European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00562.93.0826.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit der am 19. 2. 1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten "aus der Bestandgabe von Räumlichkeiten im Bereich des Sprengels des Bezirksgerichtes Zell am See" die Zahlung von 496.077,07 S sA und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Sperre eines Bankkontos der Beklagten bei der S*bank, Filiale Saalbach. Im Rahmen der Begründung der einstweiligen Verfügung führte sie noch aus, die Zuständigkeit des Erstgerichtes sei gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN "(Bestandvertrag zwischen den Streitteilen im Bereich des Sprengels des Bezirksgerichtes Zell am See)", sowie auf Grund des Vermögensgerichtsstandes gem. § 99 JN gegeben.
Nach Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wies das Erstgericht ‑ ohne daß die Klage der Beklagten zugestellt worden wäre - die Klage zurück. Die Klägerin habe wohl behauptet und im Zuge des Verfahrens zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zu untermauern versucht, daß die Klagsforderung aus der Bestandgabe von Räumlichkeiten im Sprengel des Erstgerichtes resultiere; nach dem vorgelegten Computerausdruck, der zur Aufschlüsselung der Klagsforderung habe dienen sollen, handle es sich bei dem eingeklagten Betrag offensichtlich und ausschließlich um offene Forderungen für Bustransfers in der Zeit vom 10. 1. 1993 bis 18. 2. 1993. Derartige Forderungen begründeten aber keine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN. Da nach den Angaben in der Klage der Streitwert den Betrag von 75.000 S übersteige, sei die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die klagende Partei behaupte in ihrer Klagserzählung, was die Zuständigkeitsbegründung des Bezirksgerichtes Zell am See angeht, lediglich implizit einen Gerichtsstand nach § 49 Abs 2 Z 5 JN (abgesehen vom Gerichtsstand des Vermögens, wie er sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergäbe; § 99 JN). Bei den Streitteilen handle es sich jedoch offenkundig um Reiseveranstalter, die sich für Streitigkeiten aus ihren Verträgen über Urlaubsdomizile (solche wären zu unterstellen, da nicht einmal Adressen angeführt seien) mangels eines Bestandsrechtes im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht auf die genannte Eigenzuständigkeitsbestimmung berufen könnten (vgl WR 201). Die Klage sage nämlich nicht einmal, wer Mieter oder Vermieter gewesen oder was zu welchem Zeitpunkt in Bestand gegeben worden sein solle, ja nicht einmal, in welchen Orten des Gerichtssprengels. Laut den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens lägen der Klagsforderung aber überhaupt Transportleistungen zugrunde, die sich keinesfalls unter § 49 Abs 2 Z 5 JN einordnen ließen. Mit Recht habe daher das Erstgericht die vorliegende Klage zurückgewiesen.
Den auf § 528 Abs 2 Z 2, 2. Fall ZPO iVm § 528 Abs 1 ZPO gestützten Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der nicht berechtigt ist.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, an der sich auch ‑ abgesehen von den Streitigkeiten über verbotene Ablösen ‑ durch die ZVN 1983 und die WGN 1989 nichts geändert hat (vgl Palten, Bestandverfahren, Rz 10; 2 Ob 529/93), hat die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte für Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen zur Voraussetzung, daß der Streit zwischen den Parteien des Bestandvertrages (MietSlg 36.728; 8 Nd 510/90 ua) oder deren Gesamt‑ oder Einzelrechtsnachfolgern besteht (Fasching, Lehrbuch2, Rz 249; MGA ZPO14 § 49 JN E 71; 7 Ob 609/79).
Die Vorinstanzen sind mit Recht bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung vorerst von den Angaben der Klägerin in der Klage und dem Inhalt der dieser angeschlossenen ‑ offenbar der Aufschlüsselung des Klagebegehrens dienenden ‑ Urkunden ausgegangen. Sie waren aber auch berechtigt, den ihnen im Zuge des Verfahrens über die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Anspruchsbescheinigung bekanntgewordenen Sachverhalt mitzuberücksichtigten (vgl Fasching, aaO, Rz 227). Anläßlich der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin kam hervor, daß der aus "Hotelkontingentverträgen" stammenden Klageforderung verschiedene Leistungen zugrundeliegen, deren wesentlicher Inhalt deren "Zurverfügungstellung an Gäste in Hotels" war. Der vom Erstgericht vernommene Geschäftsführer der Klägerin meinte weiters, daß es sich "daher im wesentlichen" um Bestandverträge handle, die "über die klagende Partei vermittelt worden" seien. Wenngleich der darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzung der Vertragsverhältnisse als Bestandverträge keine Bedeutung zukommt, weil es sich dabei bloß um eine unrichtige rechtliche Beurteilung handelt, so kommt in dieser Aussage doch zum Ausdruck, daß der Klägerin bei ihren Rechtsbeziehungen zur Beklagten doch nur eine Vermittlerrolle zugekommen ist. Daraus folgt aber, daß die in der Klage aufgestellte, an sich nicht eindeutige Behauptung, die Beklagte schulde der Klägerin "aus der Bestandgabe von Räumlichkeiten" den eingeklagten Betrag, jedenfalls keine Auslegung dahin zuläßt, die Streitteile stünden einander als Parteien von Bestandverträgen gegenüber, die sie miteinander abgeschlossen hätten. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung des Zuständigkeitstatbestandes des § 49 Abs 2 Z 5 JN. Da es somit auf den Wert des Streitgegenstandes ankommt und das Klagebegehren die für die Zuständigkeit der Bezirksgerichte maßgebliche Wertgrenze übersteigt, entspricht die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit der Sach‑ und Rechtslage.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
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