OGH 2Ob59/10f

OGH2Ob59/10f22.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mariusz Z*****, vertreten durch Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Johann K*****, 2. G***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 128.940,93 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2010, GZ 13 R 220/09g-144, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger war Beifahrer eines PKW, der aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereit war und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand kam. In der Folge begannen der Kläger und die vier weiteren Insassen den PKW von der aktiven Fahrbahn wegzuschieben. Durch die unmittelbar anschließende Kollision des nachfolgenden, vom Erstbeklagten gelenkten Kraftfahrzeugs mit dem geschobenen PKW wurde der Kläger schwer verletzt.

Obwohl Absicherungsmaßnahmen (Alarmblinkanlage, Pannendreieck, Warnkleidung) betreffend den defekten Wagen nicht getroffen worden waren, verneinte das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers.

Dass der Kläger Fußgänger iSd § 46 Abs 1 StVO war, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung verneint (RIS-Justiz RS0075405; RS0123935; RS0075489). Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht unter Hinweis darauf, § 89 Abs 2 StVO verpflichtet nur den Lenker, verneinte Pflicht des Klägers, den defekten PKW mit einem Warndreieck anzuzeigen (RIS-Justiz RS0075534).

Nicht anders können die Pflichten, die Alarmblinkanlage einzuschalten (vgl § 102 Abs 2 Z 1 KFG) oder die Warnkleidung zu tragen (§ 102 Abs 10 Satz 2 KFG), beurteilt werden: Wenngleich zur Frage, ob solche Pflichten auch einen Beifahrer treffen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, ist aber der Gesetzeswortlaut insofern völlig eindeutig, als ein entsprechendes Verhalten jeweils (nur) dem Lenker und nicht auch anderen Personen wie etwa Beifahrern auferlegt wird (vgl auch die Überschrift zu § 102 KFG: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers“). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).

In der von den Rechtsmittelwerbern zitierten Entscheidung 8 Ob 94/87 hat der Oberste Gerichtshof einem alkoholisierten Kläger, der auf der Überholspur der Autobahn dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW entgegengelaufen war, ein Mitverschulden zugemessen. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.

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