000,-- S

Rückstellung

Drehbuch M***** 250.000,-- S

Rückstellung

Regie M***** 150.000,-- S

Produktionsleiterhonorar P***** 123.750,-- S

Eigenmittel P***** 51.714,-- S

875.464,-- S.

Unter "Rückstellung" dieser Filmkosten wurde verstanden, daß die Entlohnung der betreffenden Leistungen erst aus den Einspielerlösen aus dem Film erfolgen solle. Für den Fall, daß die Fertigungskosten unter dem Kostenvoranschlag bleiben sollten, wurde bedungen, daß sich die Förderungsmittel im Verhältnis ihres Anteils an der Gesamtfinanzierung verringern sollten.

In der Folge überwies das BM die erste Subventionsrate von 800.000,-- S auf das Privatkonto des Beklagten, der den Betrag trotz Aufforderung nicht auf das Produktionskonto überwies. Die zweite Rate von 200.000,-- S wurde nicht mehr überwiesen. Ende Juni 1983 wurde mit den Dreharbeiten begonnen; am 3.Dezember 1983 waren sie beendet. Fertiggestellt wurde der Film Ende Mai 1984.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die REPUBLIK ÖSTERREICH vom Beklagten zuletzt (AS 115) die Rückzahlung von

398.074,35,-- S s.A. als nicht widmungsgemäß verwendeter Teil der ihm vom BM gewährten Subvention. Durch die Subventionszusage unter der Förderungsbedingung durch den ÖFF seien sämtliche Bedingungen des Förderungsvertrages zwischen Beklagtem und ÖFF auch Bedingung für die Subventionsgewährung durch das BM geworden. Die Subvention habe daher nicht für nach dem Vertrag mit dem ÖFF rückzustellende Eigenleistungen (vorrangig aus den Einspielergebnissen zu berichtigen) verwendet werden dürfen. Wenn der Beklagte über die ursprünglich vorgesehene Regiearbeit (150.000,-- S) hinaus auch noch weitere Arbeiten übernommen habe, so könne er dafür höchstens das Zweieinhalbfache, das seien 400.000,-- S verlangen (vgl AS 116). Soweit aber die Ausgaben des Beklagten mit der Herstellung des Films nichts zu tun hätten (Mietwagenkosten, Besuch eines Filmfestivals ua), könnten sie mit der Subvention nicht (widmungsgemäß) verrechnet werden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die detaillierten Bedingungen des Förderungsvertrages mit dem ÖFF (insbesondere auch hinsichtlich des Eigenmittelanteils) seien nicht zur Bedingung der vom BM zugesagten Subvention gemacht worden. Es handle sich vielmehr um einen nicht rückzahlbaren Zuschuß für einen in der Folge mehrfach prämierten und daher dem Subventionszweck entsprechenden Film, dessen Kosten überdies bedeutend unterschritten worden seien. Im übrigen stünden der nur mit 800.000,-- S ausgezahlten Subvention widmungsgemäße Aufwendungen gegenüber.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 118.706,85 S s.A. unter Abweisung des Mehrbegehrens von 279.367,50 S s.A. statt. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende, für das Revisionsverfahren bedeutsame Feststellungen:

Außer der Erstellung des Drehbuches, der Regie und der Kameratätigkeit leistete der Beklagte noch folgende Arbeiten:

a) Die Erstellung des Roh-, Fein- und Tonschnittes, wie auch in der Stabsliste (Beilage ./Q) festgelegt. In der Kalkulation des Projektes wurden hiefür 95.000,-- S angesetzt.

b) Übernahme der vollen Verantwortung für die Titelgestaltung (Idee, Entwurf, Bestimmung der graphischen Form sowie Überwachung der Realisation), wie in der Stabsliste (Beilage ./Q) festgelegt. Dieser Posten fiel unter den Punkt "Unvorhergesehenes" der Kalkulation. Bei Fremderstellung wären Kosten von mindestens 15.000,-- S entstanden.

c) Übernahme der Verantwortlichkeit für die Trickgestaltung und optische Effekte laut Stabsliste (Beilage ./Q). In der Kalkulation war hiefür ein Betrag von 300.000,-- S unter dem Punkt "Spezialeffekte" vorgesehen. Fremdgestaltung hätte Kosten von 300.000,-- S bis 400.000,-- S verursacht.

d) Durchführung und Verantwortlichkeit für die Realtricks laut Stabsliste (Beilage ./Q). In der Kalkulation scheint dies unter "Unvorhergesehenes" auf, da bei Drehbeginn noch nicht klar war, in welcher Form diesbezüglich das Drehbuch umgesetzt werden würde. Fremderstellung hätte mindestens 100.000,-- S gekostet.

e) Wie in der Stabsliste (Beilage ./Q) vorgesehen Sorge für den Entwurf und die Gestaltung der Bauten. Hiefür wurde in der Kalkulation ein Betrag von 100.000,-- S unter dem Posten "Ausstattung" vorgesehen.

Nach Fertigstellung des Filmes nahm der Beklagte an zwei Filmfestivals in San Sebastian (16. bis 24.9.1984) und Oporto (7. bis 23.2.1985) teil.

Die im Förderungsvertrag festgelegten Herstellungskosten (4,375.000,-- S) wurden um etwa 1 Mio S unterschritten und betrugen 3,343.200,12,-- S. Am 29.3.1985 stimmte das Kuratorium des ÖFF dem Antrag des Geschäftsführers zu, nachträglich eine Eigenmittelabsenkung von 20 % auf 17 % zu gewähren.

Zum Zwecke der Abrechnung der Subvention übermittelte Evelyne M*****, die Ehefrau des Beklagten - wie auch bei früheren Filmprojekten üblich - die Originalbelege dem BM, wobei eine Bruttoaufstellung beigelegt war. Im Sinne der am 28.2.1985 zwischen dem BM, dem ÖFF, dem Beklagten und der "Firma P*****" abgeschlossenen Vereinbarung übermittelte das BM die je in Bruttowerten erstellten Kassenberichte 1 und 2 (Beilagen ./M und ./N) der Firma P*****, "wobei es die W.P***** Film übernehmen wird, jene Rechnungen, die unter Beachtung der zwischen W.P***** Film und Herrn Mag. Mansur M***** sich auf diesen Film beziehenden Verträge und die nach Auffassung der W.P***** Film mit der Herstellung des genannten Films in ursächlichem Zusammenhang stehen, anzuerkennen und in die Buchhaltung in Form der Nettoverrechnung zu übernehmen, da die W.P***** Film vorsteuerabzugsberechtigt ist." Am 17.Jänner 1985 erfolgte in den Räumen der Walter P***** Filmproduktion die Prüfung der Endabrechnung der Herstellung und der widmungsgemäßen Verwendung der für die Herstellung des Films gewährten Förderungsmittel an Hand der Buchhaltungsunterlagen, Originalbelege, Produktionsstands- und Tagesberichte. Die Überprüfung der von P***** verwalteten Förderungsmittel des ÖFF ergab keine Abweichung von den im Förderungsvertrag vereinbarten Grundsätzen, sodaß die Endabrechnung und Finanzierung vom 20.Oktober 1986 sowie die widmungsgemäße Verwendung jener Förderungsmittel, die im Finanzierungsbericht enthalten sind, im Sinne des Förderungsvertrages anerkannt wurden. Die Abrechnung der Subvention des BM im ausgezahlten Ausmaß von 800.000,-- S erfolgte durch Evelyne M*****, die mit Vollmacht vom 5.6.1984 vom Beklagten beauftragt wurde, ihn hinsichtlich der Endabrechnung gegenüber dem BM, dem ÖFF und der "Firma" P***** zu vertreten, und nicht wie im Produktions- und Förderungsvertrag vorgesehen, durch die "Firma" P*****, da der Subventionsbetrag von 800.000,-- S trotz mehrfacher Aufforderung nicht auf das Produktionskonto umgebucht worden war und es seit September 1983 keinerlei Kontakt mehr zwischen der "Firma" P***** und dem Beklagten gegeben hatte. Bei der Kontrolle der Subventionssumme durch die "Firma" P***** wurden nur 357.852,15,-- S exklusive Mehrwertsteuer anerkannt (Beilage ./P), da unter anderem die "rückgestellten" bewerteten Eigenleistungen des Beklagten in die Abrechnung aufgenommen worden waren, obwohl diese nach Meinung der "Firma" P***** erst aus den Einspielergebnissen hätten beglichen werden sollen.

Die Finanzprokuratur erkannte von der Subventionssumme von 800.000,-- S die widmungsgemäße Verwendung von lediglich 352.353,71,-- S netto an.

In der Folge wurde eine Ergänzung der Subventionsabrechnung vorgenommen. Die beiden nachgereichten Kassenberichte tragen die Bezeichnung "Reisespesenabrechnung Festivals" (Beilage ./6), datiert (richtig:) 14.-18.9.1984, und "Abrechnung für Projekt 'D*****'" (Beilage ./7), datiert (richtig:) 1.1.1984-31.12.1985. Der erstgenannte Kassenbericht beinhaltet die Reisespesenabrechnung der Festivals in San Sebastian und Oporto. Die Reise wurde im Zusammenhang mit der Filmverwertung, nicht der Filmherstellung unternommen, wobei allerdings ein Auftrag von Dr. S***** vom BM zur Teilnahme vorlag, weil Österreich sonst nicht vertreten gewesen wäre. Bei der Reise wurde der Beklagte von einem Beamten des BM begleitet. Zu dem Kassenbericht Beil./7 gibt es weder Original- noch kopierte Belege.

Da die Kassenberichte 1 und 2 (Beilagen M und N) bei der

Erstabrechnung nicht vollständig waren und nicht alle Belege

enthalten hatten, wurde im Zuge des Verfahrns eine neue

Subventionsabrechnung vorgelegt. Damit wurden verschiedene

Positionen, darunter Pkt. 13. für Schnitt, Bauten,

Titelgestaltung diverse Trickgestaltung, diverse optische Effekte

250.000 S (darin 95.000 S für Schnitt, 5.000 S für

Titelgestaltung, 120.000 S für Trickgestaltung, 20.000 S für

Realtrickaufnahmen und 10.000 S für Bauten),

Pkt. 19. für Regie und Kamera (ab-

züglich aller Rückstellungen für

Eigenleistungen) 312.495,-- S und

Pkt. 35. für Reisespesenabrechnung San

Sebastian und Oporto 15.598,30 S

nachgereicht.

Damit ergab sich ein endgültiger Kassenbericht, der unter Hinweis auf 36 Belege einen Bruttobetrag von 832.101,35,-- S, einen Nettobetrag von 811.652,55,-- S und Mehrwertsteuer in der Höhe von 20.448,80 S aufweist. Davon hatte die klagende Partei vorerst einen Betrag von 352.353,71 S netto anerkannt, wobei die zu diesen Positionen gehörige Umsatzsteuer sich auf 18.343,26 S belief. Im Zuge des Verfahrens anerkannte die Klägerin noch weitere Positionen und Umsatzsteuer (letztere) in der Höhe von 24.670,49 S, sodaß sich der anerkannte Betrag letztlich auf 401.925,65 S belief, weshalb die Klägerin das Klagebegehren auf 398.074,35 S s.A. einschränkte.

Schließlich hielt das Erstgericht noch die von der Klägerin zur Gänze nicht anerkannten Positionen sowie die nur teilweise anerkannten Positionen im einzelnen unter Anführung der Belegnummer, des Gegenstandes und des Betrages fest.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die in den FÖrderungsvertrag mit dem ÖFF aufgenommenen Bedingungen nicht auch zum Inhalt des mit dem BM geschlossenen Förderungsvertrages geworden seien. Für den Inhalt dieses Vertrages sei lediglich das Zusageschreiben des BM vom 17.3.1983 maßgeblich. Es seien daher selbst die mit Beschluß der Bundesregierung vom 7.6.1977 ergangenen, mit Erlaß des BM F AÖF 1977/136 kundgemachten "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderung aus Bundesmitteln" (als AGB) nicht zum Vertragsinhalt gemacht worden. Hätten die Bestimmungen des Filmförderungsgesetzes bzw die Förderungsrichtlinien gemäß § 14 leg.cit. zur Anwendung kommen sollen, so hätte dies in der Subventionsvereinbarung ausdrücklich ausbedungen werden müssen, was aber unterblieben sei. Gemäß Vereinbarung Beilage ./A sei bloß die Vorlage saldierter Originalbelege und der Abschluß eines Förderungsvertrages mit dem ÖFF Bedingung für die Gewährung der Subvention gewesen. Bei Prüfung der Ausgaben auf ihre widmungsgemäße Verwendung für das Filmprojekt sei davon auszugehen, daß die Ausgaben mit saldierten Originalbelegen hätten nachgewiesen werden müssen und daß die angesetzten Aufwendungen immer inklusive Umsatzsteuer zu berücksichtigen seien, weil der Beklagte die Aufwendungen brutto geleistet habe. Aus der Besprechung vom 28.2.1985 gehe klar hervor, daß die Rechnungen zuerst an das BM übergeben worden seien, welches die Subventionsabrechnung brutto durchführe. Die Weiterleitung der Rechnung an die Fa. P***** habe den Vorsteuerabzug ermöglicht, in die Endabrechnung des gesamten Projektes hätten die Nettobeträge einfließen sollen. Der Vorsteuerabzug sei von der Fa. P***** auch tatsächlich in Anspruch genommen worden. Nur eine Rücküberweisung dieser Gutschrift an den Beklagten würde die Abrechnung der Subvention zu Nettowerten rechtfertigen. Da dies unterblieben sei, seien die Beträge generell brutto anzusetzen gewesen.

In der Folge brachte das Erstgericht die seiner Ansicht nach als widmungsgemäß verwendeten auf die Subvention anzurechnenden Beträge zur Darstellung, und zwar die von der Klägerin anerkannten Auslagen des Beklagten in der Höhe von 401.925,65,-- S, die Auslagen für Behandlungskosten nach dem Unfall des Hauptdarstellers (5.920,-- S), die Kosten für die von Evelyne M***** verrichteten Schreibarbeiten (15.000,-- S), die Umsatzsteuer für Honorar F***** (6.220,-- S), für Büromaterial 1.616,70 S sowie für Postgebühren 610,80 S. Für Regie und Kameraführung des Beklagten seien von der Klägerin bereits 400.000,-- S anerkannt worden, wovon rund 200.000,-- S als Lohnnebenkosten von P***** bezahlt und die restlichen 200.000,-- S in dem von der Klägerin anerkannten Betrag von 401.925,65 S enthalten seien. Da der Beklagte aber noch weitere, im Finanzierungsplan durch Dritte zu erbringende Leistungen erbracht habe, für die er teilweise ein unter dem Finanzierungsplan liegendes, jedenfalls aber kein höheres Honorar verlange, seien für Filmschnitt 95.000,-- S, für Titelgestaltung 5.000,-- S, für Trickgestaltung 120.000,-- S, für Realtrickaufnahmen 20.000,-- S und für Bauten 10.000,-- S, insgesamt somit weitere 250.000,-- S zu berücksichtigen gewesen. Dem Beklagten stünden daher insgesamt 681.293,15 S an widmungsgemäß verwendeter Subvention zu. Die Differenz auf 800.000,-- S müsse er zurückzahlen.

Dieses Urteil wurde von beiden Teilen bekämpft, und zwar von der Klägerin im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 250.000,-- S und vom Beklagten hinsichtlich des stattgebenden Teiles (118.706,85 S s.A.).

Das Gericht zweiter Instanz gab beiden Berufungen nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung auf aktengetreuer Grundlage und ging auf die von der Klägerin in ihrer Berufung erhobene Rechtsrüge im wesentlichen wie folgt ein:

Während der ÖFF die Herstellung des Kinofilms (angemessene wirtschaftliche Verwertung) fördere, sehe die Filmförderung des BM die Förderung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Rentabilität vor. Seit 1981 bestehe zwischen ÖFF und dem ORF ein Förderungsabkommen zur gemeinsamen Förderung des österreichischen Kinofilms. Für die Förderung anderer Filme (Nachwuchsfilm usw) sei ein Sonderfonds geschaffen worden. Zur Durchführung des Abkommens sei eine gemeinsame Kommission eingerichtet worden (vgl Schedl in Wittmann-Gottschalk, Film- und Videorecht 108 f). Zutreffend habe das Erstgericht ausgeführt, daß die hier in Rede stehenden Subventionsgeber und Subventionsempfänger durch den ausdrücklichen (mit dem ÖFF und dem ORF schriftlich) oder auch stillschweigend abgeschlossenen Subventionsvertrag verbunden seien, aus dem sich die jeweiligen Rechte und Pflichten ableiten ließen. Soweit die wechselseitigen Rechte und Pflichten in der Geschäftsordnung oder den Richtlinien des Förderungsgebers enthalten seien, könnten diese durch einen einfachen Verweis auf sie zum Vertragsinhalt (gleich den AGB im Vertragsrecht) gemacht werden, sofern sie dem Förderungswerber nachweislich zur Kenntnis gebracht worden seien. Im übrigen müßten sie aber gesondert festgehalten werden (vgl Machold in Wenger, Förderungsverwaltung 187). Die das Förderungsansuchen des Beklagten beantwortende Förderungszusage (Beil./A) mache die Förderung lediglich von der Vorlage eines Förderungsvertrages mit dem ÖFF und der Förderungszusage seitens des ORF abhängig, wobei die (ergänze: Prüfung der) widmungsgemäße(n) Verwendung durch den ÖFF habe erfolgen sollen, der darüber dem BM zu berichten habe. Entgegen der Meinung der Klägerin könne dieser Vertragsformulierung die Übernahme der Bestimmungen aus dem mit dem ÖFF geschlossenen Förderungsvertrag nicht entnommen werden. Die sich aus der Förderungszusage ergebende Abhängigkeit der Subvention von der weiteren Förderung durch den ÖFF und den ORF bedeute noch nicht die Abhängigkeit von den mit dem ÖFF ausgehandelten Vertragsbedingungen, zumal die Förderungszusage vor der vom ÖFF geforderten Beteiligung eines Filmproduzenten erfolgt sei. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung durch den ÖFF bedeute gleichfalls nicht, daß sich die widmungsgemäße Verwendung nach den Richtlinien des ÖFF richte. Vielmehr bedeute dies die Übertragung der Kontrollrechte teilweise (darüber sei dem BM vom ÖFF ja zu berichten) an den ÖFF, sodaß der Beklagte für die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung im nicht näher eingeschränkten Sinn, auch hinsichtlich der vom BM gewährten Subvention, die Kontrolle des ÖFF zu dulden habe. Demnach sei die widmungsgemäße Verwendung der vom BM gewährten Subvention nicht am Inhalt des mit dem ÖFF geschlossenen Förderungsvertrages zu messen gewesen. Dies umso weniger, als die eingangs dargestellten Förderungsziele der einzelnen Subventionsgeber nicht ident seien. Der durch die Einspielergebnisse vor dem Darlehen des ÖFF abzudeckende Eigenanteil könne bei der vom ÖFF angestrebten angemessenen wirtschaftlichen Verwertung eher hereingebracht werden, als bei der Förderung durch das BM ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Rentabilität. Daß daher der mit dem ÖFF ausgehandelte Eigenanteil schon aus dem Zusammenhang der einzelnen Förderungen heraus auch für die Förderung durch das BM habe gelten sollen, müsse entgegen der Meinung der Klägerin verneint werden. In diesem Zusammenhang sei nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß selbst der mit dem ORF abgeschlossene Förderungsvertrag keine mit dem Förderungsvertrag des ÖFF identen Richtlinien enthalte: Während der ÖFF mit den zugesagten 1,500.000,-- S nur Nettobeträge fördere, fördere der ORF Auslagen bis zur Höhe von 1,000.000,-- S zuzüglich der USt. Detaillierte Feststellungen über den Inhalt dieser Förderungsverträge hätten daher unterbleiben können; desgleichen Feststellungen, ob die vom Beklagten verrechneten Beträge diesen Bedingungen entsprochen hätten. Die Zusatzhonorare von insgesamt 250.000,-- S für die vom Beklagten erbrachten Zusatzleistungen, die weder die Regie noch die Kameraführung betroffen hätten, stellten demnach eine widmungsgemäße Verwendung dar.

Zur Rechtsrüge des Beklagten nahm das Berufungsgericht wie folgt Stellung:

Die Subvention der Herstellungskosten durch das BM umfasse hingegen nicht auch die vom Beklagten aufgewendeten Kosten für den Besuch eines Filmfestivals. Soweit aber über die eigenen Honorare hinaus Zahlungsbelege für Auslagen schon ihrer Natur nach nicht ausgeschlossen seien, habe das BM die Subvention von der Vorlage saldierter Originalbelege abhängig gemacht. Soweit der Beklagte die Widmungsgemäßheit weiterer Auslagen behaupte, brauche darauf deswegen nicht eingegangen werden, weil für sie saldierte Belege fehlten. Daß die Auszeichnung mit Filmpreisen die widmungsgemäße Verwendung der Subvention auch ohne saldierte Rechnungen indiziere, könne dem mit dem BM - wenn auch formlos - geschlossenen Förderungsvertrag nicht entnommen werden.

Beiden Berufungen sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier zu lösenden Rechtsfragen.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützten Revisionen beider Teile.

Die klagende Partei bekämpft das Urteil in Ansehung der Abweisung eines Betrages von 250.000,-- S s.A. mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruches eines Betrages von insgesamt 368.706,85 S s.A. abzuändern.

Der Beklagte hingegen wendet sich in seiner Revision gegen den stattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Beide Teile beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig, aber nur jener der klagenden Partei kommt Berechtigung zu.

Vor Eingehen in die Revisionsausführungen ist festzuhalten, daß die Abrechnung der Kosten des Filmprojektes, soweit sie Ansprüche dritter, von den Streitteilen verschiedener Personen betrifft, nicht mehr strittig ist; Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vielmehr nur noch die Frage, in welchem Ausmaß der Beklagte berechtigt ist, ein Entgelt für von ihm im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Filmprojekt erbrachte Leistungen aus der ihm vom BM gewährten Subvention abzudecken, also bei dem von ihm zu erbringenden Nachweis deren widmungsgemäßer Verwendung in die Abrechnung als Ausgabenpost einzusetzen.

1. Zur Revision der klagenden Partei:

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Ansicht durch

das Berufungsgericht, die mit dem ÖFF ausgehandelten

Vertragsbedingungen seien auch Inhalt der mit dem Beklagten

abgeschlossenen Subventionsvereinbarung geworden, und damit habe

der mit dem ÖFF ausgehandelte "Eigenanteil" schon aus dem

Zusammenhang der einzelnen Förderungen heraus auch für die

Förderung durch das BM gelten sollen. Die Rechtsbeziehungen

zwischen den Streitteilen seien nämlich dahin determiniert

worden, daß "die Vorlage eines Förderungsvertrages mit dem ÖFF"

hinsichtlich des in Rede stehenden Filmprojektes Bedingung für

die Zuerkennung der Bundesförderung gewesen sei und die

Fälligkeit der letzten - allerdings nicht mehr zur Auszahlung

gelangten - Rate sogar an die "Abnahme des Filmes durch den ÖFF"

gebunden gewesen sei. Damit sei zwischen den Streitteilen

vereinbart worden, daß das Filmprojekt insbesondere was die

Kalkulation (Finanzierungsplan, Aufbringen von Eigenmitteln,

Festlegung von Rückstellungen usw) betreffe, aber auch

hinsichtlich Drehbuch, Besetzung und Produktionsvereinbarung dem

durch das FilmförderungsG determinierten Förderungsrichtlinien

des ÖFF entsprechen müsse. Da sowohl der Förderung durch den

Bund, als auch jener durch den ÖFF ein und dasselbe Filmprojekt

zugrunde gelegen sei, dieses Filmprojekt durch den

Förderungsvertrag mit dem ÖFF inhaltlich - insbesondere auch

durch die Kalkulation (Beilage ./Q), den Finanzierungsplan und

die Aufteilung des Eigenmittelanteiles - bestimmt gewesen sei,

könne die Abrechnung der Förderungsmittel nicht je nach dem

Förderungsgeber unterschiedlich erfolgen, sodaß auch bei der

Abrechnung der Bundesförderung von der im Förderungsvertrag mit

dem ÖFF enthaltenen Kalkulation auszugehen sei. Im Sinne dieser

rechtlichen Qualifikation hätte das Berufungsgericht prüfen

müssen, ob bzw inwieweit dem Beklagten die von ihm nunmehr in der

Höhe von 250.000 S in Rechnung gestellten Honorare für die von

ihm neben seiner Regietätigkeit und Kameraführung erbrachten

Leistungen bei Abrechnung unter Zugrundelegung des

Förderungsvertrages mit dem ÖFF zugestanden wären, und sich nicht

mit der Prüfung der Frage begnügen dürfen, ob die Honorare im

Falle einer "Fremdleistung" angemessen gewesen wären. Eine solche

Prüfung hätte ergeben, daß sämtliche vom Beklagten nunmehr

gesondert in Rechnung gestellte Leistungen nach der zum

Vertragsinhalt gehörenden Kalkulation mit dem für die

Regietätigkeit und Kameraführung vorgesehenen (und teilweise

rückzustellenden) Honorar abgegolten seien, sofern dafür nicht

Fremdleistungen kalkuliert und vom Produzenten auch honoriert

worden seien. Dies entspreche - wie auch der Sachverständige in

Beilage ./R festgehalten habe - der Branchenüblichkeit, wonach

"bei einer Mehrfachtätigkeit die zweieinhalbfache Regiegage

angemessen" sei. Zum gleichen Ergebnis komme auch die Auskunft

des ÖFF vom 21.September 1989, Beilage ./S, in der auf § 24

Abs. 1 des Kollektivvertrages für Filmschaffende verwiesen werde.

Demnach werde branchenüblich "bei der gleichzeitigen Ausübung

mehrerer Tätigkeiten durch einen Arbeitnehmer jeweils die

höchstwertige Tätigkeit zur Gagenbemessung herangezogen". Mit dem

vereinbarten Honorar von 400.000,-- S seien daher sämtliche

Tätigkeiten des Klägers abgegolten. Dazu ist wie folgt Stellung

zu nehmen:

Subventionen sind - wie das Erstgericht zutreffend

ausführte - vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 188; Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung 42; 3 Ob 41/88). Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluß eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B-VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann (Adamovich-Funk aaO 191; 3 Ob 41/88). Der vom BM dem Beklagten gewährten Subvention liegt eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde, die durch die mit der Förderungszusage des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 17.März 1982 (Beil./A) erfolgte Annahme des vom Beklagten am 15.3.1982 gestellten Subventionsansuchens zustande gekommen ist. In dem genannten Schreiben vom 17.3.1983 wurde dem Beklagten die Bereitschaft des genannten Bundesministeriums mitgeteilt, ihm für die Realisierung des durch Titel, voraussichtliche Dauer, Filmdimension und Art näher umschriebenen Filmes einen Zuschuß in der Höhe von 1,000.000,-- S zu gewähren. Dem Beklagten wurde darin weiters bekanntgegeben, daß die Auszahlung dieses Betrages an die Vorlage eines Förderungsvertrages mit dem österreichischen Filmförderungsfonds bzw an den Nachweis einer verbindlichen Förderungszusage seitens des ORF geknüpft sei und darüber hinaus zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Subvention verlangt werde, daß dem österreichischen Filmförderungsfonds saldierte Originalbelege über die anerkannten Kosten des Filmprojektes vorzulegen seien, wobei der österreichische Filmförderungsfonds es übernehme, eine zumindest stichprobenartige Überprüfung der ihm übermittelten Belege vorzunehmen und hierüber anschließend dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst zu berichten.

Bei Beurteilung des darin zum Ausdruck kommenden Parteiwillens, das heißt der dem Beklagten erkennbaren Absicht des BM (vgl Koziol-Welser8 I 85 samt Rechtsprechungs- und weiteren Literaturhinweisen) darf nicht unbeachtet bleiben, daß das BM dem Beklagten die angestrebte Subvention nicht sofort und unbedingt gewährt, dem Beklagten vielmehr geraten hat, sich vorerst um eine Förderung durch den ÖFF und ORF zu bemühen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag der Grund hiefür darin, daß die Förderungsmittel des BM damals nicht ausgereicht hatten, das beabsichtigte Filmprojekt zu realisieren. Sollte somit die Gewährung der Subvention durch das BM davon abhängig sein, daß der Beklagte für das Filmprojekt (auch) vom ÖFF eine Förderung erhält - um die Finanzierung des Films sicherzustellen -, so kann die in der Zusage des BM (Beilage ./A) als Voraussetzung für die Subventionsgewährung geforderte "Vorlage eines Förderungsvertrages" des Beklagten mit dem ÖFF nicht nur als bloßer Formalakt im Sinne der Verpflichtung zum Vorweis eines Vertragspapieres an sich angesehen werden, es ist vielmehr darin der dem BM zu erbringende Nachweis zu verstehen, daß dem Beklagten für das Filmprojekt vom ÖFF tatsächlich eine Förderung gewährt wird. Entsprechend der bei der Vertragsauslegung auch heranzuziehenden Übung des redlichen Verkehrs muß diese gung aber so verstanden werden, daß beide Vertragsteile von einer gesetzmäßigen Gewährung der Förderung durch den ÖFF ausgegangen sind. Nach der für diese Förderung maßgeblichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 lit c) Filmförderungsgesetz setzt die Darlehensgewährung im Rahmen der Projektförderung (§ 2 Abs 1 lit a) Filmförderungsgesetz) voraus, daß der Förderungswerber an den vom Fonds anerkannten Kosten einen Eigenmittelanteil von mindestens 20 % trägt, der durch keine vom Fonds oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährten Förderung finanziert sein darf. In diesem Sinne ist auch in der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF festgehalten, daß als Grundlage der darin vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ua die für den Film erstellte Kalkulation über Nettofertigungskosten von 4,375.000 S (in der Vereinbarung als Beilage ./B bezeichnet), die Stab- und Besetzungsliste (in der Vereinbarung als Beilage ./C angeführt) und der Finanzierungsplan (in der Vereinbarung: Beilage ./D = Aktenbeilage ./C) dienen solle und der gemäß § 11 Filmförderungsgesetz zu erbringende "Eigenanteil" an den Fertigungskosten, der laut Punkt 7.1. dieser Vereinbarung 875.000 S beträgt, vom Beklagten und Walter P***** gemeinsam aufgebracht wird (Aktenbeilage ./B Punkt 3.). Dementsprechend sieht auch die in der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF geforderte "Produktionsvereinbarung" zwischen dem Beklagten und Walter P***** vom 24.6.1983 (Aktenbeilage ./E, in der Vereinbarung mit dem ÖFF als Beilage ./G angeführt) vor, daß von den Eigenmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1

lit c) Filmförderungsgesetz) in der Höhe von 875.464 S 700.000 S vom Beklagten aufgebracht werden. Nach dem der Förderungsvereinbarung mit dem ÖFF zugrunde liegenden "Finanzierungsplan" (Aktenbeilage ./C, in der Vereinbarung mit dem ÖFF als Beilage ./D genannt) soll der Eigenmittelanteil (875.464 S), das sind die aus der Entlohnung für Trickarbeiten (300.000 S), für die Erstellung des Drehbuches (250.000 S) und für die Regie (150.000 S) sowie des Produktionsleiters (123.750 S) sich ergebenden Filmkosten und die Eigenmittel P***** (51.714 S) aus den Einspielerlösen aus dem Film abgedeckt werden. Daraus muß aber der Schluß gezogen werden, daß diese aus "Eigenmitteln" abzudeckenden Filmkosten keiner der in Aussicht genommenen Förderung zugänglich sind (§ 11 Abs. 1 lit c) Filmförderungsgesetz). Daß der Beklagte dies auch so verstanden hat, ergibt sich selbst aus der von ihm mit P***** abgeschlossenen Produktionsvereinbarung, wonach diese "integraler Bestandteil aller Förderungsverträge" ist (Punkt 3.3. der Aktenbeilage ./E) und beide Teile von der bereits wiederholt genannten Filmfinanzierung, insbesondere auch von der Subventionsgewährung durch das BM, ausgegangen sind. Hat somit der Beklagte die vom BM für notwendig erachtete Absicherung der Filmfinanzierung durch die Gewährung zusätzlicher Subventionsmittel, insbesondere seitens des ÖFF akzeptiert, so muß der Vertragswille beider Vertragsteile dahin ausgelegt werden, daß durch die dem Beklagten vom BM gemachte Zusage jedenfalls jene Vertragspunkte der Förderungsvereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF und damit auch der "Produktionsvereinbarung" des Beklagten mit P***** zum Inhalt der Subventionsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem BM gemacht wurden, die mit dem vom Beklagten selbst übernommenen finanziellen Beitrag zu den Filmproduktionskosten zusammenhängen. Diese Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, daß alle jene Kosten, die der Beklagte für Leistungen verzeichnet hat, die nach der "Produktionsvereinbarung" mit P***** und damit auch nach der Vereinbarung des Beklagten mit dem ÖFF als aus "Eigenmitteln" des Beklagten abzudecken anzusehen sind, bei der zur Erbringung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung der dem Beklagten vom BM gewährten Subvention erforderlichen Abrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Würde das bei der Planung des Filmprojektes für die vom Beklagten als sein persönlicher finanzieller Beitrag zu den Produktionskosten zu erbringenden Leistungen in Rechnung gestellte Honorar - das ja als vom Beklagten aufzubringende Eigenmittel keiner Förderung zugänglich ist (§ 11 Abs. 1 lit c Filmförderungsgesetz) - bei der Abrechnung der vom BM gewährten Förderung als widmungsgemäße Ausgabe berücksichtigt werden, so hätte dies zur Folge, daß der Beklagte letztlich im Ergebnis selbst keinen eigenen finanziellen Beitrag zu den Produktionskosten tragen würde, ein Ergebnis, das aber mit dem von Anfang an dem Filmprojekt durch Einschaltung der ÖFF-Förderung zugrundegelegten Finanzierungskonzept nicht in Einklang gebracht werden könnte.

Ob aus der vom BM formulierten Förderungszusage darüber hinaus auf die Übernahme weiterer, allenfalls aller Bestimmungen des Förderungsvertrages des Beklagten mit dem ÖFF auch als Inhalt der vom BM gewährten Subventionsvereinbarung geschlossen werden kann, ist hier nicht entscheidend, weil die Abrechnung - aus Sicht der klagenden Partei - ja nur mehr hinsichtlich der Berücksichtigung von Eigenleistungen des Beklagten strittig ist.

Gegen diese Auslegung der zwischen dem BM und dem Beklagten

zustandegekommenen Förderungsvereinbarung spricht auch nicht der

Umstand, daß die Zuzählung der gesamten Subvention (der zweiten

Rate) von der "Abnahme des Filmes durch den ÖFF" abhängig sein

sollte und für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der

Subvention die Vorlage saldierter Originalrechnungen über

anerkannte Produktionskosten an den ÖFF verlangt wurde. Denn

diese Forderung durfte der Beklagte - wie das Berufungsgericht

insoweit zutreffend erkannte - im Sinne einer teilweisen

Übertragung der Ausübung der Kontrolle auf den ÖFF unter

Vorbehalt der abschließenden Beurteilung der widmungsgemäßen

Verwendung der Subvention nach Vorliegen des vom ÖFF über die

(wenngleich bloß) stichprobenartig vorgenommene Prüfung zu

erstattenden Berichtes auffassen. Daß dadurch alle

Vertragsbestimmungen der Förderungsvereinbarung des Beklagten mit

dem ÖFF auch Inhalt der Subventionsvereinbarung des Beklagten mit

dem BM geworden wären, läßt sich auch aus den der letztlich

gewährten Subvention vorangegangenen Gesprächen über die zur

Sicherung der Filmfinanzierung erforderlichen Erlangung weiterer

Förderungsmittel nicht ableiten. Der geforderte Nachweis der

"Abnahme" des Filmes durch den ÖFF als Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Rate der Förderung konnte vom Beklagten wohl auch dahin verstanden werden, daß er im Sinne des vom BM in den Vorgesprächen zum Ausdruck gebrachten Anliegens, die Filmproduktion finanziell sicherzustellen, wohl den Zweck haben sollte, die Gewährung der Subvention letztlich davon abhängig zu machen, daß dem Beklagten die zur Finanzierung des Filmvorhabens zugesagten Mittel auch wirklich zugekommen sind, die Realisierung des Filmprojekts somit tatsächlich gewährleistet ist.

Von der hier maßgeblichen Vertragsauslegung ausgehend ist somit die vom Beklagten gelegte Abrechnung dahin zu prüfen, welche Leistungen von ihm tatsächlich erbracht wurden, die er nach dem zwischen ihm und dem ÖFF vereinbarten und damit auch in der "Produktionsvereinbarung" mit P***** vorgesehenen Finanzierungsplan als Eigenleistungen erbringen sollte. Honorare für diese Leistungen dürfen bei der Subventionsabrechnung nicht als Ausgaben berücksichtigt werden.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sollte der Eigenanteil des Förderungsempfängers (rund 875.000 S) einerseits durch das Produktionsleiterhonorar P***** (123.750 S) und dessen Eigenmittel (51.714 S) anderseits aber dadurch aufgebracht werden, daß die für "Trickarbeiten-Rückstellung U*****" (300.000 S), "Rückstellung Drehbuch M*****" (250.000 S) und "Rückstellung Regie M*****" (150.000 S) vorgesehene Entlohnung erst aus den Einspielerlösen aus dem Film erfolgen sollte. Die Vorinstanzen haben weiters - unter Hinweis auf die der Produktionsvereinbarung angeschlossene

"Stabsliste" - festgestellt, daß der Beklagte "außer der Erstellung des Drehbuches, der Regie und der Kameratätigkeit" noch weitere Arbeiten (Roh-, Fein- und Tonschnitt, Titelgestaltung, "Realtricks" und Trickgestaltung, Gestaltung der Bauten sowie optischer Effekte) erbracht hat. In der von den Vorinstanzen mitberücksichtigten "Stabsliste" ist bei der Position "optische Effekte, Trickkamera" allerdings neben dem Namen des Beklagten ein weiterer Name (Ferry U*****) angeführt. In welchem Ausmaß diese Leistungen vom Beklagten bzw U***** zu erbringen sein sollten und erbracht wurden, und wie die Leistungen "Trickkamera" (Beklagter und U*****) und "Realtricks" (Beklagter) mit den zu den Eigenmitteln des Beklagten in der Höhe von 700.000 S zählenden, mit 300.000 S bewerteten "Trickarbeiten U*****" in Einklang zu bringen sind, läßt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen, ebensowenig, wie die Leistung "Kameratätigkeit" nach der vorgesehenen Finanzierung honoriert werden sollte. Es kann damit noch nicht abschließend gesagt werden, welche Leistungen der Beklagte tatsächlich erbracht hat und in welchem Ausmaß Entgelte dafür erst aus den Einspielerlösen abgedeckt werden, also einer Förderung nicht zugänglich sein sollten. Damit erweist sich aber die Rechtssache noch nicht spruchreif und eine Aufhebung der Entscheidungen im Rahmen der Anfechtung unumgänglich.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären und dementsprechend darüber Feststellungen zu treffen haben, welche Leistungen der Beklagte selbst wirklich erbracht hat, welche Leistungen davon auf als Eigenmittelanteil im Sinne des § 11 Abs. 1 lit c FilmförderungsG anzusehende Eigenleistungen entfallen, und ob dem Beklagten bzw U***** für die tatsächlich erbrachten Leistungen und bejahendenfalls für welche Leistungen Entgelte - etwa aus Mitteln des ORF durch P***** - zugekommen sind.

Erst nach Klärung dieser Umstände wird eine abschließende Beurteilung der offengebliebenen Frage möglich sein, welche Honorare des Beklagten für tatsächlich von ihm erbrachte zusätzliche, der Förderung durch das BM zugängliche Leistungen bei der Subventionsabrechnung als widmungsgemäß verwendete Ausgaben berücksichtigt werden dürfen. Dabei wird das Erstgericht aber auch zu berücksichtigen haben, daß es - wie von den Vorinstanzen ja auch festgestellt wurde - nach der vom Beklagten mit dem ÖFF getroffenen Vereinbarung im Hinblick auf den Umstand, daß die tatsächlichen Filmherstellungskosten geringer waren als die vorerst veranschlagten, zu einer einvernehmlichen Absenkung des Eigenmittelanteiles des Beklagten und in diesem Ausmaß zu einer Erhöhung der förderbaren Honorare des Beklagten gekommen ist.

2. Zur Revision des Beklagten:

Der Beklagte erachtet sich durch die Entscheidungen der Vorinstanzen vor allem dadurch beschwert, daß diese die ordnungsgemäße Verwendung der Subvention durch ihn verneint haben. Ihm sei ein nicht rückzahlbarer Zuschuß von einer Million Schilling gewährt worden. Vereinbarungsgemäß habe Dr. Evelyne M***** für die widmungsgemäße Verwendung des Geldes Sorge tragen sollen. Darüber hinaus sei vom BM bloß eine stichprobenartige Überprüfung der Originalbelege durch den ÖFF gefordert und auch als ausreichend angesehen, keinesfalls aber eine lückenlose buchhalterische Verrechnung der Subvention vereinbart worden. Die Einschaltung des ÖFF sei nicht in der Absicht erfolgt, die widmungsgemäße Verwendung der Subvention schärfer zu kontrollieren, sondern bloß aus der Notwendigkeit der Zuziehung weiterer Geldgeber zur Finanzierung des Films. Das BM habe - wie bei den bisherigen Vereinbarungen mit ihm und anderen Filmemachern - ausschließlich auf das Endprodukt "Film", also auf dessen "Realisierung" Wert gelegt. Aus dem Umstand, daß ihm die Herstellung eines künstlerisch wertvollen und dem Förderungsziel völlig entsprechenden, international ausgezeichneten Filmes gelungen sei, ergebe sich, daß die Subvention widmungsgemäß verwendet worden sei. Erst nach der Förderungsvereinbarung mit dem BM sei - um den Anforderungen des ÖFF und des Filmförderungsgesetzes als Voraussetzung für eine zusätzliche Förderung zu entsprechen - eine weitere detaillierte Vorkalkulation erstellt und - nach außen hin - die "Firma P*****" als Hersteller in das Projekt einbezogen und für finanzielle Belange zuständig gemacht worden. Tatsächlich sei aber der Film von ihm als "Lowbudget-Film" mit der damit verbundenen Freundschaftshilfe, Fremd- und Selbstausbeutung realisiert worden, wodurch es zwangsläufig zu Geldflüssen ohne Belege gekommen sei. Das Fehlen saldierter Belege für tatsächlich widmungsgemäß verwendete Teile der Subvention sei daher verständlich.

All diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie lassen hinsichtlich der Subventionsvereinbarung des Beklagten mit dem BM über die Frage, inwieweit ihm zustehende Honorare für seine Leistungen bei der Subventionsabrechnung als widmungsgemäß erfolgte Ausgaben zu berücksichtigen sind, keine andere Auslegung zu, als sie im Rahmen der Behandlung der Revision der klagenden Partei dargestellt wurde. Daß der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln einer genauen Abrechnung bedarf, ist selbstverständlich, steht doch auch der Förderungsgeber selbst hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Subventionen unter Kontrolle. Daß der Förderungsgeber sich mit einer stichprobenweisen Überprüfung durch eine andere von ihm selbst kontrollierte Stelle begnügt, beruht offenbar auf der Annahme einer ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der Subventionsmittel durch den Förderungswerber, läßt aber keineswegs den Schluß zu, daß es keiner genauen Abrechnung der Ausgaben selbst bedürfte. Aus dem Umstand, daß dem Beklagten ein nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt wurde, läßt sich nicht ableiten, daß er die Verwendung der Subvention überhaupt nicht abrechnen müßte, diese ungeachtet ihrer widmungsgemäßen Verwendung also jedenfalls behalten dürfte. Auch der Hinweis darauf, daß ihm die Subvention zur "Realisierung" des Filmes gewährt wurde, spricht nicht für die von der Klägerin gewünschte Auslegung der Subventionsvereinbarung mit dem BM, weil damit im Sinne der zur Auslegung auch heranzuziehenden Vorgespräche zwischen dem Beklagten und dem BM bloß die Verwirklichung des Filmprojektes gemeint war, diesem Ausdruck allein jedoch nicht die Bedeutung beizumessen ist, daß die Herstellung des Filmes allein ohne genaue Abrechnung der Förderungsmittel als widmungsgemäße Verwendung der Subvention anzusehen sein sollte. Der Hinweis des Beklagten, daß sein Film als "Lowbudget-Film" hergestellt worden sei, spricht auch nicht für die vom Beklagten vorgenommene Vertragsauslegung, weil nach der zwischen ihm und dem BM jedenfalls maßgeblichen Förderungszusage die Vorlage saldierter Originalbelege im Rahmen der Subventionsabrechnung verlangt wurde, eine Forderung, die mit dem Wunsch auf Anerkennung von unbelegten Geldflüssen nicht in Einklang zu bringen ist.

Schließlich vetritt der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge noch den Standpunkt, daß sich auch die Kosten der Teilnahme an den Filmfestivals in St.Sebastian und Oporto als widmungsgemäße Verwendung der Bundessubvention darstellten. Auch die dafür vorgetragene Argumentation, ihm sei der Zuschuß zur "Realisierung" des Films gewährt worden, zur Realisierung eines Filmes gehörten aber nicht nur die Herstellungskosten, sondern auch die Präsentation des Filmes, geht ins Leere, weil bei den vorvertraglichen Verhandlungen lediglich die Sorge der Finanzierung der Herstellungskosten des Filmes artikuliert wurde, der Ausdruck "Realisierung" nach Treu und Glauben somit auch nur im Sinne der Herstellung des Filmes verstanden werden konnte. Der von den Vorinstanzen festgestellte "Auftrag" eines Beamten des BM an den Kläger zur Teilnahme an im Ausland stattfindenden, der Verwertung des Filmes dienenden Veranstaltungen allein ist jedenfalls nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausgaben als widmungsgemäße Verwendung der Herstellungskosten zu werten, zumal darin allein keine einvernehmliche Änderung der Subventionsvereinbarung erblickt werden kann und auch gar nicht behauptet wurde, der Beamte hätte dem Beklagten die Möglichkeit einer Verrechnung dieser Kosten als widmungsgemäße Verwendung der Subvention zugesagt.

Damit erweist sich aber die Revision des Klägers als unberechtigt.

Aus all diesen Gründen mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen wie aus dem Spruche ersichtlich zum Teil bestätigt und zum anderen Teil aufgehoben werden. Im Hinblick auf die erforderliche Ergänzung des Verfahrens war die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht notwendig.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

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