OGH 2Ob56/10i

OGH2Ob56/10i27.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** U*****, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** U*****, vertreten durch Mag. Isabella Eder, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2010, GZ 45 R 723/09w-64, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung sieht die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig (8 Ob 70/05k; 5 Ob 37/07p; RIS-Justiz RS0056971, RS0057346).

Auch die Frage, ob der mögliche scheidungsbedingte Verlust des Aufenthaltsrechts eine besondere Härte für den betroffenen Ehegatten mit fremder Staatsangehörigkeit darstellen kann, lässt sich nur unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände lösen und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der drohende Verlust des Aufenthaltstitels rechtfertige im Fall der Beklagten die Annahme einer besonderen Härte, hält sich angesichts der konkreten Umstände des hier zu prüfenden Einzelfalls noch im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums. Auf die zweitinstanzlichen Rechtsausführungen zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geht der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht ein.

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