OGH 2Ob576/92 (RS0010541)

OGH2Ob576/9228.10.1992

Rechtssatz

Auch wenn am Betrieb eines Tennisplatzes ein gewisses öffentliches Interesse besteht, kann dieses am Recht des Nachbarn, wesentliche Beeinträchtigungen der ortsüblichen Benützung seines Grundstückes zu untersagen, nichts ändern. Überdies käme einem öffentlichen Interesse dann keinerlei Bedeutung zu, wenn die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen vermindert werden könnte.

Normen

ABGB §364 A Abs2
ABGB §364 B2 Abs2

2 Ob 576/92OGH28.10.1992
4 Ob 579/95OGH07.11.1995

Vgl; Beisatz: Auch öffentliches Interesse kann - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (Hier: verschossene Fußbälle). (T1)

7 Ob 192/09zOGH17.03.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921028_OGH0002_0020OB00576_9200000_001

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