OGH 2Ob580/94

OGH2Ob580/9423.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 72.402,79 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1994, GZ 1 R 112/94-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 25.Jänner 1994, GZ 4 C 3616/92d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17.1.1986 eröffnete der Geschäftsführer der beklagten Partei, Alois A*****, für diese bei der klagenden Partei das Girokonto Nr.*****. Er bestätigte damals ua schriftlich, daß er zur Kenntnis nehme, daß für den Geschäftsverkehr mit der klagenden Partei deren im Schalterraum ausgehängte "Allgemeine Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" (AGBKr) in der jeweiligen Fassung Geltung haben. Seinerzeit handelte es sich dabei um die AGBKr vom 15.9.1979 (Beilage A). Für dieses Konto erhielt die beklagte Partei von der klagenden Partei auch Schecks und eine Scheckkarte mit Bankomatfunktion. Am 13.12.1991 wurden dem Geschäftsführer der beklagten Partei für dieses Konto eine neue eurocheque-Karte mit Bankomatfunktion und ein neues Scheckheft mit 20 Schecks, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 5981 ausgehändigt. Dabei handelte es sich um neue Scheckformulare, die entgegen bis dahin in Umlauf gewesenen ihre Gültigkeit nicht per 31.12.1991 verloren. Der Geschäftsführer der beklagten Partei bestätigte auch, daß er sowohl die Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque-Karte als Scheckgarantiekarte (Fassung 1991 - Beilage ./B - in der Folge: Kartenbedingungen) sowie gemeinsam mit Scheckformularen die Scheckbedingungen Fassung 1989 (Beilage ./C) erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Der Inhalt dieser allgemeinen Vertragsbedingungen lag auch den Vereinbarungen der Streitteile betreffend das vorliegende Girokonto zugrunde. Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Punkte der Scheckbedingungen und der Kartenbedingungen lauten wie folgt:

Scheckbedingungen:

"2. Die Scheckvordrucke sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken oder des Bestellscheines ist der kontoführenden Stelle mitzuteilen. ......

10. Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken und des Vordrucks des Bestellscheines trägt der Kontoinhaber. Die Bank haftet nur für nachgewiesenes schuldhaftes Verhalten und nur in dem Ausmaß, als dieses Verhalten im Verhältnis zu anderen Ursachen den Schaden mitverursacht hat."

Kartenbedingungen:

"4. Garantie

Werden eurocheques (in der Folge ec) unter Einsatz der ec-Karte in einem dem ec-System angehörenden Staat (d.s. im wesentlichen die Staaten Europas und die an das Mittelmeer angrenzenden Länder) ausgestellt und dabei die nachfolgenden Voraussetzungen a) bis c) eingehalten, so garantiert die bezogene Bank jedem Schecknehmer die Einlösung des Schecks bis zur Höhe des im Ausstellungsland gültigen Garantiebetrages je ec.

a) Unterschrift, Name der Bank sowie Konto- und Kartennummer auf ec und ec-Karte müssen übereinstimmen.

b) Die Ausstellung des ec muß innerhalb der Gültigkeitsdauer der ec-Karte liegen.

c) In Österreich ausgestellte ec müssen binnen acht Tagen und im Ausland ausgestellte ec binnen zwanzig Tagen ab der Ausstellung der bezogenen Bank oder der Österreichischen ec-Verrechnungszentrale vorgelegt werden.

5. Sorgfaltspflichten des (der) Kartenberechtigten.

b) Aufbewahrung

Der (die) Kartenberechtigte darf nicht mehr als für den voraussehbaren, unmittelbaren Bedarf notwendige ec mit sich führen und hat ec-Karte sowie ec immer besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren. Insbesondere unzulässig ist eine Verwahrung im abgestellten Auto oder an einem anderen, hohem Diebstahlsrisiko ausgesetzten Ort.

6. Belastungsrecht der Bank

Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge .......... aus einem

Einsatz von ec-Karte und ec auf dem Konto zu belasten. .......

Erfüllt ein ec nach seinem äußeren Anschein bei der Begebung die Garantiebedingungen, so besteht eine Einlösungsverpflichtung auch dann, wenn die Unterschrift gefälscht ist und/oder die ec-Vordrucke bzw ec-Karte verfälscht worden sind. Ein Widerruf kartengarantierter Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist ist nicht möglich. Eine Außerkraftsetzung der Scheckkartengarantie durch Sperre oder Kraftloserklärung ist nicht möglich.

8. Schadensregelung

Bei Beachtung der Sorgfaltspflichten durch den (die) Kartenberechtigte(n) (vgl Punkt 5) werden Schäden, die dem (der) Kontoinhaber(in) aus mißbräuchlicher Verwendung (inklusive Fälschung und Verfälschung) von ec und/oder ec-Karte entstehen, mit folgenden Maßgaben von der Bank übernommen:

a) Die Vergütung pro mißbräuchlich verwendetem Scheck ist auf den im Ausstellungsland gültigen Garantiebetrag beschränkt.

b) Pro Karte und Ereignis wird höchstens der aus der Begebung von fünfzehn Schecks, pro Karte und Jahr der aus der Begebung von fünfundzwanzig Schecks entstandene Schaden ersetzt.

c) Jedenfalls trägt der (die) Kartenberechtigte einen Selbstbehalt in Höhe von 10 %, mindestens aber S 1.000 der Schadenersatzleistung."

Bereits im August 1989 waren Alois A***** aus seinem Pkw bei einem Einbruchsdiebstahl rund 20 Scheckhefte diverser Banken sowie eine Scheckkarte der PSK und eine der Z-*****bank gestohlen worden. Um solches in Hinkunft zu vermeiden, ließ er daraufhin seinen Pkw mit einer Alarmanlage und mit Netzjalousien an den beiden hinteren Türfenstern sowie an der Heckscheibe ausstatten. Diese Netzjalousien bewirken, daß man von außen durch sie hindurch nicht in den Pkw hineinsehen kann. Dagegen ist ein Einblick in das Wageninnere weiterhin durch die Windschutzscheibe und die beiden vorderen Türfenster möglich.

Am 27.1.1992 parkte der Geschäftsführer der beklagten Partei diesen Pkw in Wien 1, Postgasse, um zwei EDV-Geräte an einen Kunden am Fleischmarkt zu liefern. Vor dem Verlassen des Pkws hatte er sein Terminbuch im Format eines Taschenbuches, in welchem sich 15 Scheckkarten - darunter jene für das klagsgegenständliche Konto - befanden, zwischen dem Fahrersitz und der Mittelkonsole verstaut. Das Terminbuch steckte in dem dort befindlichen Zwischenraum. Alle den 15 Scheckkarten zugeordneten Scheckhefte, darunter das klagsgegenständliche Heft mit 20 Schecks, befanden sich in einer Reisetasche am Rücksitz des Pkws, wo auch noch EDV-Geräte standen. Insgesamt enthielt die Reisetasche 100 bis 200 Schecks. Der Geschäftsführer der beklagten Partei ließ solcherart den Pkw mit heruntergezogenen Netzjalousien und aktivierter Diebstahlssicherungsanlage versperrt stehen und brachte den ersten Computer zum Kunden. Nach etwa 30 bis 45 Minuten kehrte er zum Pkw zurück, holte das zweite Gerät und ließ den Pkw wiederum wie vorher versperrt zurück. Dieser zweite Aufenthalt beim Kunden dauerte etwa eine Stunde lang. Bei seiner Rückkehr mußte er feststellen, daß beim Pkw die rechte hintere Seitenfensterscheibe und die Seitenscheibe rechts vorne eingeschlagen waren und aus dem Auto sowohl die Reisetasche vom Rücksitz als auch das Terminbuch, somit sämtliche Scheckkarten und Schecks gestohlen worden waren. Noch am selben Tag meldete er der klagenden Partei den Diebstahl, welche daraufhin eine Sperre der Scheck- und Bankomatkarte (im Inland) veranlaßte. Beginnend mit 2.März 1992 wurden im Laufe des Jahres 1992 (bis 27.5. - Beilage .E) sämtliche dem gegenständlichen Konto zugehörigen 20 Schecks in Italien verschiedenen Banken vorgelegt. Jeder Scheck war auf den in Italien gültigen Garantiehöchstbetrag von Lit 300.000,-

ausgestellt und auf der Rückseite mit der richtigen Scheckkartennummer versehen. Weiters wiesen alle Schecks auf der Vorder- und Rückseite eine Unterschrift auf, die jener des Geschäftsführers der beklagten Partei derart ähnlich ist, daß nach dem Gesamtbild der Unterschriften nicht erkennbar ist, daß die Unterschriften auf den Schecks nicht von Alois A***** stammen. Sämtliche Schecks wurden von italienischen Banken honoriert und gelangten über die italienische zentrale Eurocheque-Verrechnungsstelle jeweils binnen 20 Tagen ab ihrer Ausstellung an die zentrale österreichische Verrechnungsstelle. Von dieser wurden sie an die klagende Partei bzw deren kontoführende Zweigstelle Stadlau weitergeleitet. Dieser war beim Eintreffen des ersten Schecks bereits bekannt und auch bewußt, daß es sich dabei um einen gestohlenen Scheck handelte. Sie überprüfte, ob bei den Schecks die Unterschrift mit der bei ihr erliegenden Musterunterschrift des Alois A***** übereinstimmte. Dies traf nach dem Gesamtbild und den Grundzügen der Unterschriften auch zu. Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der klagenden Partei belastete sie sodann das Konto der beklagten Partei mit dem Gegenwert der 20 ihr vorgelegten Schecks von insgesamt S 57.316,43. Schon vor der Belastung des Kontos mit den eingelösten Schecks hatte dieses einen Schuldenstand von S 4.544,46; hinzu kam überdies bis zur Fälligstellung des Kontos am 23.10.1992 insgesamt an Zinsen und Spesen noch der Betrag von S 10.541,90. Als erstmals gestohlene Schecks in Italien eingelöst wurden, wandte sich der Geschäftsführer der beklagten Partei an die Rechtsabteilung der klagenden Partei und ersuchte, diese möge den Banken in Italien, zumindest jenen in der Gegend, wo die ersten Schecks eingelöst wurden, per Fax mitteilen, daß es sich dabei um gestohlene Schecks handelte. Dieses Ansuchen wurde von der klagenden Partei abgelehnt. In der Folge schickte der Geschäftsführer der beklagten Partei selbst an etwa 250 italienische Banken persönliche Fax-Mitteilungen. All dies blieb bei den vorliegenden 20 Schecks ohne Erfolg.

Die klagende Bank begehrte von der beklagten Partei den Klagsbetrag auf Grund einer formlosen Überziehung des bei ihr geführten Girokontos, welches mit Schreiben vom 2.10.1992 fällig gestellt worden sei. Der Gegenwert der dem Geschäftsführer der beklagten Partei Alois A***** entwendeten Schecks habe aus dessen grober Sorglosigkeit Schaden verursacht. Sie berief sich auf die AGBKr, die Scheckbedingungen und die Kartenbedingungen, nach welch letzteren der Geschäftsführer der beklagten Parteien gröblich gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Daher träfen die beklagte Partei die Nachteile des Abhandenkommens und der mißbräuchlichen Verwendung sowie Fälschung der Schecks. Entgegen den Vertragspflichten habe der Geschäftsführer der beklagten Partei nicht bloß im notwendigen Ausmaß mitgeführte Schecks noch dazu gemeinsam mit den entsprechenden Scheckkarten in einem abgestellten Kraftfahrzeug verwahrt. Der klagenden Partei sei insbesondere aus finanziellen Gründen weder zumutbar noch möglich gewesen, eine weltweite Kontosperre über Euroschecks zu erwirken. Sie sei nach den Euroscheckabkommen verpflichtet gewesen, die auf sie gezogenen Schecks einzulösen, soferne nur das äußere Erscheinungsbild der jeweils eingelösten Schecks keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit dieser Schecks bei den ausländischen Banken zu erwirken vermochten. Dabei sei die Beurteilung durch ausländischen Banken entsprechend der dort gültigen Verkehrsauffassung maßgeblich. Für die ausländische Bank sei selbstverständlich die in Österreich bei der kontoführenden Stelle hinterlegte Zeichnungsberechtigung (Unterschriftenblatt) oder die in Österreich ausgefertigte Scheckkarte weder verfügbar noch maßgeblich.

Die beklagte Partei beantragte zufolge nachstehender Einwendungen die Abweisung des Klagebegehrens:

Ihren Geschäftsführer treffe kein, schon gar kein grobes Verschulden an der Aufbewahrung der Scheckkarten und Scheckformulare(-hefte), weil er schon auf Grund eines im Jahr 1989 erlittenen ähnlichen Schadens sein Kraftfahrzeug durch die Anbringung von sichthindernden Jalousien an der Heckscheibe und den beiden rückwärtigen Seitenfenstern sowie einer Diebstahlssicherung geschützt habe. Das Parken eines Pkws in der Wiener Innenstadt könne nicht als Erhöhung oder Verwirklichung eines Diebstahlsrisikos angesehen werden. Im übrigen hätte die klagende Partei bzw deren kontoführende Stelle durch Einhaltung der auf Grund der Bekanntheit des Diebstahls erforderlichen besonderen Sorgfaltspflicht bei der Prüfung und Honorierung der ihr vorgelegten Schecks die Fälschung der Unterschriften des Geschäftsführers der beklagten Partei erkennen müssen und daher die Schecks nicht honorieren dürfen. Schon die in Italien die Schecks einlösenden Banken hätten, weil sie über keine Musterunterschrift des Geschäftsführers der beklagten Partei verfügten, die Identität des jeweiligen Scheckinhabers überprüfen und die Prüfung auf den eingelösten Schecks vermerken müssen. Internationale Vereinbarungen zwischen Banken seien der beklagten Partei nicht bekannt, sollten solche zum Nachteil eines Kontoinhabers die Bestimmung enthalten, daß selbst beim Diebstahl der ec und ec-Karte eine Benachrichtigung nicht erfolge, könne eine solche nur bankintern bestehende Vereinbarung dem Kunden (der beklagten Partei) nicht entgegengehalten werden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat folgende Rechtsansicht:

Im Rahmen der zwischen den Parteien vereinbarten AGBKr, Scheckbedingungen und Kartenbedingungen stelle das Verhalten des Geschäftsführers der beklagten Partei, ec und ec-Karten im abgesperrten Pkw zurückzulassen, ein grob sorgfaltswidriges Verhalten dar. Punkt 5 der Kartenbedingungen halte ausdrücklich fest, daß der Kartenberechtigte die ec-Karte sowie die ec immer besonders sorgfältig und von einander getrennt aufzubewahren hat. Insbesondere ist danach eine Verwahrung im abgestellten Auto oder an einem anderen, hohem Diebstahlsrisiko ausgesetzten Ort unzulässig. Der Geschäftsführer der beklagten Partei und damit diese selbst könnten nicht dadurch entlastet werden, daß eine Diebstahlssicherung sowie an drei Fenstern Jalousien angebracht worden seien, zumal - wie die Fakten zeigten - solche "Diebstahlshindernisse" professionell vorgehende Diebe nicht hinderten. Schon das bloße Zurücklassen von Gegenständen im versperrten Pkw bedeute eine Verwahrung im Sinne der Kartenbedingungen. Weil Alois A***** die ihm (und damit der beklagten Partei) gemäß Punkt 5 der Kartenbedingungen auferlegten Sorgfaltspflichten nicht eingehalten habe, komme deren Punkt 8 nicht zur Anwendung. Sämtliche verfahrensgegenständliche Schecks erfüllten die Garantiebedingungen laut Punkt 4 der Kartenbedingungen. Daher bestand eine Einlösungsverpflichtung der klagenden Partei aus Punkt 6 der Kartenbedingungen. Die klagende Partei treffe kein schuldhaftes Verhalten, weil sie die äußerlich den Garantiebedingungen entsprechenden Schecks ungeachtet ihrer Kenntnis vom Diebstahl der ec und ec-Karte(n) einlösen habe müssen. Sohin bleibe nach der Regel des Punktes 10 der Scheckbedingungen das Risiko der Fälschung und des Diebstahls der ec und ec-Karte beim Kontoinhaber.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines für mängelfrei befundenen Verfahrens und äußerte folgende Rechtsauffassung:

Während beim (einfachen) Scheckvertrag dem Scheckinhaber kein Anspruch gegen die bezogene Bank auf Einlösung des Schecks zustehe, verpflichte sich eine Kreditunternehmung beim Scheckkartenvertrag, einen unter bestimmten Bedingungen vom Kontoinhaber ausgestellten Scheck unbedingt einzulösen. Dieser Einlösungsanspruch des Schecknehmers sei nach österreichischer Rechtsprechung und deutscher herrschender Lehre auf einen Garantievertrag zurückzuführen oder nach Avancini (ÖBA 1970, 57 ff) auch aus einer bürgerlich rechtlichen Annahme der im Scheck enthaltenen Anweisung abzuleiten (Avancini in Avancini/Iro/Koziol Österr. Bankvertragsrecht Rz 7/62). Die Scheckkarte als ein von der bezogenen Bank ausgegebenes Legitimationspapier weise ihren Inhaber als bevollmächtigt aus, namens der Bank die Verpflichtungserklärung gegenüber dem Schecknehmer abzugeben. Der Scheckkarte komme dabei die Aufgabe zu, den Scheckaussteller und Scheckkarteninhaber gegenüber dem Schecknehmer als denjenigen auszuweisen, der berechtigt sei, über das Konto, auf welches der Scheck gezogen werde, zu verfügen und die Haftung der bezogenen Bank zu begründen. Gleichzeitig ermögliche sie dem Schecknehmer die in seinem Interesse liegende Kontrolle, ob alle Voraussetzungen der Einlösungsverpflichtung durch die Bank erfüllt seien. Die Rechtsbeziehungen zwischen Scheckkarteninhaber und kontoführender Bank seien durch die Kartenbedingungen geregelt. Nach deren Punkt 6 sei ein Widerruf kartengarantierter Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist nicht möglich. Eine Außerkraftsetzung der Scheckkartengarantie durch Sperre oder Kraftloserklärung sei ebenfalls nicht möglich. Daß dieser Ausschluß des Widerrufs eines kartengarantierten Schecks in den Fällen nichtig sein sollte, wo Scheck und/oder Scheckformular abhanden gekommen, verfälscht oder mißbraucht worden seien, werde von Schaudwet (Rechtsfragen der Scheckkarte, NJW 1968, 12) vertreten; Avancini sei dieser Meinung aber mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten, denen sich das Berufungsgericht anschließe: Die Kreditunternehmung als Bezogene, die sich einem Schecknehmer gegenüber verpflichte, den Scheck einzulösen, nehme damit die im Scheck enthaltene Anweisung an; durch die Annahme entstehe eine abstrakte Verpflichtung des Angewiesenen, der dem Empfänger auch dann verpflichtet werde, wenn die Anweisung aus irgendeinem Grund (zB wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden oder wegen Fälschung) ungültig sei (so auch die überwiegende deutsche Lehre und Rechtsprechung unter Berufung auf den durch die Ausgabe der Scheckkarte geschaffenen Rechtsschein, vgl Baumbach-Hefermehl Wechsel- und Scheckrecht18 Anh zu Art 4 ScheckG Rz 16 mwN). Diese einmal entstandene Einlösungsverpflichtung des Kreditinstitutes werde durch einen Widerruf des Schecks, wie immer dieser auch motiviert werden möge, nicht beseitigt. Ließe man die bloße Behauptung des Scheckkarteninhabers gelten, die Unterschrift auf bestimmten Scheckformularen seien nicht die seinigen, sondern gefälscht, so könnte der Aussteller praktisch jeden Scheck widerrufen und das Kreditinstitut müsse sich dann gegebenenfalls mit dem Scheckinhaber auseinandersetzen. Daher sei zu verlangen, daß sich der Kontoinhaber bei einem Widerruf nicht auf das Aufstellen von Behauptungen beschränke, sondern dem Kreditinstitut solche Beweismittel an die Hand gebe, die es in die Lage versetzten, einen Einlösungsanspruch, den der Scheckinhaber vielleicht geltend machen werde, mit hoher Wahrscheinlichkeit abzuwehren. Nur in diesem Fall wäre ein Widerruf trotz des Ausschlusses in den Bedingungen vom Kreditinstitut zu beachten. Die bloße Behauptung, eine bestimmte Unterschrift sei gefälscht, werde dann für den Widerruf nicht genügen, wenn die Unterschrift so gut gefälscht sei, daß sie - gemessen am Maßstab eines erfahrenen Sachbearbeiters - nicht als gefälscht erkennbar sei; gerade eine solche Übereinstimmung liege aber bei sämtlichen klagsgegenständlichen Schecks (Scheckunterschriften) vor. Dem Einwand der beklagten Partei, sie sei als Kunde praktisch schutzlos und habe keinerlei Möglichkeit, von sich aus den Schadenseintritt (aus dem Diebstahl und der Fälschung von Schecks) zu verhindern, sei zu entgegnen, daß der Mißbrauch einer Scheckkarte jedenfalls durch Umstände ermöglicht werde, die in der Sphäre des Scheckkarteninhabers eintreten, mögen sie von diesem auch nicht immer verschuldet sein. Das Abhandenkommen eines Scheckkartenschecks könne sich im Einflußbereich des Scheckkarteninhabers oder in dem eines Schecknehmers ereignen, das Kreditinstitut sei aber daran jedenfalls nicht beteiligt. Dem Kontoinhaber stehe frei, die Ausstellung einer Scheckkarte zu verlangen und die damit verbundenen Risken auf sich zu nehmen. Der von der beklagten Partei zitierten Lehrmeinung von Roth (Grundriß des Österr. Wertpapierrechts 74 f) sowie der darauf beruhenden Entscheidung des Landesgerichtes Wels in einem ähnlich gelagerten Fall (veröffentlicht in WBl 1994, 132), wonach das Risiko der Scheckfälschung stets der Inhaber des Schecks trage und die Bank immer schon dann, wenn ihr der Kunde einen Diebstahl rechtzeitig melde, die Einlösung des Schecks verweigern müsse, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Ein derartiges Recht auf Zahlungsverweigerung durch die Bank werde vielmehr nur dann bestehen, wenn dem Kreditinstitut Beweismittel vorlägen, daß der Scheckinhaber zugleich ein Scheckfälscher sei.

Im übrigen sei der Beurteilung des Erstgerichtes beizupflichten, daß das Vorgehen des Geschäftsführers der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Zurücklassung der ec und ec-Karte(n) im wenn auch versperrten und teilweise mit sichthindernden Jalousien versehenen Pkw einen groben Sorgfaltsverstoß gegen Punkt 5 b) der Kartenbedingungen darstelle. Da die klagende Partei somit keine Mitursache für den eingetretenen Schaden der beklagten Partei gesetzt habe, habe diese ihren Schaden alleine zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Vorweg werden die Parteien auf die in einem vergleichbaren Fall ergangene, mehrfach veröffentlichte Entscheidung 3 Ob 544/94 (JBl 1995, 111 = ecolex 1995, 21 = ÖBA 1995, 64) verwiesen.

Erfüllt ein ec nach dem äußeren Anschein bei der Begebung die im Punkt 4 der Kartenbedingungen vorgegebenen Garantiebedingungen, so besteht gemäß Punkt 6 der Kartenbedingungen eine Einlösungsverpflichtung der bezogenen Bank auch dann, wenn die Unterschrift gefälscht ist. Denn weder ein Widerruf kartengarantierter Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist, noch eine Außerkraftsetzung der Scheckkartengarantie durch Sperre oder Kraftloserklärung sind möglich. Diese Einlösungsgarantie wird allerdings nur einem gutgläubigen Schecknehmer (dazu JBl 1995, 111 mwN) eines in einem dem ec-System angehörigen Staat ausgestellten ec erklärt und wird im "normalen Fall (der Ausstellung von ec unter Verwendung der ec-Karte durch den Bankkunden)" vom Scheckkarteninhaber als Stellvertreter der Bank abgegeben (Avancini in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht2 Rz 7/67; Canaris Bankvertragsrecht4 in Staub GK Rz 831), für den "Mißbrauchsfall (Diebstahl der ec und der ec-Karte und Fälschung von ec)" aber wohl aus der dem Vertrag der Bank und des Kunden auf Grund dieser Klauseln innewohnenden Schutzwirkung zugunsten Dritter (Schecknehmer) abgeleitet (Canaris aaO Rz 833). Diese Garantie schlägt durch die Kartenbedingungen auf das Innenverhältnis zum Bankkunden voll durch, wenn dieser gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat (JBl 1995, 111; Canaris aaO Rz 847a).

Der beklagten Partei ist mit den Vorinstanzen vorzuwerfen, daß nach

Punkt 5 b) der Kartenbedingungen die Verwahrung von ec und

ec-Karte(n) durch ihren Geschäftsführer in einem abgestellten - wenn

auch versperrten und mit Diebstahlssicherung und teilweise

sichtbehindernden Jalousien versehenen - Auto unzulässig war. Dieser

Verstoß ist als positive Vertragsverletzung zu werten (JBl 1995, 111

mwN). Ohne die mangelhafte Verwahrung der Scheckformulare und der

ec-Karte, die deren Diebstahl ermöglichte, und die spätere Fälschung

der Schecks wäre es zu einer Einlösung der Schecks durch die klagende

Partei nicht gekommen. Dieser Schaden, den die klagende Partei durch

die Belastung des Kontos des Klägers auszugleichen trachtete, steht

auch im erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang, weil gerade der

bei der klagenden Partei eingetretene Schaden durch die

vertragsgemäße Aufbewahrung der Urkunden hätte vermieden werden

sollen (JBl 1995, 111). Zwar stellen gefälschte Schecks keine gültige

Anweisung dar (JBl 1995, 111; Avancini aaO Rz 7/21; Zöllner

Wertpapierrecht14 169). Zu den durch das

Geschäftsbesorgungsverhältnis begründeten Pflichten der klagenden

Partei gehört daher die Überprüfung bei ihr selbst vom Aussteller

vorgelegter Schecks auf ihre Echtheit. Diese allgemeine Pflicht wird

aber durch die Punkte 4 und 6 der Kartenbedingungen insofern

eingeschränkt, als die bezogene Bank dem gutgläubigen Schecknehmer

eines in einem dem ec-System angehörigen Staat ausgestellten ec die

Einlösung bei (hier gegebenem) Vorliegen gewisser Formalerfordernisse

garantiert, sodaß dies zu einer Belastung des Kunden führt. Die

Einrichtung der ec-Karte verlöre ihren Sinn, wenn sich die Bank im

Fall der Fälschung dem gutgläubigen Schecknehmer gegenüber auf die

Fälschung berufen könnte. Diese Klausel führt daher zu einer

Erweiterung des Risikos des Kunden. Ein Vergleich der Unterschriften

auf dem Scheck und dem Unterschriftenprobeblatt, könnte daher die

klagende Partei keineswegs berechtigen, dem gutgläubigen Schecknehmer

die Auszahlung zu verweigern. Die in Befolgung des Punktes 5 e) der

Kartenbedingungen von der beklagten Partei vorgenommene Verständigung

der klagenden Bank vom Diebstahl der ec und ec-Karte verliert nämlich

ihren Sinn nicht, weil damit die Bank bei der Einlösung eines

gestohlenen und gefälschten Schecks bei ihr selbst zu einer besonders

sorgfältigen Prüfung der Übereinstimmung der Unterschriften

verpflichtet ist. Aber auch im Fall der Vorlage von im Ausland

eingelösten Schecks zur Honorierung ergeben sich nach Verständigung

vom Diebstahl der ec und der ec-Karte(n) Sorgfaltspflichten der

bezogenen Bank ihren Kunden gegenüber. Da die Einlösung einem

schlechtgläubigen Schecknehmer (also wohl dem Scheckdieb und

-fälscher) gegenüber nicht garantiert wird, ist bei der sorgfältigen

Überprüfung der auf den Schecks ersichtlichen äußeren Merkmale eine

nachträgliche Prüfung der Gutgläubigkeit des Schecknehmers (der im

Ausland einlösenden Bank) vorzunehmen, die immer noch zu einer

Nichthonorierung des Schecks führen kann. Daß solches im vorliegenden

Fall, in welchem die gefälschten Unterschriften von denen des

Geschäftsführers der beklagten Partei praktisch ununterscheidbar

sind, nur das Ergebnis zeitigen konnte, daß die Fälschung dort nicht auffallen mußte, führt hier zum Ergebnis, daß die klagende Bank die ihr vorgelegten Schecks honorieren mußte und dem Konto der beklagten Partei anlasten durfte. Da der Geschäftsführer der beklagten Partei als Unterschrift eine Paraphe verwendet, die einem gängigen Schriftbild nicht zugeordnet werden kann, hat er möglicherweise sowohl die leichte Durchführbarkeit, als auch die schwere Erkennbarkeit einer Fälschung seiner Unterschrift mitbewirkt. Dieser Umstand fällt indes allein der beklagten Partei zur Last.

Auf den der klagenden Bank im erstinstanzlichen Verfahren angelasteten Vorwurf, sie hätte eine Verständigung zumindest der italienischen Banken, in deren "Raum" die ersten gefälschten Schecks vorgelegt und eingelöst wurden, vom Diebstahl der ec und der ec-Karte(n) unterlassen, kommt die Revision ebensowenig zurück, wie auf den Einwand sittenwidriger Benachteiligung durch die Fälschungsrisikotragung gemäß Punkt 10 der Scheckbedingungen, der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf das Neuerungsverbot abgetan wurde.

Zu dem Teil des bekämpften Zuspruchs, der nicht die Einlösung der dem Geschäftsführer der beklagten gestohlenen und gefälschten Schecks betrifft (vorheriges Debet des Girokontos sowie Zinsen, Provisionen und Bankspesen) wird in der Revision nichts vorgebracht.

Aus den dargelegten Gründen bleibt die Revision der beklagten Partei ohne Erfolg.

Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

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