Rechtssatz
Die spezielle Regelung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz für das Bestandobjekt gemachter Aufwendungen im § 1097 ABGB beziehungsweise im § 10 MRG schließt die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus.
7 Ob 237/04k | OGH | 30.03.2005 |
Beisatz: Ein vermeintlicher Mieter kann daher seine getätigten Aufwendungen nicht gemäß § 1041 ABGB rückfordern. (T1) |
4 Ob 176/14g | OGH | 21.10.2014 |
Auch; Beisatz: § 1097 ABGB gilt nur für den Ersatz der Behebung von Sachschäden am Mietobjekt selbst. (T2)<br/> |
6 Ob 44/15m | OGH | 31.07.2015 |
Beisatz: Im Hinblick auf eine von den Parteien bei Abschluss des Bestandvertrags getroffene Vereinbarung der Instandsetzung des Bestandobjekts kann ein Ersatzanspruch nach § 1097 ABGB nicht geltend gemacht werden. (siehe auch bereits 7 Ob 508/88) (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_0020OB00587_8900000_002
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