OGH 2Ob56/53 (RS0031362)

OGH2Ob56/5315.4.1953

Rechtssatz

Die Feststellung durch Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers (wenn auch nur zu 3/4 Anteilen) dem Grunde nach zu Recht besteht, setzt voraus, daß das Bestehen eines wenn auch noch so geringen Teiles des geltend gemachten Anspruches im weiteren Verlauf des Rechtsstreites nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Es muß daher geprüft werden, ob der klagenden Partei die begehrten Kosten wirklich entstanden sind, wobei durch Zwangsversicherung gedeckte Begräbniskosten nicht gefordert werden können. Auch muß bezüglich der begehrten Unterhaltsrente festgestellt werden, daß der klagenden Partei dieser Unterhalt wirklich entgangen ist.

Normen

ABGB §1327 a
ZPO §393 Abs1

2 Ob 56/53OGH15.04.1953
2 Ob 44/55OGH02.03.1955

nur: Die Feststellung durch Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers (wenn auch nur zu 3/4 Anteilen) dem Grunde nach zu Recht besteht, setzt voraus, daß das Bestehen eines wenn auch noch so geringen Teiles des geltend gemachten Anspruches im weiteren Verlauf des Rechtsstreites nicht mehr in Frage gestellt werden kann. (T1)

3 Ob 119/56OGH07.03.1956

nur T1; Veröff: JBl 1956,620 = RZ 1956,171

6 Ob 347/67OGH11.01.1968

nur T1; Veröff: EvBl 1968/341 S 546 = SZ 41/5

6 Ob 97/68OGH10.04.1968

nur T1; Veröff: SZ 41/45

7 Ob 80/69OGH14.05.1969

nur T1

4 Ob 4/80OGH25.03.1980

nur T1

4 Ob 555/79OGH29.04.1980

Vgl auch; nur T1

8 Ob 52/85OGH10.07.1985

Auch; nur T1

7 Ob 507/88OGH14.04.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Setzt sich der Klagsanspruch aus mehreren Teilansprüchen zusammen, kann ein Zwischenurteil grundsätzlich nur hinsichtlich jener Teilansprüche erlassen werden, bezüglich derer wenigstens ein teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet ist. (T2)

7 Ob 35/88OGH23.11.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Zwischenurteile über den Anspruchsgrund müssen immer ganz oder teilweise bejahend sein. (T3) Veröff: VersRdSch 1989,283

7 Ob 14/89OGH20.07.1989

Auch; nur T1

1 Ob 8/90OGH12.09.1990

Auch; nur T1

8 Ob 1567/95OGH12.10.1995

Gegenteilig; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19530415_OGH0002_0020OB00056_5300000_001

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