OGH 2Ob5/73 (RS0042101)

OGH2Ob5/7325.1.1973

Rechtssatz

Hat das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, die zueinander in unlösbarem Widerspruch stehen, so muß das Berufungsgericht die Beweise selbst wiederholen und kann sich nicht ohne Beweisaufnahme auf die eine dieser Feststellungen stützen und die widersprechende als bedenklich nicht übernehmen.

Normen

ZPO §488
ZPO §503 Z2 C2b

2 Ob 5/73OGH25.01.1973

Veröff: SZ 46/7 = RZ 1973/64 S 51

7 Ob 105/02wOGH07.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht kann sich auch nicht nur auf einen Teil des festgestellten Sachverhalts stützen, ohne die Widersprüche im Tatsächlich aufzuklären. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730125_OGH0002_0020OB00005_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)