OGH 2Ob564/76 (RS0036212)

OGH2Ob564/7620.1.1977

Rechtssatz

Sinn der Bestimmungen über die aktorische Kaution ist es, den inländischen Beklagten gegen die Gefahr zu schützen, daß er von einem ausländischen Kläger, der ihn erfolglos in Anspruch genommen hat, keinen Prozeßkostenersatz erlangt.

Normen

ZPO §57

2 Ob 564/76OGH20.01.1977
5 Ob 568/82OGH23.03.1982

Vgl; Beisatz: Schwierigkeit, die gegen den Kläger ergangene Kostenentscheidung im Ausland zu vollstrecken. (T1) Veröff: EvBl 1982/118 S 400 = SZ 55/41

6 Ob 815/82OGH10.11.1982

Veröff: RZ 1983/69 S 297

7 Ob 592/87OGH25.06.1987

Auch; Beisatz: Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Kostenzuspruches an die beklagte Partei soll diese exekutive Befriedigung aus dem Deckungsfonds erlangen können. (T2)

2 Ob 69/92OGH16.12.1992
9 ObA 225/94OGH21.12.1994

Auch; Veröff: SZ 67/237

2 Ob 593/95OGH21.12.1995

Auch

1 Ob 560/95OGH11.03.1996

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung soll die vor inländischen Gerichten beklagten Parteien vor mißbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch ausländische Kläger, die Ausländer sind und im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, schützen. (T3)

4 Ob 511/96OGH26.02.1996

Auch; Beisatz: Im Hinblick auf diesen Zweck der aktorischen Kaution hat der Oberste Gerichtshof die Eignung einer Bankgarantie als Prozeßkostensicherheit in verschiedenen Fällen verneint: so schon MietSlg 33.726; RZ 1983/69 und WBl 1987, 277; die hier von der Klägerin vorgelegte Bankgarantie unterscheidet sich in ihrer Formulierung ganz wesentlich von den Bankgarantien, denen der Oberste Gerichtshof die Eignung als Sicherheitsleistung aberkannt hat. (T4)

1 Ob 63/97iOGH29.04.1997

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die aktorische Kaution dient als Deckungsfonds zur Realisierung der Prozeßkostenersatzansprüche gegen den sachfälligen Kläger. (T5) Veröff: SZ 70/86

Rkv 1/01OGH28.11.2001

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

4 Ob 30/22yOGH29.03.2022

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0020OB00564_7600000_002

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