Rechtssatz
Auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.
6 Ob 89/06s | OGH | 27.04.2006 |
Vgl; Beisatz: Die Wiedereröffnung einer Verhandlung im Sinn des § 194 ZPO vermag schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darzustellen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19510905_OGH0002_0020OB00584_5100000_002
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