OGH 2Ob584/51 (RS0036916)

OGH2Ob584/515.9.1951

Rechtssatz

Auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.

Normen

ZPO §193 Abs3
ZPO §503 Z2

2 Ob 584/51OGH05.09.1951
2 Ob 668/52OGH03.09.1952
9 Ob 58/99sOGH17.03.1999

Auch

9 ObA 289/01tOGH17.04.2002
6 Ob 89/06sOGH27.04.2006

Vgl; Beisatz: Die Wiedereröffnung einer Verhandlung im Sinn des § 194 ZPO vermag schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darzustellen. (T1)

2 Ob 108/09kOGH29.10.2009

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19510905_OGH0002_0020OB00584_5100000_002

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