2 Ob 560/80 | OGH | 11.11.1980 |
EvBl 1981/101 S 321 |
1 Ob 529/85 | OGH | 20.03.1985 |
nur: Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. (T1) |
2 Ob 41/85 | OGH | 10.09.1985 |
nur T1; ZVR 1986,104 |
2 Ob 6/98s | OGH | 23.04.1998 |
nur T1; Beisatz: Gleiches gilt im Fall der Zahlung durch einen bereits rechtskräftig verurteilten, solidarisch haftenden Mitbeklagten, dessen Rückgriffsanspruch die zweitbeklagte Partei ausgesetzt sein könnte. (T2) |
5 Ob 20/00b | OGH | 15.02.2000 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwer desjenigen, der einen gerichtlichen Leistungsbefehl bekämpft, fällt nicht dadurch weg, dass er vor oder während des Rechtsmittelverfahrens die ihm auferlegte Leistung erbringt. (T3) Beisatz: Geht es um die Befolgung einer einstweiligen Verfügung, ist dieser Grundsatz schon damit zu rechtfertigen, dass ein solcher Beschluss gemäß § 402 Abs 4 iVm § 67 Abs 1 EO schon vor seiner Rechtskraft - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 524 Abs 2 ZPO sogar bei Erhebung eines Rekurses - in Vollzug gesetzt werden könnte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0020OB00560_8000000_001
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