OGH 2Ob579/94 (RS0022006)

OGH2Ob579/9413.10.1994

Rechtssatz

Der zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klage berufene Außerstreitrichter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahren möglich ist. Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen, eine abschließende Beurteilung der Tatfrage und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen.

Normen

ABGB §810
AußStrG §72 Abs2
AußStrG §145 D

2 Ob 579/94OGH13.10.1994
5 Ob 212/04vOGH29.10.2004

Veröff: SZ 2004/154

7 Ob 65/06vOGH21.06.2006

Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung einer Klage des Betroffenen durch Sachwalter gemäß § 154 Abs 3 ABGB. (T1)

6 Ob 210/07mOGH13.09.2007

Auch; Beisatz: Hier: Pflegschaftsbehördliche Genehmigung. (T2)

8 Ob 100/10dOGH04.11.2010

Auch; nur: Eine abschließende Beurteilung der Tat‑ und Rechtsfragen ist bei der Genehmigung der Klagsführung nicht vorgesehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0020OB00579_9400000_003

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